10.2.2

Botschaft zur Genehmigung der Abkommen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen mit Trinidad und Tobago und Kosovo vom 11. Januar 2012

10.2.2.1

Allgemeine Ausführungen zu den Abkommen

Ausgangslage Am 26. Oktober 2010 bzw. am 27. Oktober 2011 hat die Schweiz unter Ratifikationsvorbehalt neue Abkommen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen (ISA) mit Trinidad und Tobago und Kosovo unterzeichnet.

Ziel der ISA ist es, in Partnerländern getätigten Investitionen von Schweizer Staatsangehörigen und Unternehmen ­ wie auch umgekehrt Investitionen in der Schweiz von Investoren aus Partnerländern ­ völkerrechtlichen Schutz gegenüber nichtkommerziellen Risiken zu bieten. Erfasst werden insbesondere behördliche Diskriminierungen im Verhältnis zu einheimischen Investoren, unrechtmässige Enteignungen sowie Einschränkungen des Zahlungs- und Kapitalverkehrs im Zusammenhang mit Investitionen. Streitbeilegungsverfahren ermöglichen es wenn nötig, die Einhaltung von Abkommensbestimmungen vor einem internationalen Schiedsgericht geltend zu machen. Mit dem Abschluss von ISA können Staaten die rechtlichen Rahmenbedingungen und folglich die Attraktivität ihres Wirtschaftsstandorts für internationale Investitionen verbessern.

Für die Schweiz sind internationale Investitionen seit Langem von erstrangiger Bedeutung. Sowohl der Bestand der schweizerischen Direktinvestitionen im Ausland (über 877 Mrd. CHF Ende 2010) als auch die Zahl der von Schweizer Unternehmen im Ausland beschäftigten Personen (mehr als 2,6 Mio.) stellen im internationalen Vergleich Spitzenwerte dar. Umgekehrt erreichten die ausländischen Direktinvestitionen in der Schweiz im gleichen Jahr 525 Milliarden Schweizerfranken, bei einem Personalbestand von mehr als 400 000.

Wie die wirtschaftliche Globalisierung zeigt, stellen die internationalen Investitionen für die meisten Länder einen wichtigen Faktor für Wachstum und Entwicklung dar.

Dennoch fehlt es für diesen Bereich ­ im Unterschied zu den WTO-Abkommen über den grenzüberschreitenden Handel ­ weiterhin an einem allgemeinen völkerrechtlichen Regelwerk. Die ISA füllen insbesondere im Verhältnis zu Nicht-OECDStaaten einen Teil der Lücke und bilden ein wichtiges Instrument der schweizerischen Aussenwirtschaftspolitik. Dass die Initiative zur Aushandlung von ISA heute oft von Entwicklungs- und Transitionsländern ausgeht, weist darauf hin, dass die Interessen der Schweiz und ihrer Partner am Abschluss solcher Abkommen gegenseitig sind.

2011-2332

1063

Die Schweiz hat seit 1961 129 ISA abgeschlossen, wovon 114 in Kraft sind. Seit 2004 werden die ISA in der Regel im Rahmen des jährlichen Berichts zur Aussenwirtschaft dem Parlament zur Genehmigung unterbreitet1.

Wirtschaftslage der beiden Staaten und Investitionsbeziehungen zur Schweiz Trinidad und Tobago Dank dem Erdölsektor ist die ehemals spanische, dann britische Kolonie, welche seit 1962 unabhängig ist, eines der dynamischsten Länder der Karibischen Gemeinschaft (Caribbean Community and Common Market, CARICOM). Entsprechend belief sich das Bruttosozialprodukt (BSP) pro Einwohner im 2009 auf fast 16 000 USDollar, wobei Erdöl und -gas 40 Prozent des Bruttoinlandproduktes, 90 Prozent der Exporte und 42 Prozent der Fiskaleinnahmen ausmachen. Auch eine wichtige petrochemische Industrie (Methanol) hat sich entwickelt. Die Regierung arbeitet derzeit an der Diversifizierung der Wirtschaft, insbesondere durch die Förderung der leichten Industrie und von Bauprojekten. Die schweizerischen Exporte nach Trinidad und Tobago beliefen sich 2008 auf 21 Millionen Schweizerfranken. Die wichtigsten Exportprodukte sind Maschinen, pharmazeutische Produkte, Uhren und Käse. Die Importe aus Trinidad und Tobago sind hingegen sehr bescheiden (200 000 CHF im Jahr 2008) und umfassen vor allem Agrarprodukte und Musikinstrumente. Obwohl die Investitionsflüsse mit der Schweiz bescheiden sind, ist die Präsenz eines schweizerischen multinationalen Unternehmens zu verzeichnen.

