Verfassung des Kantons Schwyz vom 24. November 2010

Wir, Schwyzerinnen und Schwyzer, in Verantwortung gegenüber Gott, den Mitmenschen und der Natur, stolz auf unsere Tradition und offen für die Zukunft, geben uns folgende Verfassung:

I. Allgemeine Bestimmungen §1

Kanton Schwyz

Der Kanton Schwyz ist ein souveräner Stand der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

1

2

Er ist ein freiheitlicher, demokratischer und sozialer Rechtsstaat.

Die Staatsgewalt beruht auf dem Volk und wird nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung ausgeübt.

3

§2 1

Mensch im Mittelpunkt

Staatliche Tätigkeit dient dem Gemeinwohl.

Der Staat achtet die Würde, die Persönlichkeit und die Eigenverantwortung des Menschen.

2

3

Er handelt volksnah und sorgt für einfache Verfahren.

§3 1

Rechtsstaatlichkeit

Grundlage staatlicher Tätigkeit ist das Recht.

Staatliche Tätigkeit muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.

2

3

Staat und Private handeln nach Treu und Glauben.

§4

Eigenverantwortung und Mitverantwortung

Jede Person trägt Verantwortung für sich selbst und Mitverantwortung für Gesellschaft und Staat.

1

Der Staat unterstützt die Initiative von Einzelpersonen und Organisationen zur Förderung des Gemeinwohls, das Vereinsleben und die Freiwilligenarbeit.

2

2012-1414

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§5

Subsidiarität

Der Staat nimmt Tätigkeiten von öffentlichem Interesse wahr, soweit Private diese nicht angemessen erfüllen können.

1

Der Kanton übernimmt jene Tätigkeiten, welche die Kräfte der Bezirke und Gemeinden übersteigen oder einer einheitlichen Regelung bedürfen.

2

§6

Demokratische Mitwirkung

Der Staat fördert das politische Engagement von Einzelnen und Parteien sowie die demokratische Auseinandersetzung.

§7

Achtung und Respekt

Die verschiedenen Bevölkerungs- und Altersgruppen, religiöse, weltanschauliche und kulturelle Gemeinschaften sowie Behörden und Private begegnen einander mit Achtung und Respekt.

§8 1

Innovation und Nachhaltigkeit

Staat und Gesellschaft öffnen sich der Zukunft durch stete Erneuerung.

Sie setzen sich in allen Bereichen für nachhaltige Lösungen ein und vermeiden Entscheide, die kommende Generationen belasten.

2

§9

Zusammenarbeit und Zusammenhalt

Der Kanton arbeitet mit dem Bund, mit anderen Kantonen, den Bezirken und Gemeinden sowie Privaten zusammen.

1

Kanton, Bezirke und Gemeinden achten auf den Zusammenhalt aller Teile des Kantons.

2

II. Grundrechte § 10 Der Kanton gewährleistet die Grundrechte, die in der Bundesverfassung und dem für die Schweiz verbindlichen Völkerrecht verankert sind.

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III. Ausrichtung der Staatstätigkeit A. Grundsätze § 11 1

Planung und Steuerung

Der Staat überprüft, plant und steuert laufend seine Tätigkeit.

Er berücksichtigt dabei die nachfolgenden Leitsätze für einzelne Staatstätigkeiten.

Diese begründen keine Ansprüche auf staatliche Leistungen.

2

§ 12 1

Auslagerung und Übertragung staatlicher Tätigkeit

Der Staat kann Tätigkeiten durch Gesetz auslagern oder Privaten übertragen.

Ausgelagerte Bereiche und beauftragte Private unterstehen der Aufsicht und dem Rechtsschutz der Körperschaft, welche die staatliche Tätigkeit ausgelagert oder übertragen hat.

2

B. Einzelne Staatstätigkeiten § 13

Sicherheit und Ordnung

Der Staat gewährleistet die Sicherheit der Bevölkerung und die öffentliche Ordnung.

1

2

Er fördert die friedliche Lösung von Konflikten.

§ 14

Zusammenleben

Der Staat fördert das Zusammenleben der verschiedenen Bevölkerungs- und Altersgruppen.

1

Er unterstützt neu zugezogene Einwohnerinnen und Einwohner in ihren Bemühungen um Integration.

