Übersetzung1

Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweiz und Portugal zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie des entsprechenden Zusatzprotokolls, unterzeichnet am 26. September 1974 in Bern Abgeschlossen am 25. Juni 2012 Von der Bundesversammlung genehmigt am ...2 In Kraft getreten durch Notenaustausch am ...

Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Portugiesische Republik, vom Wunsche geleitet, ein Protokoll zur Änderung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, unterzeichnet am 26. September 19743 in Bern (nachstehend «das Abkommen») sowie des entsprechenden Zusatzprotokolls, unterzeichnet am 26. September 1974 in Bern (nachstehend «das Zusatzprotokoll»), abzuschliessen haben Folgendes vereinbart: Art. I Artikel 2 Absätze 1 und 3 Buchstabe a des Abkommens (Unter das Abkommen fallende Steuern) werden aufgehoben und durch folgende Absätze 1 und 3 Buchstabe a ersetzt: «1. Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden Vertragsstaaten, seiner politischen oder administrativen Unterabteilungen oder seiner lokalen Körperschaften erhoben werden.» «3. Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere: a)

1 2 3

in Portugal: (i) die Einkommenssteuer der natürlichen Personen («Imposto sobre o Rendimento das Pessoas Singulares ­ IRS»); (ii) die Unternehmenssteuer («Imposto sobre o Rendimento das Pessoas Colectivas ­ IRC»); und (iii) die Zusatzsteuer auf der Unternehmenssteuer («Derramas»); (im Folgenden als «portugiesische Steuer» bezeichnet).»

Übersetzung des französischen Originaltexts.

BBl 2012 ...

SR 0.672.965.41

2012-2212

9195

Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Prot. mit Portugal

Art. II Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens (Allgemeine Definitionen) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: «b) umfasst der Ausdruck «Portugal», wenn im geografischen Sinne verwendet, das Hoheitsgebiet der Portugiesischen Republik in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und dem portugiesischen Recht, einschliesslich der Binnengewässer und des Küstenmeeres sowie aller Gebiete, in denen Portugal Hoheitsrechte oder die Gerichtsbarkeit ausübt.» Art. III 1. Die Überschrift von Artikel 4 des Abkommens (Steuerlicher Wohnsitz) wird durch «Ansässige Person» ersetzt.

2. Artikel 4 Absatz 4 des Abkommens (Ansässige Person) wird aufgehoben.

Art. IV Der letzte Satz in Artikel 6 Absatz 3 des Abkommens (Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen) wird aufgehoben.

Art. V Der Wortlaut von Artikel 9 des Abkommens (Verbundene Unternehmen) wird zu Absatz 1. Der folgende neue Absatz 2 wird angefügt: «2. Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staats Gewinne zugerechnet und entsprechend besteuert, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats in diesem Staat besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen des erstgenannten Staats erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat, sofern er darin übereinstimmt, dass die vom erstgenannten Staat vorgenommene Aufrechnung sowohl vom Grundsatz als auch im Ausmass gerechtfertigt ist, eine entsprechende Änderung der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen des Abkommens zu berücksichtigen; soweit erforderlich, werden sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten konsultieren.» Art. VI 1. Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens (Dividenden) wird aufgehoben und durch die folgenden neuen Absätze 2 und 3 ersetzt: «2. Diese Dividenden können jedoch auch im Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn die zur Nutzung der Dividenden berechtigte Person im anderen Vertragsstaat ansässig ist nicht übersteigen: 9196

Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Prot. mit Portugal

a)

5 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden, wenn die nutzungsberechtigte Person eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 25 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;

b)

15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden in allen andern Fällen.

3. Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 2 a)

können Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, nur im anderen Staat besteuert werden, wenn die nutzungsberechtigte Person die Bank von Portugal oder die Schweizerische Nationalbank ist;

b)

können Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Gesellschaft zahlt, nur im anderen Staat besteuert werden, wenn die Gesellschaft, welche die Dividenden erhält, direkt und während mindestens zwei Jahren mindestens 25 % des Kapitals an der die Dividenden zahlenden Gesellschaft hält, beide Gesellschaften der Steuer unterstellt sind, ohne von einer Steuer nach Artikel 2 des Abkommens befreit zu sein, keine dieser Gesellschaften gemäss einem mit einem Drittstaat abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen in diesem Drittstaat ansässig ist und beide Gesellschaften die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft aufweisen.»

2. Artikel 10 Absatz 3 wird aufgehoben und durch folgenden Absatz 4 ersetzt: «4. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Dividenden» bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder andern Rechten, ausgenommen Forderungen, mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind. Dieser Ausdruck umfasst auch Gewinne, die aufgrund eines Gewinnbeteiligungsvertrags («associação em participação») bezahlt werden.» 3. Artikel 10 Absätze 4 und 5 werden aufgehoben und durch die folgenden Absätze 5 und 6 ersetzt: «5. Die Absätze 1, 2 und 3 Buchstabe b sind nicht anwendbar, wenn die in einem Vertragsstaat ansässige, zur Nutzung der Dividenden berechtigte Person im andern Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt, und wenn die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In einem solchen Fall ist, je nachdem, Artikel 7 oder Artikel 14 anwendbar.

6. Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im andern Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für 9197

Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Prot. mit Portugal

die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nicht ausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nicht ausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.» Art. VII 1. Artikel 11 Absätze 2, 3 und 4 des Abkommens (Zinsen) werden aufgehoben und durch die folgenden Absätze 2, 3, 4 und 5 ersetzt: «2. Diese Zinsen können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staats besteuert werden; ist aber die zur Nutzung der Zinsen berechtigte Person im anderen Vertragsstaat ansässig, so darf die Steuer 10 Prozent des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmung durchzuführen ist.

3. Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 2 können Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige nutzungsberechtigte Person gezahlt werden, nur im andern Staat besteuert werden.

a)

wenn die Zinszahlung durch diesen anderen Staat, eine seiner politischen oder administrativen Unterabteilungen, eine seiner. lokalen Körperschaften oder die Zentralbank dieses anderen Staates gezahlt werden; oder

b)

wenn die nutzungsberechtigte Person dieser Zinszahlung dieser andere Staat, eine seiner politischen oder administrativen Unterabteilungen, eine seiner lokalen Körperschaften oder die Zentralbank dieses anderen Staates ist.

4. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Zinsen» bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen, einschliesslich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen sowie alle anderen Erträge, die nach dem Steuerrecht des Staates, aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind.

5. Die Absätze 1, 2 und 8 sind nicht anwendbar, wenn die in einem Vertragsstaat ansässige, zur Nutzung der Zinsen berechtigte Person im andern Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und wenn die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In einem solchen Fall ist, je nachdem, Artikel 7 oder Artikel 14 anwendbar.» 2. Artikel 11 Absatz 5 des Abkommens (Zinsen) wird zu Absatz 6 und der Ausdruck «politische Unterabteilung» aufgehoben und durch «politische oder administrative Unterabteilung» ersetzt.