Kosovo Kosovo erklärte am 17. Februar 2008 seine Unabhängigkeit, welche von der Schweiz am 27. Februar 2008 anerkannt wurde. Die kosovarische Regierung hat vor kurzem eine Wachstumsstrategie für seine Wirtschaft verabschiedet, welche dem Privatsektor eine Schlüsselrolle zuweist. Die Strategie sieht vor allem die Modernisierung der Landwirtschaft vor, die derzeit weitgehend noch Subsistenzwirtschaft ist (Getreideanbau, Vieh- und Milchwirtschaft) und fokussiert zudem auf die Förderung von Investitionen in die Strassen-, Schienen- und Energieinfrastruktur, auf die Privatisierung von grossen Staatsunternehmen und auf die deutliche Verbesserung der Rahmenbedingungen für den Privatsektor. Das durchschnittliche Wachstum des BSP belief sich zwischen 2003 und 2009 auf über 4 Prozent und liegt im regionalen Durchschnitt. Das Wachstum müsste aber auf 7­8 Prozent
gesteigert werden, um den beträchtlichen wirtschaftlichen Rückstand und das demographische Wachstum Kosovos wettzumachen. Zwischen 2000 und 2008 hat Kosovo insgesamt eine Milliarde Euro an ausländischen Investitionen angezogen. Die Metallindustrie, welche in Kosovo den grössten Anteil an den Auslandexporten hat, wird von ausländischen Akteuren beherrscht, ebenso wie der Bankensektor. Obwohl die Schweiz zu den grössten Investoren in Kosovo gehört, sind die schweizerischen Direktinvestitionen bescheiden und betreffen vor allem KMUs. Die kosovarischen Investitionen in der Schweiz sind noch unbedeutend.

1

Vgl. Botschaft des Bundesrates vom 22. September 2006 betreffend die Abkommen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen mit Serbien und Montenegro, Guyana, Aserbaidschan, Saudi-Arabien und Kolumbien, Ziff. 1.3 (BBl 2006 8455 8462).

1064

Verhandlungsverlauf Trinidad und Tobago Das Abkommen mit Trinidad und Tobago wurde im Mai 2001 verhandelt und in Port-au-Prince paraphiert. Allerdings verlangte Trinidad und Tobago in der Folge verschiedene Änderungen des paraphierten Textes, was zusätzliche Verhandlungen auf dem Schriftweg und eine Verzögerung der Unterzeichnung um mehrere Jahre zur Folge hatte. Erst vor einiger Zeit hat Trinidad und Tobago seine Bereitschaft zur Unterzeichnung des Abkommens kundgetan. Die Unterzeichnung des Abkommens erfolgte am 26. Oktober 2010.

Kosovo Aus politischen Gründen war Kosovo 2009 nicht bereit, die zwischen der Schweiz und der Republik Serbien nach 1999 in Kraft getretenen Abkommen zu übernehmen, darunter auch das ISA mit Serbien und Montenegro2, welches 2005 abgeschlossen worden war. Um diese Lücke zu beheben, beschlossen die Schweiz und Kosovo, ein neues ISA abzuschliessen. Zwischen Juni und Oktober 2010 wurden Textvorschläge ausgetauscht und gegenseitig kommentiert. Die Verhandlungen wurden im Dezember 2010 mit direkten Gesprächen in Pristina abgeschlossen. Die Unterzeichnung des Abkommens erfolgte am 27. Oktober 2011 in Pristina.

10.2.2.2

Inhalt der Abkommen

Die ISA, welche die Schweiz in den letzten fünfzehn Jahren abgeschlossen hat, weisen inhaltlich einen hohen Grad an Übereinstimmung auf. Die mit Trinidad und Tobago sowie mit Kosovo ausgehandelten Vertragstexte folgen den von der Schweiz in diesem Bereich konstant vertretenen Grundsätzen (Botschaft des Bundesrates vom 22. September 20063). Sie enthalten keine Bestimmungen, welche bestehende internationale Verpflichtungen der Schweiz unter anderem im Umweltoder Sozialbereich beeinträchtigen könnten. Für Schweizer Investoren, die in den Partnerstaaten bereits präsent sind oder dort investieren möchten, schaffen die Abkommen eine erhöhte Rechtssicherheit.