2

§ 15 1

Familie

Der Staat fördert die Familie als Gemeinschaft von Erwachsenen und Kindern.

Er schafft gute Voraussetzungen für die Betreuung der Kinder in und ausserhalb der Familie.

2

§ 16

Bildung

Der Staat sorgt für ein vielfältiges Angebot von hoher Qualität, das es jeder Person erlaubt, sich schulisch und beruflich zu bilden und ihre Fähigkeiten zu entwickeln.

§ 17

Kultur

Der Staat bewahrt und fördert die Kultur in ihrer Vielfalt.

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§ 18

Wirtschaft und Arbeit

Der Staat schafft günstige Rahmenbedingungen für die Wirtschaft, die es Unternehmen und Erwerbstätigen ermöglichen, sich im Wettbewerb zu behaupten.

1

2

Er fördert die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Familie.

§ 19

Soziale Sicherheit

Der Staat sorgt in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative für die soziale Sicherheit der Bevölkerung.

1

Er ist bestrebt, Menschen, die besonderer Hilfe bedürfen, gesellschaftlich und wirtschaftlich zu integrieren.

2

§ 20

Wohnen

Der Staat schafft günstige Rahmenbedingungen, damit ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht.

§ 21

Gesundheit

Der Staat setzt sich ein für eine ausreichende und für alle tragbare Gesundheitsversorgung.

1

2

Er trifft Massnahmen zu einer breit gefächerten Gesundheitsvorsorge.

§ 22 1

Umwelt

Der Staat schützt die Umwelt vor schädlichen und unerwünschten Einwirkungen.

Er setzt sich für eine haushälterische Nutzung der natürlichen Lebensgrundlagen ein.

2

3

Er trägt Sorge zum Kulturland und zu den wertvollen Landschaften.

§ 23

Wasser und Energie

Der Staat sorgt für eine sichere, wirtschaftliche und umweltgerechte Wasser- und Energieversorgung.

1

2

Er setzt sich für eine effiziente Nutzung ein.

§ 24

Verkehr

Der Staat erschliesst sein Gebiet mit bedarfsgerechten Infrastrukturen für den öffentlichen und den privaten Verkehr.

1

Er nimmt dabei Rücksicht auf die schwächeren Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer.

2

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IV. Volksrechte A. Voraussetzungen § 25

Bürgerrecht

Das Gesetz regelt Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts.

§ 26

Stimm- und Wahlrecht

Stimm- und wahlberechtigt sind Schweizer Bürgerinnen und Bürger mit Wohnsitz im Kanton, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und in eidgenössischen Angelegenheiten stimm- und wahlberechtigt sind.

1

Wer stimm- und wahlberechtigt ist, kann in Kanton, Bezirk und Gemeinde an Wahlen und Abstimmungen teilnehmen sowie Initiativen und Referenden unterzeichnen.

2

Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die in eidgenössischen Angelegenheiten stimm- und wahlberechtigt sind, sind dies auch in kantonalen Angelegenheiten.

3

B. Volkswahlen § 27 Die Stimmberechtigten wählen: a.

die Mitglieder des Kantonsrates;

b.

die Mitglieder des Regierungsrates;

c.

die Schwyzer Mitglieder des National- und des Ständerates;

d.

die Mitglieder der Bezirks- und Gemeindeparlamente;

e.

die Mitglieder der Bezirks- und Gemeinderäte;

f.

die Mitglieder der Bezirksgerichte;

g.

die Mitglieder der weiteren der Volkswahl unterstellten Behörden.

C. Initiative in kantonalen Angelegenheiten § 28

Gegenstand

2000 Stimmberechtigte können mit einer Initiative jederzeit verlangen: a.

die Total- oder Teilrevision der Kantonsverfassung;

b.

den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines Gesetzes;

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c.

§ 29

die Aufnahme von Verhandlungen über Abschluss oder Änderung einer internationalen oder interkantonalen Vereinbarung mit Verfassungs- oder Gesetzesrang oder die Kündigung einer solchen Vereinbarung.

Form

Die Initiative kann als allgemeine Anregung oder als ausgearbeiteter Entwurf eingereicht werden.

1

Für die Initiative auf Totalrevision der Kantonsverfassung ist nur die Form der allgemeinen Anregung zulässig.

