12.087 Botschaft zur Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Slowenien vom 21. November 2012

Sehr geehrter Herr Nationalratspräsident Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Wir unterbreiten Ihnen, mit dem Antrag auf Zustimmung, den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die Genehmigung des Protokolls vom 7. September 2012 zur Änderung des Abkommens vom 12. Juni 1996 zwischen der Schweiz und Slowenien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Nationalratspräsident, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

21. November 2012

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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Übersicht Das Abkommen zwischen der Schweiz und Slowenien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wurde am 12. Juni 1996 unterzeichnet und seither nicht revidiert.

Im Zuge der vom Bundesrat am 13. März 2009 geänderten Abkommenspolitik zum Informationsaustausch nahmen die Schweiz und Slowenien 2011 Verhandlungen auf, um das Abkommen mit einer Bestimmung nach Artikel 26 des OECDMusterabkommens zu ergänzen. Das geltende Abkommen enthält eine Bestimmung über den Informationsaustausch beschränkt auf Informationen, die zur ordnungsgemässen Anwendung des Abkommens notwendig sind.

Nebst der Vereinbarung einer Bestimmung über den Informationsaustausch in Steuersachen, die dem internationalen Standard entspricht, konnte das Abkommen auch in zahlreichen anderen Punkten an die heutige Abkommenspolitik der Schweiz angepasst werden. Zu erwähnen ist namentlich die Quellensteuerbefreiung von Dividenden aus Beteiligungen von mindestens 25 Prozent und von Dividenden an Vorsorgeeinrichtungen.

Das Änderungsprotokoll wurde am 7. September 2012 in Ljubljana unterzeichnet.

Die Kantone und die interessierten Wirtschaftskreise haben den Abschluss dieses Protokolls begrüsst.

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Botschaft 1

Allgemeine Überlegungen über die Weiterentwicklung der Abkommenspolitik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Doppelbesteuerungsabkommen sind ein wichtiges Mittel der Steuerpolitik. Gute Abkommen erleichtern die Tätigkeit unserer Exportwirtschaft, fördern Investitionen in der Schweiz und tragen damit zum Wohlstand in der Schweiz und im Partnerland bei.

Die Politik der Schweiz im Bereich der Doppelbesteuerungsabkommen richtet sich seit jeher nach dem Standard der OECD, weil dieser am besten geeignet ist, das Wohlstandsziel zu erreichen. Sie zielt hauptsächlich darauf ab, die Zuständigkeiten bei der Besteuerung natürlicher und juristischer Personen klar zuzuweisen, die Quellensteuer auf Zinsen, Dividenden und Lizenzgebühren möglichst tief zu halten und allgemein Steuerkonflikte zu verhindern, die sich auf international tätige Steuerpflichtige nachteilig auswirken könnten. Dabei musste die Schweiz schon immer den goldenen Mittelweg zwischen günstigen steuerlichen Rahmenbedingungen im eigenen Land einerseits und internationaler Anerkennung ihrer Steuerordnung anderseits finden. Gute Schweizer Lösungen können wertlos werden, wenn sie international keine Anerkennung finden.

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Ausgangslage, Verlauf und Ergebnis der Verhandlungen

Zwischen der Schweiz und Slowenien besteht ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672.969.11, hiernach: «DBA-SLO»). Es wurde am 12. Juni 1996 unterzeichnet und bislang nicht revidiert.

Nachdem der Bundesrat am 13. März 2009 mit seinem Beschluss, den Vorbehalt der Schweiz gegenüber dem Informationsaustausch gemäss OECD-Musterabkommen zurückzuziehen, eine Änderung der schweizerischen Abkommenspolitik eingeleitet hatte, trat Slowenien mit dem Wunsch an die Schweiz heran, das gemeinsame DBA mit einer Bestimmung nach Artikel 26 des OECD-Musterabkommens zu ergänzen.

Das DBA-SLO enthält eine Bestimmung über den Informationsaustausch beschränkt auf Informationen, die zur ordnungsgemässen Anwendung des Abkommens notwendig sind.

Das Protokoll zur Änderung des DBA-SLO (nachfolgend «Änderungsprotokoll») wurde am 7. September 2012 in Ljubljana unterzeichnet. Es enthält nebst der neuen Bestimmung über den Informationsaustausch in Steuersachen namentlich eine Bestimmung für die Zuteilung der Unternehmensgewinne nach der neuen Fassung des OECD-Musterabkommens, die Quellensteuerbefreiung von Dividenden aus Beteiligungen von mindestens 25 Prozent und von Dividenden an Vorsorgeeinrichtungen, eine Ausweitung der Ausnahmen von der Quellenbesteuerung von Zinsen, Bestimmungen über die Besteuerung von Kapitalgewinnen aus der Veräusserung

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von Immobiliengesellschaften sowie über die steuerliche Berücksichtigung von Beiträgen an die Vorsorge im anderen Vertragsstaat und eine Schiedsklausel.