3. Artikel 11 Absatz 6 des Abkommens (Zinsen) wird zu Absatz 7.

9198

Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Prot. mit Portugal

4. In Artikel 11 des Abkommens (Zinsen) wird ein neuer Absatz 8 hinzugefügt: «8. Ungeachtet der Absätze 1 und 2 können Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und unter verbundenen Gesellschaften gezahlt werden, im Quellenstaat nicht besteuert werden, wenn diese Gesellschaften mindestens zwei Jahre lang durch eine direkte Beteiligung von mindestens 25 Prozent miteinander verbunden sind oder sich beide im Besitz einer dritten Gesellschaft befinden, die mindestens zwei Jahre lang eine direkte Beteiligung von mindestens 25 Prozent am Gesellschaftskapital der ersten und der zweiten Gesellschaft hält, und die eine Gesellschaft in einem Vertragsstaat steuerlich ansässig ist und die andere Gesellschaft im anderen Vertragsstaat steuerlich ansässig ist, und nach den Doppelbesteuerungsabkommen mit Drittstaaten keine der Gesellschaften in diesem Drittstaat steuerlich ansässig ist, und alle Gesellschaften der Körperschaftssteuer unterliegen ohne, insbesondere für Zinszahlungen, befreit zu sein und jede die Form einer Kapitalgesellschaft aufweist.» Art. VIII 1. Artikel 12 Absätze 3 und 4 des Abkommens (Lizenzgebühren) werden aufgehoben und durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt: «3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Lizenzgebühren» bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschliesslich kinematografischer Filme und Filme oder Aufzeichnungen für Radiound Fernsehsendungen, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.

4. Die Absätze 1, 2 und 7 sind nicht anwendbar, wenn die in einem Vertragsstaat ansässige, zur Nutzung der Lizenzgebühren berechtigte Person im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In einem solchen Fall ist, je nachdem, Artikel 7 oder Artikel 14 anwendbar.» 2. In Artikel 12 Absatz 5 des Abkommens
(Lizenzgebühren) wird der Ausdruck «politische Unterabteilung» aufgehoben und durch «politische oder administrative Unterabteilung» ersetzt.

3. In Artikel 12 des Abkommens (Lizenzgebühren) wird ein neuer Absatz 7 hinzugefügt: «7. Ungeachtet der Absätze 1 und 2 können Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und unter verbundenen Gesellschaften gezahlt werden, im Quellenstaat nicht besteuert werden, wenn diese Gesellschaften mindestens zwei Jahre lang durch eine direkte Beteiligung von mindestens 25 Prozent miteinander verbun9199

Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Prot. mit Portugal

den sind oder sich beide im Besitz einer dritten Gesellschaft befinden, die mindestens zwei Jahre lang eine direkte Beteiligung von mindestens 25 Prozent am Gesellschaftskapital der ersten und der zweiten Gesellschaft hält, und die eine Gesellschaft in einem Vertragsstaat steuerlich ansässig ist und die andere Gesellschaft im anderen Vertragsstaat steuerlich ansässig ist, und nach den Doppelbesteuerungsabkommen mit Drittstaaten keine der Gesellschaften in diesem Drittstaat ansässig ist, und alle Gesellschaften der Körperschaftssteuer unterliegen ohne, insbesondere für Lizenzgebühren, befreit zu sein und jede die Form einer Kapitalgesellschaft aufweist.» Art. IX Artikel 13 Absatz 3 des Abkommens (Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen) wird aufgehoben und durch folgende Absätze 3 und 4 ersetzt: «3. Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung von Aktien erzielt, deren Wert direkt oder indirekt zu mehr als 50 Prozent aus im anderen Vertragsstaat gelegenem unbeweglichem Vermögen stammt, können in anderen Staat besteuert werden.

4. Gewinne aus der Veräusserung des in den Absätzen 1­3 nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die veräussernde Person ansässig ist.» Art. X Artikel 16 des Abkommens (Aufsichtsrat- und Verwaltungsratsvergütungen) wird aufgehoben und durch folgenden Artikel 16 ersetzt: «Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats oder eines ähnlichen Organs einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft bezieht, können im anderen Staat besteuert werden.» Art. XI Der Wortlaut von Artikel 17 des Abkommens (Künstler und Sportler) wird zu Absatz 1. der folgende neue Absatz 2 wird angefügt: «2. Fliessen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 im Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.»

9200

Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Prot. mit Portugal

Art. XII Artikel 19 des Abkommens (Öffentliche Funktionen) wird aufgehoben und durch folgenden neuen Artikel 19 ersetzt: «1. Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner politischen oder administrativen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat, der Unterabteilung oder Körperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden. Die Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und: a)

Staatsangehörige dieses Staates ist, oder

b)

nicht ausschliesslich in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.