2

Kann einer allgemeinen Anregung nicht entnommen werden, in welcher Rechtsform sie umzusetzen ist, so entscheidet darüber der Kantonsrat.

3

§ 30

Zustandekommen und Gültigkeit

1

Der Regierungsrat stellt fest, ob eine Initiative zustande gekommen ist.

2

Der Kantonsrat prüft die Gültigkeit einer Initiative.

3

Eine Initiative ist gültig, wenn sie: a.

die Einheit der Form und der Materie wahrt;

b.

nicht gegen übergeordnetes Recht verstösst;

c.

nicht offensichtlich undurchführbar ist.

§ 31 1

Behandlung

Der Kantonsrat entscheidet über Annahme oder Ablehnung einer Initiative.

Stimmt der Kantonsrat einer Initiative zu, so wird der ausgearbeitete Entwurf oder der vom Kantonsrat aufgrund einer allgemeinen Anregung gefasste Beschluss dem obligatorischen oder dem fakultativen Referendum unterstellt.

2

3

Lehnt der Kantonsrat eine Initiative ab, so entscheidet das Volk über sie.

§ 32

Gegenvorschlag

Der Kantonsrat kann einem ausgearbeiteten Entwurf oder seinem Beschluss einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.

1

2

Die Stimmberechtigten entscheiden gleichzeitig über beide Vorlagen.

Sie können beiden Vorlagen zustimmen und angeben, welche sie bevorzugen, falls beide angenommen werden.

3

§ 33

Fristen

Der Kantonsrat beschliesst innert 18 Monaten über Annahme oder Ablehnung einer Initiative.

1

2

Das Gesetz sieht weitere Fristen vor.

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D. Referendum in kantonalen Angelegenheiten § 34 1

Obligatorisches Referendum

Der Volksabstimmung werden obligatorisch unterstellt: a.

Total- und Teilrevisionen der Kantonsverfassung;

b.

internationale und interkantonale Vereinbarungen mit Verfassungsrang;

c.

Initiativen, die der Kantonsrat ablehnt;

d.

Initiativen und Vorlagen, denen ein Gegenvorschlag gegenübergestellt wird;

e.

Änderungen des Kantonsgebietes, ausgenommen Grenzbereinigungen.

Stimmt der Kantonsrat in der Schlussabstimmung mit weniger als drei Viertel der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder zu, so werden der Volksabstimmung zudem unterbreitet:

2

a.

der Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Gesetzen;

b.

internationale und interkantonale Vereinbarungen mit Gesetzesrang;

c.

Ausgabenbeschlüsse über neue einmalige Ausgaben von mehr als 5 Millionen Franken und neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als 500 000 Franken.

§ 35

Fakultatives Referendum

Auf Begehren von 1000 Stimmberechtigten werden der Volksabstimmung unterstellt, die nicht dem obligatorischen Referendum unterstehenden:

1

a.

Gesetze sowie internationalen und interkantonalen Vereinbarungen;

b.

Ausgabenbeschlüsse des Kantonsrates über neue einmalige Ausgaben von mehr als 5 Millionen Franken und neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als 500 000 Franken.

Die Frist zur Einreichung des Begehrens beträgt 60 Tage seit der amtlichen Veröffentlichung des Beschlusses.

2

E. Volksrechte in kommunalen Angelegenheiten § 36

Ausübung

Die politischen Rechte in Bezirk und Gemeinde werden am Wohnsitz ausgeübt.

§ 37

Initiativrecht

Stimmberechtigte können einzeln oder zusammen beim Bezirks- oder Gemeinderat eine Initiative einreichen.

1

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Diese muss sich auf den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines rechtsetzenden Erlasses oder eines Verwaltungsaktes beziehen, welche in die Zuständigkeit der Bezirksgemeinde oder der Gemeindeversammlung fallen.

2

Die Initiative ist schriftlich und in der Form der allgemeinen Anregung oder eines ausgearbeiteten Entwurfes einzureichen.

3

§ 38

Volksrechte in Bezirken und Gemeinden mit Parlament

In Bezirken und Gemeinden mit Parlament regelt das Gesetz die Ausübung des Initiativ- und Referendumsrechts.

F. Volksrechte in Zweckverbänden § 39 Zweckverbände sind demokratisch zu organisieren und sehen ein Initiativ- und Referendumsrecht vor.