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Würdigung

Erstmals wurde in einem Doppelbesteuerungsabkommen der Schweiz die neue Bestimmung von Artikel 7 des OECD-Musterabkommens über die Zuteilung von Unternehmensgewinnen vereinbart. Diese nähert die steuerliche Behandlung von Betriebsstätten jener von Konzerngesellschaften an. Im Unterschied zur bisherigen Regelung enthält die neue Bestimmung eine Verpflichtung der Vertragsstaaten, die Doppelbesteuerung zu vermeiden. Sie gewährt den Unternehmen daher einen erhöhten Schutz vor Doppelbesteuerung.

Die Quellensteuerbefreiung für Dividenden an Gesellschaften aus Beteiligungen von mindestens 25 Prozent vermeidet in der Regel eine steuerliche Belastung der Dividenden in Konzernverhältnissen mit Schweizer Muttergesellschaft. Die an Vorsorgeeinrichtungen gezahlten Dividenden kommen generell in den Genuss einer Quellensteuerbefreiung, was die grenzüberschreitenden Investitionen dieser institutionellen Investoren erleichtert. Die zahlreichen Ausnahmen von der Quellenbesteuerung auf Zinsen vermeiden die steuerliche Belastung der Zinsen in einem Grossteil der für die Schweiz relevanten Bereiche. Zudem konnte für Zinsen und Lizenzgebühren die Regelung von Artikel 15 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Besteuerung von Zinserträgen (SR 0.641.926.81) bilateral verankert werden. Zur Verhinderung von Missbräuchen wurde eine Bestimmung aufgenommen, die die Abkommensvorteile für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren im Fall von Gewinndurchlaufregelungen versagt.

Für Veräusserungsgewinne aus Anteilen an Immobiliengesellschaften liegt das Besteuerungsrecht neu im Belegenheitsstaat. Die Kantone können damit ihr Besteuerungsrecht aus wirtschaftlicher Handänderung wahrnehmen. Schliesslich konnten mit der Schiedsklausel und einer Bestimmung über die steuerliche Berücksichtigung von Beiträgen an die Vorsorge im anderen Vertragsstaat zwei weitere Anliegen der schweizerischen Abkommenspolitik vereinbart werden.

Die neue Bestimmung über den Informationsaustausch erfüllt, mit Ausnahme der Anwendung für sämtliche Steuern, die Eckwerte des Bundesrates und schränkt den Informationsaustausch auf konkrete Ersuchen ein. Die Anforderungen an Amtshilfegesuche entsprechen der am 13. Februar 2011 vom Bundesrat beschlossenen Anpassung an den internationalen
Standard.

Im vorliegenden Änderungsprotokoll konnte ein ausgewogenes Ergebnis erzielt werden, das zur weiteren positiven Entwicklung der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen beitragen wird. Die Kantone und interessierten Wirtschaftsverbände haben das Änderungsprotokoll begrüsst.

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Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln des Änderungsprotokolls

Das Änderungsprotokoll ändert und ergänzt die erwähnten Bestimmungen im DBASLO. Nachfolgend wird der wesentliche Inhalt dieser Änderungen dargelegt.

Art. I des Änderungsprotokolls betreffend Art. 4 DBA-SLO (Ansässige Person) Die Revision des DBA-SLO wurde dazu genutzt, die Ansässigkeitsbestimmung an den aktuellen Wortlaut des OECD-Musterabkommens anzupassen. Neu wird explizit festgehalten, dass die Vertragsstaaten und ihre politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften auch vom Ansässigkeitsbegriff erfasst werden.

Slowenien behandelt Personengesellschaften steuerlich wie juristische Personen. Sie gelten daher als ansässige Personen im Sinn des DBA-SLO. Um den schweizerischen Kollektiv- und Kommanditgesellschaften auch eine eigene Abkommensberechtigung zu verleihen, wurde in Absatz 4 eine spezielle Bestimmung vereinbart.

Personengesellschaften gelten demnach in jenem Staat als ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet, soweit ihr Einkommen und Vermögen in diesem Staat besteuert wird. Dies gilt sowohl für slowenische als auch schweizerische Personengesellschaften. Verfügt eine schweizerische Kommanditgesellschaft beispielsweise nebst dem Geschäftsbetrieb in der Schweiz noch über eine Betriebsstätte in einem Drittstaat, so gilt die Kommanditgesellschaft nur hinsichtlich des Einkommens und Vermögens des schweizerischen Geschäftsbetriebs als in der Schweiz ansässig im Sinn des DBA-SLO.