Präambel ­ Ziel, Nachhaltige Entwicklung ­ Die Präambeln der Abkommen umschreiben deren Zielsetzung. Der Schutz von Investitionen fügt sich in die Gesamtheit der Aufgaben und Ziele ein, welche die Staaten zur Verfolgung des öffentlichen Interesses verfolgen. Die Abkommen bringen die Notwendigkeit zum Ausdruck, für die Mehrung des Wohlstands Investitionen zu schützen und zu fördern. Zugleich heben die Parteien hervor, dass diese Ziele ohne Lockerung der allgemein anwendbaren Gesundheits-, Sicherheits- und Umweltschutzstandards, sowie im ISA mit Kosovo auch bezüglich der Arbeitsschutzstandards, erreicht werden können. Das 2010 verhandelte Abkommen mit Kosovo bringt zudem zum Ausdruck, dass Investitionen auch einen Beitrag zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung der Vertragsstaaten leisten. Zudem fordern die Vertragsparteien in diesem Abkommen die Investoren beider Seiten zur Einhaltung international anerkannter Standards und Prinzipien der Unternehmensverantwortung auf.

2 3

SR 0.975.268.2 BBl 2006 8455

1065

Begriffsbestimmungen ­ Artikel 1 der Abkommen definieren die wichtigsten verwendeten Begriffe, namentlich jene der Investition, der Investitionserträge und des Investors, bei dem es sich um eine natürliche oder um eine juristische Person (mit oder ohne Rechtspersönlichkeit) handeln kann. Auch das Prinzip der Kontrolle einer Investition durch einen Investor der anderen Vertragspartei findet in dieser Bestimmung seinen Platz (Trinidad und Tobago: Abs. 1 Bst. c; Kosovo: Abs. 2 Bst. c).

Anwendungsbereich ­ Gemäss dieser Bestimmung (Art. 2) finden die Abkommen Anwendung auf Investitionen, die vor oder nach dem Inkrafttreten des Abkommens rechtskonform getätigt worden sind. Sie sind jedoch nicht auf Streitigkeiten anwendbar, die auf Ereignissen beruhen, welche vor dem jeweiligen Inkrafttreten des Abkommens eingetreten sind.

Förderung und Zulassung ­ Artikel 3 Absatz 1 der Abkommen bringt den Willen der Vertragsparteien zum Ausdruck, Investitionen von Investoren der anderen Partei auf dem eigenen Hoheitsgebiet nach Möglichkeit zu fördern. Absatz 2 enthält die Verpflichtung der Parteien, in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen Gesetzgebungen die notwendigen Bewilligungen zu erteilen, sobald die Investition getätigt wurde. Dies gilt insbesondere für Bewilligungen für Führungskräfte und Spezialisten nach Wahl des Investors. Das Abkommen mit Kosovo präzisiert zudem, dass jede Partei gehalten ist, ihre Gesetze und Rechtsvorschriften sowie internationale Abkommen, welche Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei berühren können, öffentlich verfügbar zu machen (Abs. 3).

Allgemeine Behandlung und Schutz ­ Die Parteien verpflichten sich, den Investitionen und Investitionserlösen von Investoren der jeweils anderen Partei die so genannte «gerechte und billige Behandlung» zu gewähren, welche durch Garantien bezüglich Schutz und Sicherheit ergänzt wird (Art. 4 Abs. 1).

Inländerbehandlung und Meistbegünstigung ­ Artikel 4, Absatz 2 und 3 der beiden Abkommen sehen die Gewährung der Inländerbehandlung und der Meistbegünstigung bezüglich den Investitionen (und deren Erträgen) sowie den Investoren vor.

Ausnahmen von der Meistbegünstigungsverpflichtung gelten für Vorteile, welche das Gastland einem Drittstaat im Rahmen der Teilnahme an einer Freihandelszone, einer Zollunion oder einem gemeinsamen Markt
beziehungsweise aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens (im Fall von Kosovo) oder eines internationalen Abkommens in Steuerangelegenheiten (im Fall von Trinidad und Tobago) gewährt.