2. Ungeachtet von Absatz 1 können Ruhegehälter und andere ähnliche Vergütungen, die von einem Vertragsstaat, einer seiner politischen oder administrativen Unterabteilungen oder einer seiner lokalen Körperschaften entweder direkt oder aus einem von ihnen errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für Dienste gezahlt werden, die sie diesem Staat, der Unterabteilung oder der Körperschaft geleistet hat, können nur in diesem Staat besteuert werden. Diese Ruhegehälter und anderen, ähnlichen Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und Staatsangehörige dieses Staates ist.

3. Auf Gehälter, Bezüge, Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen für Dienste, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats, einer seiner politischen oder administrativen Unterabteilungen oder einer seiner lokalen Körperschaften geleistet werden, ist Artikel 15, 16, 17 oder 18 anwendbar.» Art. XIII 1. Der folgende neue Absatz 2 wird in Artikel 23 des Abkommens (Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung) hinzugefügt: «2. Einkünfte einer in Portugal ansässigen Person, die nach den Bestimmungen des Abkommens von der Besteuerung in Portugal auszunehmen sind, können gleichwohl in Portugal bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen der Person einbezogen werden.» 2. Artikel 23 Absätze 2, 3 und 4 (Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung) werden neu zu den Absätzen 3, 4 und 5. In Artikel 23 Absatz 3 wird folgender Satz hinzugefügt: «Gewinne nach Artikel 13 Absatz 3 werden indessen nur von der Besteuerung ausgenommen, wenn ihre tatsächliche Besteuerung in Portugal nachgewiesen wird.» 3. Artikel 23 Absatz 5 (Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung) wird aufgehoben.

9201

Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Prot. mit Portugal

Art. XIV 1. In Artikel 24 des Abkommens (Gleichbehandlung) wird nach Absatz 3 ein neuer Absatz 4 hinzugefügt, so dass die Absätze 4 und 5 zu den Absätzen 5 und 6 werden: «4. Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 7 oder Artikel 12 Absatz 6 anwendbar sind, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im andern Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. In gleicher Weise sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen.» Art. XV Nach Artikel 25 des Abkommens wird neu ein Artikel 25bis (Informationsaustausch) mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: «Art. 25bis

Informationsaustausch

1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung des Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt.

2. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden, einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden, zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern befasst sind. Diese Personen und Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie können die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden dürfen und die zuständige Behörde des übermittelnden Staates dieser anderen Verwendung zustimmt.

3. Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat, a)

9202

Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaates abweichen;

Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Prot. mit Portugal

b)

Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaates nicht beschafft werden können;

c)

Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbeoder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.

4. Ersucht ein Vertragsstaat um Informationen nach diesem Artikel, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung dieser Informationen, selbst wenn dieser andere Staat sie für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3, die jedoch in keinem Fall so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er kein innerstaatliches steuerliches Interesse an solchen Informationen hat.

5. Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf Eigentumsrechte an einer Person beziehen. Ungeachtet von Absatz 3 oder entgegenstehender Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verfügen die Steuerbehörden des ersuchten Vertragsstaats im Falle der Schweiz über die Befugnis, die Offenlegung der in diesem Absatz genannten Informationen durchzusetzen, sofern dies für die Erfüllung der Verpflichtungen unter diesem Absatz erforderlich ist.» Art. XVI Artikel 27 des Abkommens (Ausdehnung des territorialen Geltungsbereichs) wird aufgehoben und durch folgenden neuen Artikel 27 ersetzt: «Art. 27

Anspruch auf die Abkommensvorteile

1. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die innerstaatlichen Gesetze und Verfahren der Vertragsstaaten zur Vermeidung von Rechtsmissbräuchen hinsichtlich des Abkommens anwendbar sind.

2. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Vorteile dieses Abkommens einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die nicht die zur Nutzung der aus dem anderen Vertragsstaat stammenden Einkünfte berechtigte Person ist, nicht gewährt werden.

3. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Abkommensbestimmungen nicht auf eine Person anzuwenden sind, die einen Vermögenswert oder ein Recht, für das die Einkünfte gezahlt werden, in erster Linie deswegen schafft oder zuweist, weil sie beabsichtigt, dadurch in den Genuss der Abkommensvorteile zu gelangen.»

9203

Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Prot. mit Portugal

Art. XVII 1. Nach Absatz 1 des Zusatzprotokolls zum Abkommen werden neu die Absätze 2, 3 und 4 hinzugefügt: «2. In Bezug auf Artikel 6 besteht Einvernehmen darüber, dass seine Bestimmungen auch für Einkünfte aus mit unbeweglichem Vermögen verbundenem (persönlichem) beweglichem Vermögen gelten sowie für Einkünfte aus Dienstleistungen, die für den Unterhalt oder die Verwaltung von Immobilien erbracht werden.

3. Ungeachtet von Artikel 10 Absätze 1 und 2 Buchstabe b können Dividenden auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber 5 Prozent des Bruttobetrags dieser Dividenden nicht übersteigen, wenn die zu Nutzung der Dividenden berechtigte Person eine im anderen Vertragsstaat ansässige Vorsorgeeinrichtung ist, an der natürliche Personen sich zur Sicherung der Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge beteiligen und diese Vorsorgeeinrichtung nach dem Recht des anderen Vertragsstaates gegründet, für steuerliche Zwecke anerkannt und beaufsichtigt wird.

4. Artikel 10 Absätze 2 und 3 des Abkommens sowie Absatz 3 des Zusatzprotokolls berühren nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmungen durchzuführen sind.» 2. Absatz 2 des Zusatzprotokolls zum Abkommen wird neu zu Absatz 5; darin wird der Ausdruck «Artikel 10 Absatz 5» aufgehoben und durch «Artikel 10 Absatz 6» ersetzt.

3. Der folgende neue Absatz 6 wird dem Zusatzprotokoll zum Abkommen hinzugefügt: «6. In Bezug auf Artikel 12 Absatz 3 besteht Einvernehmen darüber, dass Zahlungen für Software unter die Definition der «Lizenzgebühren» fallen, wenn nicht alle Rechte an einem Softwareprogramm übertragen werden, sei es, weil die Zahlungen im Rahmen der Konzession für das Recht auf Benutzung eines SoftwareUrheberrechts zu kommerziellen Zwecken erfolgen (mit Ausnahme der Zahlungen, die für das Recht auf den Vertrieb standardisierter Softwarekopien erfolgen), sei es, weil die Zahlungen eine Software betreffen, die zur gewerblichen Nutzung durch den Käufer erworben wurde und diese Software nicht vollständig standardisiert, sondern an die Bedürfnisse des Käufers angepasst
ist.» 4. Im Zusatzprotokoll zum Abkommen wird ein neuer Absatz 7 hinzugefügt: «7. In Bezug auf Artikel 11 Absatz 8 und Artikel 12 Absatz 7 besteht Einvernehmen darüber, dass das Änderungsprotokoll nicht vor dem 1. Juli 2013 anwendbar sein wird.»