Weiter wird im Zusatzprotokoll festgehalten, dass Vorsorgeeinrichtungen und Organisationen mit religiösen, wohltätigen, wissenschaftlichen, kulturellen, sportlichen oder Ausbildungszwecken als in einem Vertragsstaat ansässige Person gelten (Ziff.

2). Diese Bestimmung dient lediglich der Präzisierung, denn in der Schweiz gelten solche Institutionen auch ohne eine entsprechende Bestimmung nach innerstaatlichem Recht als ansässig für Zwecke der Doppelbesteuerungsabkommen, auch wenn diese Institutionen aufgrund der von ihnen verfolgten Zwecke von der Steuerpflicht ausgenommen sind.

Art. II des Änderungsprotokolls betreffend Art. 7 DBA-SLO (Unternehmensgewinne) Artikel 7 wurde durch den neuen Wortlaut von Artikel 7 des OECD-Musterabkommens ersetzt. Mit dieser Bestimmung wird der sogenannte «Authorized OECD Approach», kurz AOA, übernommen. Betriebsstätten werden demnach weitgehend
wie unabhängige Unternehmen behandelt. Die Gewinnzuteilung richtet sich nach den für verbundene Unternehmen entwickelten Verrechnungspreisgrundsätzen. Der Gesamterfolg des Unternehmens wird demnach nicht mehr auf seine Teile aufgeteilt.

Stattdessen wird der Erfolg jedes Unternehmensteils ermittelt. Die Kombination der Erfolge der Unternehmensteile entspricht schliesslich dem Gesamterfolg des Unternehmens. Es ist nach diesem Ansatz beispielsweise möglich, dass eine Betriebsstätte einen Gewinn erzielt, während das Gesamtunternehmen einen Verlust schreibt oder umgekehrt.

Absatz 1 bleibt materiell unverändert. Absatz 2 hält wie bis anhin den Grundsatz des Drittvergleichs fest. Im Unterschied zur bisherigen Regelung wird jedoch festgehalten, dass die Leistungsbeziehungen zwischen dem Hauptsitz und der Betriebsstätte auch zu berücksichtigen sind. So sind beispielsweise die Leistungen der zent9577

ralisierten Dienste an die Betriebsstätte (z.B. für Personalmanagement oder Rechtsdienst) von dieser für steuerliche Zwecke wie gegenüber einem unabhängigen Leistungserbringer zu entschädigen, obwohl zivilrechtlich und für Zwecke der Handelsbilanz keine Leistungsbeziehung besteht. Analog zu Artikel 9 für verbundene Unternehmen verpflichtet Absatz 3 den anderen Vertragsstaat zur Gegenkorrektur, wenn es zu einer Aufrechnung in Folge Verletzung des Prinzips des Drittvergleichs nach Absatz 2 kommt. Im Zusatzprotokoll wird festgehalten, dass die Gegenkorrektur nur erfolgt, wenn die ursprüngliche Korrektur für gerechtfertigt gehalten wird (Ziff. 3).

Der ständigen Praxis der Schweiz entsprechend werden Korrektur und Gegenkorrektur daher stets Gegenstand eines Verständigungsverfahrens im Sinn von Artikel 25 DBA-SLO sein. Die bisherigen Absätze 4­6 sind in der neuen Bestimmung nicht mehr enthalten. Die in der Schweiz im interkantonalen Verhältnis übliche proportionale Aufteilung der Unternehmensgewinne ist auf internationaler Ebene bereits seit Jahren nicht mehr in Gebrauch. Die Streichung hat daher keine materiellen Auswirkungen. Wie bis anhin bestätigt Absatz 4 den im bisherigen Absatz 7 festgehaltenen Grundsatz, dass die speziellen Zuteilungsregeln anderer Artikel des DBA-SLO der Regelung für Unternehmensgewinne vorgehen.

Art. IV des Änderungsprotokolls betreffend Art. 10 DBA-SLO (Dividenden) Das geltende DBA-SLO sieht einen Residualsteuersatz von 5 Prozent für Beteiligungen von mindestens 25 Prozent sowie von 15 Prozent in allen anderen Fällen vor. Neu können Dividenden aus direkten Beteiligungen an Gesellschaften von mindestens 25 Prozent des Kapitals nur noch im Ansässigkeitsstaat der an der Dividende nutzungsberechtigten Gesellschaft besteuert werden (Art. 10 Abs. 3 Bst. a).