Schliesslich präzisiert das Abkommen mit Kosovo, dass diese Verpflichtung auch nicht anwendbar ist auf Mechanismen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten, die in anderen Investitionsabkommen des Gaststaates vorgesehen sind.

Freier Transfer ­ Der freie Transfer von Beträgen, die mit einer Investition verbunden sind, ist gewährleistet (Trinidad und Tobago: Art. 5 Abs. 1 und 2; Kosovo: Art. 7 Abs. 1 und 2). Das Abkommen mit Trinidad und Tobago präzisiert zudem, dass die Transferfreiheit eine gerechte, nicht diskriminierende und nach Treu und Glauben erfolgende Anwendung von Gesetzen und Rechtsvorschriften bezüglich Gläubigerschutz, Finanzmärkten, Strafverfahren und von Entscheidungen oder Urteilen in verwaltungsrechtlichen und gerichtlichen Verfahren nicht berührt (Abs. 3). Da dies selbstverständlich ist, verzichtet die Schweiz in der Regel auf Präzisierungen dieser Art im Zusammenhang mit der Transferfreiheit.

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Enteignung, Entschädigung ­ Enteignungen sind nur zulässig, sofern die Abkommensparteien strikte Bedingungen erfüllen. Diese umfassen insbesondere das Vorliegen eines öffentlichen Interesses, die Nichtdiskriminierung, die umgehende Zahlung einer tatsächlich verwertbaren Entschädigung, welche dem Marktwert der Investition entspricht, sowie ein ordentliches Verfahren (Trinidad und Tobago: Art. 6 Abs. 1; Kosovo: Art. 5 Abs. 1 und 2).

Entschädigung von Verlusten ­ Erleiden die Investoren Verluste als Folge bewaffneter Konflikte oder ziviler Unruhen (Trinidad und Tobago: Art. 6 Abs. 2; Kosovo: Art. 6 Abs. 1), darf ein Investor bezüglich Entschädigung oder anderweitigen Behandlung nicht diskriminiert werden. Er hat Anspruch auf Inländerbehandlung oder Meistbegünstigung gemäss Artikel 4, je nachdem welche Behandlung für ihn günstiger ist. Im Fall von Kosovo (Art. 6 Abs. 2) wird zudem präzisiert, dass einem Investor, der als Folge der Beschlagnahme der Investition oder deren Zerstörung durch Streitkräfte oder Behörden der anderen Vertragspartei Verluste erleidet, ohne dass dies durch die Situation erforderlich war, eine Rückerstattung oder Entschädigung gewährt wird. Die Entschädigung muss umgehend, wertentsprechend und tatsächlich verwertbar sein.

Andere Verpflichtungen ­ Unter diesem Titel werden alle weiteren Verpflichtungen des Gaststaates gegenüber Investoren der anderen Vertragspartei anerkannt, die Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei eine noch günstigere als im Abkommen enthaltene Behandlung zuerkennen, sei es gestützt auf eine spezifische Zusage bezüglich einer Investition (Trinidad und Tobago: Art. 10 Abs. 2; Kosovo: Art. 10) oder gestützt auf die nationale Gesetzgebung oder anderweitige internationale Verpflichtungen des Gaststaates (Trinidad und Tobago: Art. 10 Abs. 1; Kosovo: Art. 9).

Subrogation ­ Die Subrogationsbestimmungen (Trinidad und Tobago: Art. 7; Kosovo: Art. 8) kommen zu Anwendung, wenn ein Investor aufgrund einer Garantie für nichtkommerzielle Risiken von einem Versicherer Zahlungen erhält.

Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei ­ Gemäss dem ersten Teil des Streitbeilegungsdispositivs (Trinidad und Tobago: Art. 8; Kosovo: Art. 11) müssen sich die Streitparteien zunächst darum bemühen, die Differenzen
einvernehmlich zu lösen (Abs. 1). Gelingt dies nicht, kann der Investor den Fall den nationalen Gerichten des Gaststaates oder der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit unterbreiten. Dabei hat der Investor die Wahl zwischen einem Schiedsverfahren gemäss den Regeln und der Administrierung des Internationalen Zentrums zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID)4 oder einem Ad-Hoc-Schiedsgericht (Abs. 2). Das Einverständnis der Vertragsparteien, Investitionsstreitigkeiten der Schiedsgerichtsbarkeit zu unterbreiten, ist ausdrücklich in den Abkommen enthalten (Abs. 3).

Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien ­ Der zweite Teil des Streitbeilegungsdispositivs (Trinidad und Tobago: Art. 9; Kosovo: Art. 12) regelt Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf die Auslegung oder die Anwendung der Bestimmungen der Abkommen. Es sind ebenfalls zwei Stufen vorgesehen: zunächst die Durchführung von Konsultationen und, wenn diese nicht zur Verständigung führen, die Unterbreitung der Streitigkeit an ein Schiedsgericht. Das ISA mit Kosovo sieht ausserdem die Möglichkeit vor, auf Vorschlag einer Partei auf diploma4

Errichtet durch das Washingtoner Übereinkommen vom 18. März 1965 (SR 0.975.2).

1067

tischem Weg Beratungen über alle Angelegenheiten, ausser über Streitigkeiten mit Bezug zu diesem Abkommen, durchzuführen (Art. 13).

Schlussbestimmungen ­ Die Abkommen haben eine anfängliche Geltungsdauer von zehn Jahren und werden stillschweigend jeweils für zwei Jahre (Kosovo: Art. 14 Abs. 2) oder unbefristete Zeit (Trinidad und Tobago: Art. 11 Abs. 1) verlängert, solange eine Vertragspartei dieses nicht sechs Monate vor Ablauf der Geltungsdauer kündigt. Bei Trinidad und Tobago ist, nach Verlängerung des Abkommens auf unbefristete Zeit, alsdann eine Kündigung jederzeit mit einer Frist von zwölf Monaten möglich (Art. 11 Abs. 1). Bei Kündigung finden die übrigen Bestimmungen während weiteren zehn Jahren auf vor der Kündigung getätigte Investitionen Anwendung (Trinidad und Tobago: Art. 1 Abs. 2; Kosovo: Art. 14 Abs. 3).

10.2.2.3

Auswirkungen

Finanzielle und personelle Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden Der Abschluss der vorliegenden Abkommen hat für Bund, Kantone und Gemeinden keine finanziellen oder personellen Auswirkungen. Allerdings ist nicht ausgeschlossen, dass die Schweiz von der anderen Vertragspartei oder einem ihrer Investoren im Rahmen eines Streitbeilegungsverfahrens (vgl. Ziff. 10.2.3.2: Streitbeilegung zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei; Streitbeilegung zwischen den Vertragsparteien) belangt werden wird oder dass sie sich selbst veranlasst sehen wird, in einem solchen Verfahren im Interesse der Einhaltung eines ISA aktiv zu werden. Je nach den Umständen könnten damit gewisse finanzielle Folgen verbunden sein. Es wäre in einem solchen Fall Aufgabe des Bundesrates, die Frage der Übernahme der Kosten zu klären5.

Auswirkungen auf die Volkswirtschaft Die wirtschaftlichen Auswirkungen von ISA können nicht wie bei Doppelbesteuerungs- oder Freihandelsabkommen durch eine Gegenüberstellung von erwarteten Gewinnen und Steuer- oder Zolleinbussen abgeschätzt werden.

Die wirtschaftliche Bedeutung von ISA liegt darin, dass sie die Investitionsbeziehungen zwischen der Schweiz und ihren Partnerländern auf eine völkerrechtliche Grundlage stellen. Die Rechtssicherheit zugunsten der Investoren erhöht sich dadurch wesentlich, während die Risiken, als ausländischer Investor diskriminiert oder in anderer Weise nachteilig behandelt zu werden, abnehmen.

Die ökonomische Relevanz solcher Abkommen nimmt mit der wirtschaftlichen Globalisierung weiter zu. Für die Schweiz mit ihrem beschränkten Heimmarkt gilt dies in besonderem Masse. Indem ISA unsere Unternehmen ­ insbesondere auch kleine und mittlere ­ dabei unterstützen, sich durch Auslandinvestitionen im internationalen Wettbewerb zu behaupten, stärken sie auch den Wirtschaftsstandort Schweiz.

