Bundesbeschluss über die Beiträge des Bundes an die Olympischen Winterspiele Schweiz 2022

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. November 20122, beschliesst: Art. 1

Verpflichtungskredit für die Kandidatur

Für die Finanzierung des Bundesbeitrags an die Kandidatur zur Durchführung der Olympischen Winterspiele 2022 in der Schweiz (Kanton Graubünden) wird für die Jahre 2013­2015 ein Verpflichtungskredit von 30 Millionen Franken bewilligt.

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Zulasten des Verpflichtungskredits können höchstens drei Stellen finanziert werden.

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Der Kredit wird freigegeben, wenn: a.

sich der Kanton Graubünden und Swiss Olympic je mit mindestens 15 Millionen Franken an den Kosten der Kandidatur beteiligen; und

b.

der Anteil der Sachleistungen am Beitrag von Swiss Olympic höchstens 4 Millionen Franken beträgt.

Art. 2

Verpflichtungskredit für die Durchführung

Für die Finanzierung des Bundesbeitrags an die ungedeckten Kosten der Organisation und Durchführung der Olympischen Winterspiele Schweiz 2022 wird ein Verpflichtungskredit in der Höhe von 1 Milliarde Franken bewilligt.

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Der jährliche Aufwand wird in den Voranschlag aufgenommen.

Sollten die ungedeckten Kosten gemäss Schlussabrechnung unter 1 Milliarde Franken liegen, so ist dem Bund ein zuviel geleisteter Beitrag zurückzuerstatten.

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SR 101 BBl 2012 9335

2012-2327

9389

Beiträge des Bundes an die Olympischen Winterspiele Schweiz 2022. BB

Art. 3

Bedingungen für den Verpflichtungskredit für die Durchführung

Der Beitrag des Bundes nach Artikel 2 wird an die Bedingung geknüpft, dass der Kanton Graubünden und die beteiligten Gemeinden: a.

einen angemessenen finanziellen Beitrag leisten; und

b.

bei der Organisation und Durchführung der Olympischen Winterspiele Schweiz 2022 den Anforderungen des Umweltschutzes, der Raumplanung und der nachhaltigen Entwicklung genügen und die Bestimmungen über den Zweitwohnungsbau einhalten.

Art. 4

Durchführungsbotschaft

Der Bundesrat unterbreitet den eidgenössischen Räten im Falle eines Zuschlags durch das Internationale Olympische Komitee eine Botschaft mit Beschlussentwurf über die geplanten Massnahmen zur Durchführung der Olympischen Winterspiele Schweiz 2022. Im Beschlussesentwurf werden insbesondere geregelt: a.

die Verwendung des Kredits;

b.

der zeitliche Ablauf der Projektverwirklichung;

c.

die Umsetzung der Bedingungen nach Artikel 3; und

d.

die Projektaufsicht durch den Bund.

Art. 5

Schlussbestimmung

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

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