Die Quellensteuerbefreiung gilt ausserdem für Dividenden an Vorsorgeeinrichtungen (Art. 10 Abs. 3 Bst. b).

Der Begriff der Vorsorgeeinrichtung wird im Zusatzprotokoll definiert (Ziff. 1).

Diese müssen in einem Vertragsstaat errichtet sein, der Regulierung dieses Staates unterliegen und generell von der Besteuerung ausgenommen sein sowie vorwiegend der Verwaltung oder Gewährung von Vorsorgeleistungen oder ausschliesslich der Erzielung von Einkünften zugunsten einer oder mehrerer solcher Einrichtungen dienen. Für die Schweiz
umfasst der Begriff der Vorsorgeeinrichtung sämtliche Einrichtungen der ersten und zweiten Säule sowie der Säule 3a. Die kollektive Kapitalanlage, in welche ausschliesslich Vorsorgeeinrichtungen investieren, wird gleich behandelt wie die direkte Kapitalanlage durch die Vorsorgeeinrichtungen selbst.

Art. V des Änderungsprotokolls betreffend Art. 11 DBA-SLO (Zinsen) Slowenien war nicht bereit, die von der Schweiz vorgeschlagene ausschliessliche Besteuerung von Zinsen im Ansässigkeitsstaat generell zu vereinbaren. Es war aber offen, Ausnahmen von der Residualsteuer von 5 Prozent vorzusehen (Abs. 3). Eine solche Ausnahme gilt künftig namentlich für den Verkauf von Ausrüstung, Waren und Dienstleistungen auf Kredit, für Darlehen zwischen Banken und für Darlehen zwischen verbundenen Unternehmen. Als verbunden gelten die Schuldner- und Gläubigergesellschaften, wenn sie direkt oder über eine in der Schweiz oder der Europäischen Union ansässige, gemeinsame Muttergesellschaft durch mehr als 25 Prozent des Kapitals verbunden sind.

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Art. VI des Änderungsprotokolls betreffend Art. 12 DBA-SLO (Lizenzgebühren) Ihrer Abkommenspolitik entsprechend hielt Slowenien an einer Residualsteuer von 5 Prozent auf Lizenzgebühren fest. Nur im Ansässigkeitsstaat der nutzungsberechtigten Gesellschaft können jedoch Lizenzgebühren zwischen verbundenen Gesellschaften besteuert werden. Der Begriff der verbundenen Gesellschaft entspricht jenem bei Zinsen.

Art. VII des Änderungsprotokolls betreffend Art. 13 DBA-SLO (Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen) Artikel 13 wird mit einem neuen Absatz 4 ergänzt. Wie andere Schweizer Doppelbesteuerungsabkommen und das OECD-Musterabkommen sieht er vor, dass die Gewinne aus der Veräusserung von Aktien und ähnlichen Rechten an einer Gesellschaft, deren Vermögen direkt oder indirekt zu über 50 Prozent aus unbeweglichem Vermögen in einem Vertragsstaat stammt, in diesem besteuert werden können. Die Schweiz als Ansässigkeitsstaat der veräussernden Person gewährt in einem solchen Fall die Freistellung erst dann, wenn nachgewiesen wurde, dass die Besteuerung in Slowenien tatsächlich erfolgt ist (Art. 23 Abs. 2 Bst. a DBA-SLO).

Da eine Besteuerung im Belegenheitsstaat von börsenkotierten Aktien an Immobiliengesellschaften den Börsenhandel dieser Titel erheblich erschweren würde, wurde eine Ausnahme von Absatz 4 für solche Titel vereinbart. Ebenso gilt eine Ausnahme für Anteile an einer Gesellschaft, deren Wert zwar zu mehr als 50 Prozent aus unbeweglichem Vermögen in einem Vertragsstaat besteht, die aber ihre Geschäftstätigkeiten in diesen Liegenschaften ausüben. Nicht unter die Bestimmung würden daher beispielsweise Anteile an einer in der Fabrikation tätigen Gesellschaft fallen, deren Vermögen zwar zu mehr als 50 Prozent aus Liegenschaften in der Schweiz besteht, wenn sie in diesen ihren Fabrikationsbetrieb führt. In diesen Fällen kommt das Besteuerungsrecht für die Veräusserungsgewinne dem Ansässigkeitsstaat der veräussernden Person zu (Art. 13 Abs. 5 DBA-SLO).

Art. X des Änderungsprotokolls betreffend Art. 25 DBA-SLO (Verständigungsverfahren) Diese Bestimmung sieht die Aufnahme einer Schiedsklausel auf der Basis des OECD-Musterabkommens im Abkommen vor. Dies entspricht der Abkommenspolitik der Schweiz. Für Einzelheiten hinsichtlich des Schiedsverfahrens als solches wird auf die Botschaft über ein neues
Doppelbesteuerungsabkommen mit Südafrika verwiesen (BBl 2007 6589).