5

Vgl. Botschaft des Bundesrates vom 22. September 2006, Ziff. 3.1, Fussnote 10 (BBl 2006 8472).

1068

10.2.2.4

Verhältnis zur Legislaturplanung

Das Geschäft ist weder in der Botschaft vom 23. Januar 20086 über die Legislaturplanung 2007­2011 noch im Bundesbeschluss vom 18. September 20087 über die Legislaturplanung 2007­2011 erwähnt, aber es steht in Einklang mit dem Inhalt von Ziel 1 «Wettbewerb im Binnenmarkt verstärken und Rahmenbedingungen verbessern».

10.2.2.5

Rechtliche Aspekte

Verfassungsmässigkeit Nach Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung8 (BV) sind die auswärtigen Angelegenheiten Sache des Bundes. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung zur Genehmigung völkerrechtlicher Verträge ergibt sich aus Artikel 166 Absatz 2 BV.

Gemäss Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV unterliegen völkerrechtliche Verträge dem fakultativen Referendum, wenn sie unbefristet und unkündbar sind (Ziff. 1), wenn sie den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen (Ziff. 2), oder wenn sie wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten bzw. wenn deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert (Ziff. 3).

Die vorliegenden Abkommen können mit einer Frist von sechs Monaten auf das Ende ihrer anfänglichen Geltungsdauer und danach mit einer Frist von sechs Monaten auf das Ende der jeweils folgenden Laufzeit (Kosovo; Art. 14 Abs. 2) oder mit einer Frist von zwölf Monaten (Trinidad und Tobago; Art 11 Abs. 1) gekündigt werden (vgl. oben Ziff. 10.2.3.2: Schlussbestimmungen). Mit ihnen ist kein Beitritt zu einer internationalen Organisation verbunden.

Die Abkommen enthalten rechtsetzende Bestimmungen im Sinne von Artikel 22 Absatz 4 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20029. Wie die Eidgenössischen Räte bei der Behandlung der Botschaft des Bundesrates vom 22. September 200610 festgehalten haben11, sind ISA, deren Inhalt in den grossen Zügen den früher abgeschlossenen Abkommen dieses Typs entsprechen und die keine wesentlichen neuen Verpflichtungen mit sich bringen, nicht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum zu unterstellen. In ihrer wirtschaftlichen, rechtlichen und politischen Tragweite gehen die vorliegenden Abkommen nicht über jene ISA hinaus, welche die Schweiz in den letzten fünfzehn Jahren abgeschlossen hat. Sie haben für die Schweiz auch keine wesentlichen neuen Verpflichtungen zur Folge. Um die vorliegenden Abkommen anzuwenden, ist wie bei den von der Schweiz bereits abgeschlossenen ISA kein Erlass von Bundesgesetzen erforderlich.

Aus diesen Gründen beantragt der Bundesrat, dass die Bundesbeschlüsse über die Genehmigung der vorliegenden Abkommen nicht dem fakultativen Referendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV unterliegen.

6 7 8 9 10 11

BBl 2008 753 BBl 2008 8543 SR 101 SR 171.10 BBl 2006 8455 AB 2006 S 1169; AB 2006 N 837

1069

Vernehmlassung Aus Artikel 3 Absatz 2 des Vernehmlassungsgesetzes vom 18. März 200512 (VlG) ergibt sich, dass bei einem internationalen Abkommen, das nicht dem fakultativen Referendum unterstellt ist und keine wesentlichen Interessen der Kantone betrifft, grundsätzlich kein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt wird, ausser wenn es sich um ein Vorhaben von grosser politischer, finanzieller, wirtschaftlicher, ökologischer, sozialer oder kultureller Tragweite handelt oder wenn dieses in erheblichem Mass ausserhalb der Bundesverwaltung vollzogen wird. Die vorliegenden Abkommen entsprechen bezüglich Inhalt sowie finanzieller, politischer oder wirtschaftlicher Bedeutung im Wesentlichen den früher abgeschlossenen ISA13. Es handelt sich somit um kein Vorhaben von besonderer Tragweite im Sinne des VlG. Da die Abkommen auch nicht in erheblichem Mass ausserhalb der Bundesverwaltung vollzogen werden, wurde auf die Durchführung einer Vernehmlassung verzichtet.

12 13

SR 172.061 BBl 2006 8455

1070