9204

Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Prot. mit Portugal

5. Absatz 3 des Zusatzprotokolls zum Abkommen wird aufgehoben und der folgende, neue Absatz 8 hinzugefügt: «8. Es besteht Einvernehmen darüber, dass der in Artikel 18 (Ruhegehälter) und 19 (öffentliche Funktionen) verwendete Begriff «Ruhegehälter» nicht nur periodische Zahlungen, sondern auch Kapitalleistungen einschliesst.» 6. Im Zusatzprotokoll zum Abkommen wird der folgende neue Absatz 9 hinzugefügt: «9. Wenn Portugal nach der Unterzeichnung des vorliegenden Änderungsprotokolls zum Abkommen in einem Doppelbesteuerungsabkommen mit einem Drittstaat die Einführung einer Schiedsklausel akzeptiert, können sich die zuständigen portugiesischen und schweizerischen Behörden konsultieren, um über die Ergänzung von Artikel 25 (Verständigungsverfahren) mit einer ähnlichen Bestimmung zur Konfliktregelung zu beraten.» 7. Im Zusatzprotokoll zum Abkommen wird der folgende neue Absatz 10 hinzugefügt: «10. In Bezug auf Artikel 25bis: a)

besteht Einvernehmen darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat.

b)

Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Steuerbehörden des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Artikel 25bis den Steuerbehörden des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern haben: (i) die Identität der in eine Prüfung oder Untersuchung einbezogenen Person; (ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden; (iii) die Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich ihrer Natur und der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht; (iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden; (v) sofern bekannt, Namen und Adresse der mutmasslichen Inhaber der verlangten Informationen.

Der Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, besteht darin, einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, «fishing expeditions» zu betreiben oder Informationen anzufordern, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist. Der vorliegende Buchstabe b enthält zwar wichtige verfahrenstechnische Anforderungen, die «fishing expeditions» vermeiden sollen, seine Unterabsätze (i) bis (v) sind jedoch so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern.

9205

Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Prot. mit Portugal

c)

Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass Artikel 25bis die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf spontaner oder automatischer Basis auszutauschen.

d)

Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Falle des Austauschs von Informationen die im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts über die Rechte der Steuerpflichtigen vorbehalten bleiben, bevor die Informationen an den ersuchenden Staat übermittelt werden. Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmung dazu dient, der steuerpflichtigen Person ein ordnungsgemässes Verfahren zu gewähren, und nicht bezweckt, den wirksamen Informationsaustausch in unzulässiger Weise zu verhindern oder übermässig zu verzögern.»

8. Absatz 4 des Zusatzprotokolls zum Abkommen wird neu zu Absatz 11.

Art. XVIII 1. Jeder Vertragsstaat notifiziert dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg, dass die innerstaatlichen gesetzlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten dieses Änderungsprotokolls erfüllt sind. Das Änderungsprotokoll tritt fünf Tage nach dem Empfang der späteren dieser Notifikationen in Kraft.

2. Die Bestimmungen dieses Änderungsprotokolls finden Anwendung: a)

in Portugal (i) hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern, deren Erhebung an einen Tatbestand anknüpft, der am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahres verwirklicht wird, in dem dieses Änderungsprotokoll in Kraft tritt; (ii) hinsichtlich der übrigen Steuern auf Einkünfte der Kalenderjahre, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahres beginnen, in dem dieses Änderungsprotokoll in Kraft tritt;

b)

in der Schweiz (i) hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf Einkünfte, die am oder nach dem 1. Januar des Jahres fällig werden, in dem dieses Änderungsprotokoll in Kraft tritt; (ii) hinsichtlich der übrigen Steuern auf Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des Jahres beginnen, in dem dieses Änderungsprotokoll in Kraft tritt;

c)

hinsichtlich des neuen Artikels 25bis auf Auskunftsersuchen, die nach dem Datum des Inkrafttretens eingereicht werden betreffend Informationen über Steuerperioden, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Änderungsprotokolls folgenden Kalenderjahres beginnen.

9206

Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Prot. mit Portugal

Zu Urkund dessen haben die von ihrer Regierung hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Änderungsprotokoll unterschrieben.

Geschehen zu Lissabon am 25. Juni 2012 im Doppel in französischer und portugiesischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

Für die Portugiesische Republik:

Lorenzo Schnyder von Wartensee Schweizerischer Botschafter in Lissabon

Paulo de Faria Lince Núncio Staatssekretär für Steuerfragen

9207

Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Prot. mit Portugal

9208