In der Praxis hat sich gezeigt, dass Verständigungsverfahren, insbesondere in Verrechnungspreisfällen, oftmals nicht innerhalb der nach OECD-Musterabkommen vorgesehenen 2 Jahre abgeschlossen werden können. Es wurde daher vereinbart, diese Frist zur Einigung im Verständigungsverfahren auf 3 Jahre anzuheben.

Das Schiedsverfahren wird auf Verlangen des betroffenen Steuerpflichtigen eingeleitet, sofern sich die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten nicht innert 3 Jahren nach Vorlage des Falls gütlich einigen können und in keinem der Vertragsstaaten ein Gericht über die Sache bereits entschieden hat. Der Entscheid des Schiedsgerichts ist im Einzelfall für die Vertragsstaaten verbindlich, sofern keiner der direkt betroffenen Steuerpflichtigen den Entscheid ablehnt oder die zuständigen Behörden und die betroffenen Personen sich nicht innert sechs Monaten nach dem 9579

Entscheid auf eine andere Lösung einigen. Die Verfahrensfragen müssen noch von den zuständigen Behörden vereinbart werden.

Art. XI des Änderungsprotokolls betreffend Art. 26 DBA-SLO (Informationsaustausch) Im Zuge der Globalisierung der Finanzmärkte und insbesondere vor dem Hintergrund der Finanzkrise hat die internationale Zusammenarbeit im Steuerbereich an Bedeutung gewonnen. Die Schweiz unterstützt die diesbezüglichen Bemühungen.

Mit dem Rückzug ihres Vorbehalts zu Artikel 26 des OECD-Musterabkommens hat sich die Schweiz am 13. März 2009 politisch verpflichtet, den internationalen Standard in diesem Bereich zu übernehmen.

Der vorliegende Artikel 26 übernimmt weitgehend den Wortlaut von Artikel 26 des OECD-Musterabkommens. Abweichungen bestehen hinsichtlich der ausdrücklichen Ermächtigung der Vertragsstaaten zu Zwangsmassnahmen zur Durchsetzung von Informationsbegehren gegenüber Banken, anderen Finanzinstituten, Bevollmächtigten und Treuhändern sowie zur Ermittlung von Beteiligungsverhältnissen. Diese sind mit dem internationalen Standard vereinbar.

Absatz 1 hält den Grundsatz des Informationsaustausches fest. Auszutauschen sind die Informationen, die für die Durchführung des Abkommens oder die Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts für sämtliche Steuern voraussichtlich erheblich sind. Durch die Beschränkung auf voraussichtlich erhebliche Informationen sind «Fishing Expeditions» ausgeschlossen. Zudem wird festgehalten, dass der ersuchende Staat gehalten ist, seine eigenen Untersuchungsmöglichkeiten auszuschöpfen, bevor er ein Auskunftsersuchen an den anderen Staat stellt. Nicht erforderlich für die Anwendung dieser Bestimmung ist die Ansässigkeit des Steuerpflichtigen in der Schweiz oder in Slowenien, sofern eine wirtschaftliche Anknüpfung in einem der Vertragsstaaten besteht.

Ihrer üblichen Politik entsprechend beabsichtigte die Schweiz, den Informationsaustausch auf die vom Abkommen erfassten Steuern zu beschränken. Damit sollen Überschneidungen mit anderen internationalen Übereinkommen vermieden werden (z.B. mit dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre
finanziellen Interessen beeinträchtigen, auf dem Gebiet der indirekten Steuern, SR 0.351.926.81). Slowenien weigerte sich jedoch, vom Wortlaut von Artikel 26 Absatz 1 des OECD-Musterabkommens abzuweichen, und verlangte eine Gleichbehandlung mit anderen EU-Mitgliedstaaten. Im Rahmen der Gesamtlösung einigten sich die Delegationen schliesslich auf den Geltungsbereich für sämtliche Steuern.

Absatz 2 befasst sich mit dem Grundsatz der Geheimhaltung. Diese Bestimmung hält fest, dass die ausgetauschten Informationen nur Personen und Behörden zugänglich gemacht werden dürfen, die mit der Veranlagung, Erhebung, Durchsetzung, Strafverfolgung oder Entscheidung über Rechtsmittel im Bereich der Steuern befasst sind oder mit der Aufsicht über diese Personen und Behörden. Die Informationen dürfen somit auch dem Steuerpflichtigen selbst oder seinem Bevollmächtigten offenbart werden. Der letzte Satz sieht die Möglichkeit der Verwendung für andere, nicht steuerliche Zwecke vor, wenn dies nach dem Recht beider Vertragsstaaten zulässig ist und der übermittelnde Staat seine Zustimmung zur steuerfremden Ver9580

wendung gibt. Diese Bestimmung ermöglicht beispielsweise die Verwendung der erhaltenen Auskünfte im Strafverfahren, ohne jedoch der betroffenen Person die entsprechenden Verfahrensrechte zu entziehen. Damit kann vermieden werden, dass die gleichen Informationen für unterschiedliche Zwecke mehrmals eingeholt und übermittelt werden müssen. Die Zustimmung des ersuchten Staates ist jedoch in allen Fällen notwendig.

Absatz 3 sieht beim Informationsaustausch gewisse Einschränkungen zugunsten des ersuchten Staates vor. Der ersuchte Staat muss weder Verwaltungsmassnahmen durchführen, die über seine eigenen Gesetze und seine eigene Verwaltungspraxis hinausgehen, noch muss er Verwaltungsmassnahmen durchführen, die nach dem Recht oder der Verwaltungspraxis des ersuchenden Staates nicht zulässig wären. Im Fall der Schweiz bedeutet dies, dass das rechtliche Gehör gewahrt bleibt. Der ersuchte Staat braucht ferner keine Auskünfte zu erteilen, die nach dem Recht oder der Verwaltungspraxis des einen oder des anderen Vertragsstaates nicht beschafft werden könnten. Schliesslich kann der ersuchte Staat die Auskunft verweigern, wenn sie wirtschaftliche Geheimnisse betrifft oder die öffentliche Ordnung (Ordre public) verletzt. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die ausgetauschten Informationen vom ersuchenden Staat nicht ausreichend geheim gehalten werden.

Absatz 4 hält fest, dass der ersuchte Staat auch Informationen ermitteln und austauschen muss, die er selbst nicht für eigene Steuerzwecke benötigt. Der Informationsaustausch beschränkt sich folglich nicht nur auf Informationen, die auch den Steuerbehörden des ersuchten Vertragsstaates von Nutzen sind.

Absatz 5 enthält besondere Bestimmungen zu Informationen, die von Banken oder anderen Intermediären gehalten werden oder die Beteiligungsverhältnisse an Personen betreffen. Solche Informationen sind ungeachtet der Einschränkungen von Absatz 3 auszutauschen. So hat der ersuchte Staat die Informationen auch dann einzuholen und auszutauschen, wenn sie nach seinen Gesetzen oder seiner Verwaltungspraxis nicht erhältlich wären. Entsprechend kann die Schweiz den Informationsaustausch nicht unter Hinweis auf das schweizerische Bankgeheimnis verweigern. Die Bestimmung setzt jedoch voraus, dass die ersuchten Informationen tatsächlich bestehen.

In Fällen von
Steuerbetrug besitzt die Schweiz aufgrund des Strafverfahrens im innerstaatlichen Recht die nötigen Mittel zur Durchsetzung der Herausgabe der durch Absatz 5 erfassten Informationen. Der Austausch dieser Informationen setzt jedoch gemäss Änderungsprotokoll keinen Steuerbetrug mehr voraus. Damit die Umsetzung der abkommensrechtlichen Verpflichtungen durch die Vertragsstaaten gewährleistet werden kann, wird mit dem letzten Satz die notwendige rechtliche Grundlage für die Befugnis geschaffen, die ersuchten Informationen zu erlangen.

Die Schweiz wird Slowenien keine Amtshilfe leisten, wenn das Amtshilfegesuch auf illegal beschafften Daten beruht. Dies wurde der slowenischen Delegation anlässlich der Verhandlungen mitgeteilt und von dieser zur Kenntnis genommen.

Die Bestimmungen von Artikel 26 werden im Zusatzprotokoll (Ziff. 7) weiter konkretisiert.

Die Bestimmung des Zusatzprotokolls hält das Subsidiaritätsprinzip und das Verbot von «Fishing Expeditions» ausdrücklich fest (Bst. a und c).

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Ausserdem regelt es im Detail die Voraussetzungen, die ein Auskunftsersuchen erfüllen muss (Bst. b). Notwendig ist insbesondere die Identifikation der betroffenen steuerpflichtigen Person sowie soweit bekannt Name und Adresse der Person (z.B.

eine Bank), in deren Besitz der ersuchende Staat die gewünschten Informationen vermutet.

Bis vor Kurzem war gemäss dem internationalen Standard der Informationsaustausch auf konkrete Anfragen beschränkt. International haben jedoch Diskussionen kürzlich bei der OECD dazu geführt, dass der Standard erweitert wird und konkrete Anfragen auch zugelassen werden, wenn diese auf eine genau definierte Gruppe von Steuerpflichtigen abzielen, bei denen aufgrund zahlreicher Indizien davon ausgegangen werden muss, dass sie ihren Steuerpflichten im ersuchenden Staat nicht nachgekommen sind. Die Schweiz wird solche Ersuchen ab dem Inkrafttreten des Steueramtshilfegesetzes vom 28. September 2012 (BBl 2012 8237) beantworten.

Die durch das Änderungsprotokoll eingeführten Bestimmungen entsprechen dem erweiterten Standard.

Die Verpflichtung eines Vertragsstaats zum spontanen oder automatischen Informationsaustausch wird ausdrücklich ausgeschlossen, ohne den Vertragsstaaten jedoch die Möglichkeit eines automatischen oder spontanen Informationsaustauschs zu nehmen, wenn ihr innerstaatliches Recht dies vorsieht (Bst. d).

Buchstabe e schliesslich hält die Garantie der Verfahrensrechte der Steuerpflichtigen fest.

Die neue Klausel findet auf die Steuerjahre Anwendung, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Änderungsprotokolls folgenden Kalenderjahres beginnen.

Art. XII des Änderungsprotokolls betreffend das Zusatzprotokoll Mit dem Änderungsprotokoll wird dem DBA-SLO ein Zusatzprotokoll angefügt.

Nebst den bereits bei den betroffenen Artikeln kommentierten Bestimmungen, enthält das Zusatzprotokoll folgende weitere Regelungen: Zur Verhinderung des Missbrauchs des DBA-SLO wurde in Ziffer 4 des Zusatzprotokolls eine Bestimmung vereinbart, die Gewinndurchlaufregelungen von den Abkommensvorteilen für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren ausschliesst.

Damit soll vermieden werden, dass Abkommensvorteile einer Person zugutekommen, die in einem Drittstaat ohne oder mit einem ungünstigeren Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Quellenstaat ansässig ist und die eine im
anderen Vertragsstaat ansässige Person (in den meisten Fällen eine Gesellschaft) als Empfängerin von abkommensbegünstigten Erträgen zwischenschaltet in der hauptsächlichen Absicht, in den Genuss solcher Abkommensvorteile zu gelangen.

Die vereinbarte Lösung folgt dem Prinzip der Missbrauchsbestimmungen, wie sie in die schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen mit Grossbritannien und Frankreich aufgenommen wurden. Sie entspricht der Entwicklung der schweizerischen Abkommenspolitik auf diesem Gebiet und der von der Schweiz befolgten Praxis im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Abkommensmissbräuchen.

Der schweizerischen Abkommenspolitik entsprechend wurde in Ziffer 5 des Zusatzprotokolls zu den Artikeln 18 und 19 festgehalten, dass Ruhegehälter nicht nur in periodischer Form, sondern auch als Einmalzahlungen unter diese Bestimmungen fallen.

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Schliesslich enthält Ziffer 6 des Zusatzprotokolls eine Bestimmung über die steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgebeiträgen. Es kommt regelmässig vor, dass Beiträge an die Vorsorge in einem Staat geleistet werden, während das Erwerbseinkommen im anderen Staat besteuert wird. In solchen Situationen besteht das Risiko, dass die Vorsorgebeiträge steuerlich unberücksichtigt bleiben. So koordiniert das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (nachstehend «Freizügigkeitsabkommen», SR 0.142.112.681) die Sozialversicherungssysteme der beteiligten Länder (Anhang II zum Freizügigkeitsabkommen). Die Bestimmungen gelten für Staatsangehörige der Schweiz und der Mitgliedstaaten der EU, welche in der Schweiz oder einem EU-Staat arbeiten oder dort gearbeitet haben und danach in ein anderes Land ziehen.

Sie sehen grundsätzlich die Unterstellung unter das Sozialversicherungssystem nur eines Staates vor.

Da die Koordinierungsbestimmungen des Freizügigkeitsabkommens zur sozialen Sicherheit nicht mit jenen der Doppelbesteuerungsabkommen über die Besteuerung des Erwerbseinkommens übereinstimmen, kommt es regelmässig vor, dass eine Person im einen Staat wohnt und dort die Sozialversicherungsbeiträge leisten muss und im anderen Staat arbeitet, wo sie ihr Erwerbseinkommen versteuert. Im Rahmen der Verhandlungen konnte Einigkeit erzielt werden, dass Beiträge an die Vorsorge im anderen Vertragsstaat im Arbeitsstaat unter gleichen Bedingungen steuerlich berücksichtigt werden sollen wie Beiträge an das Vorsorgesystem in diesem Staat.

In der Schweiz sind davon die Beiträge an die Säulen 1, 2 und 3a betroffen.

In der Schweiz wird der Abzug der Beiträge an die schweizerischen Sozialversicherungen (einschliesslich berufliche Vorsorge) bereits heute in den Quellensteuertarifen pauschal berücksichtigt. Die geltende schweizerische Praxis erfüllt somit in der Regel den Inhalt der Bestimmung schon heute.

Art. XIII des Änderungsprotokolls (Inkrafttreten) Die Bestimmungen des Änderungsprotokolls finden Anwendung auf Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten folgenden Kalenderjahres beginnen. Das gilt auch für die Bestimmungen zum Informationsaustausch.
Die Schiedsklausel findet Anwendung auf alle Verständigungsverfahren, die bei Inkrafttreten des Änderungsprotokolls hängig waren oder danach neu eingeleitet werden. Für die hängigen Fälle beginnt die Dreijahresfrist zur Lösung des Falls zwischen den zuständigen Behörden mit dem Inkrafttreten des Änderungsprotokolls.

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Finanzielle Auswirkungen

Die Ausnahme von der Quellenbesteuerung von Dividenden aus massgeblichen Beteiligungen sowie von Dividenden an Vorsorgeeinrichtungen hat grundsätzlich steuerliche Einbussen zur Folge. Sie führt jedoch zu einer Standortverbesserung und damit grundsätzlich zu zusätzlichen Steuereinnahmen. Positiv wirken in diesem Zusammenhang ausserdem weitere Revisionspunkte des Änderungsprotokolls, namentlich die Ausnahmen von der Quellenbesteuerung auf Zinsen und Lizenzgebühren und die Schiedsklausel. Über die Höhe der steuerlichen Einbussen und Mehreinnahmen liegt keine Schätzung vor.

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Die Verpflichtung zur Leistung von Amtshilfe auf Verlangen zur Durchführung des innerstaatlichen Rechts des ersuchenden Staates einerseits und der Zugang zu Bankinformationen auf Ersuchen zu Steuerzwecken andererseits könnten zwar in gewisser Weise als dem Standort Schweiz und indirekt den Steuereinnahmen der Schweiz abträglich betrachtet werden. Angesichts der internationalen Bestrebungen für einheitliche Rahmenbedingungen bei der Amtshilfe in allen Staaten («global level playing field») und der Sicherstellung eines wirksamen Informationsaustauschs durch einen entsprechenden Kontrollmechanismus dürfte sich die neue Situation für die Schweiz aber insgesamt neutral auswirken.

Die Kantone und die interessierten Wirtschaftskreise haben das Änderungsprotokoll begrüsst. Insgesamt trägt es in positiver Weise zur Beibehaltung und zum Ausbau der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen bei und unterstützt damit die wesentlichen Ziele der schweizerischen Aussenhandelspolitik.

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Verfassungsmässigkeit

Verfassungsgrundlage für das Änderungsprotokoll ist Artikel 54 der Bundesverfassung (BV; SR 101), der die Zuständigkeit für auswärtige Angelegenheiten dem Bund zuweist. Nach Artikel 166 Absatz 2 BV ist die Bundesversammlung für die Genehmigung des Änderungsprotokolls zuständig. Das zur Genehmigung unterbreitete Änderungsprotokoll wird einen integrierenden Bestandteil des DBA-SLO bilden. Gemäss Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV unterstehen dem fakultativen Referendum völkerrechtliche Verträge, die unbefristet und unkündbar sind, den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen oder wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. Das DBA-SLO ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, kann aber jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahrs gekündigt werden. Es sieht keinen Beitritt zu einer internationalen Organisation vor. In Anlehnung an Artikel 22 Absatz 4 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (SR 171.10) gilt eine Bestimmung eines Staatsvertrags dann als rechtsetzend, wenn sie auf unmittelbar verbindliche und generell-abstrakte Weise Pflichten auferlegt, Rechte verleiht oder Zuständigkeiten festlegt.

Die neue Bestimmung zum Informationsaustausch gemäss dem Musterabkommen der OECD und die Aufnahme einer Schiedsklausel stellen gewichtige Neuerungen der schweizerischen Abkommenspolitik im Bereich der Doppelbesteuerung dar. Das Änderungsprotokoll enthält damit wichtige neue Bestimmungen im Sinne von Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV. Der Bundesbeschluss über die Genehmigung des am 7. September 2012 unterzeichneten Änderungsprotokolls wird daher dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für völkerrechtliche Verträge nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV unterstellt.

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