1

Über die Mitgliedschaft in einem Zweckverband entscheiden die Stimmberechtigten.

2

G. Vernehmlassungen § 40 Jede Person hat das Recht, im Rahmen von Vernehmlassungen zu kantonalen Verfassungs- und Gesetzesentwürfen Stellung zu nehmen.

1

Die Bezirke, die Gemeinden, die politischen Parteien und die interessierten Kreise werden zur Stellungnahme eingeladen.

2

V. Behörden A. Grundsätze § 41

Wählbarkeit

In kantonale und kommunale Behörden sowie in den Ständerat ist wählbar, wer in kantonalen Angelegenheiten stimm- und wahlberechtigt ist.

1

2

Das Gesetz kann weitere Wählbarkeitsvoraussetzungen und Ausnahmen vorsehen.

§ 42

Unvereinbarkeit und Ausstand

Die Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungsrates und der kantonalen Gerichte dürfen nur einer dieser Behörden angehören.

1

2

Das Gesetz regelt weitere Unvereinbarkeiten und den Ausstand.

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§ 43

Amtsdauer

Die Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungsrates, der kantonalen Gerichte und des Ständerates werden für vier Jahre gewählt.

1

Die Wahl des Kantonsrates und die Wahl des Regierungsrates finden gleichzeitig statt.

2

§ 44

Amtssprache

Die Amtssprache ist Deutsch.

§ 45

Öffentlichkeit und Information

Die Verhandlungen des Kantonsrates und der Gerichte sind öffentlich. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.

1

Die Behörden informieren die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

2

Kanton, Bezirke und Gemeinden gewährleisten einen einfachen Zugang zu ihrer Verwaltung und halten sich an das Öffentlichkeitsprinzip.

3

§ 46

Staatshaftung

Kanton, Bezirke und Gemeinden sowie die weiteren öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten haften für den Schaden, den ihre Organe oder Angestellten bei der Ausübung amtlicher Tätigkeit widerrechtlich verursachen.

1

Das Gesetz regelt die Haftung der mit staatlicher Tätigkeit betrauten Privaten und die Voraussetzungen der Haftung für rechtmässig verursachten Schaden.

2

B. Kantonsrat § 47

Stellung und Zusammensetzung

Der Kantonsrat ist die gesetzgebende und oberste aufsichtsführende Behörde des Kantons.

1

2

Er besteht aus 100 Mitgliedern.

§ 48 1

Wahl

Der Kantonsrat wird in geheimer Abstimmung in den Gemeinden gewählt.

Jede Gemeinde bildet einen Wahlkreis. Die Sitze werden unter die Gemeinden im Verhältnis zu ihrer Wohnbevölkerung verteilt, wobei jede Gemeinde Anspruch auf mindestens einen Sitz hat.

2

Der Kantonsrat wird innerhalb der Wahlkreise nach dem Grundsatz der Verhältniswahlen bestellt.

3

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§ 49 1

Rechtsetzung

Der Kantonsrat beschliesst unter Vorbehalt der Rechte des Volkes über: a.

Total- und Teilrevisionen der Kantonsverfassung;

b.

den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Gesetzen;

c.

die Genehmigung oder die Kündigung internationaler und interkantonaler Vereinbarungen mit Verfassungs- und Gesetzesrang.

Er erlässt Verordnungen, soweit er dazu durch Verfassung oder Gesetz ermächtigt ist.

2

§ 50

Gesetz

In der Form des Gesetzes werden alle wichtigen Rechtssätze erlassen, insbesondere diejenigen, die: a.

Rechte und Pflichten von natürlichen und juristischen Personen begründen; oder

b.

Grundzüge der Organisation von Kanton, Bezirken oder Gemeinden festlegen.

§ 51 1

Delegation

Durch Gesetz kann der Erlass weniger wichtiger Rechtssätze delegiert werden.

Gegenstand, Zweck und Ausmass der erteilten Ermächtigung müssen im Gesetz bestimmt sein.

2

§ 52

Planung

Der Kantonsrat beteiligt sich an der Tätigkeits- und Finanzplanung sowie an der Erstellung des Gesetzgebungsprogramms.

§ 53

Finanzen

Der Kantonsrat beschliesst den Voranschlag und den Steuerfuss und genehmigt die Rechnung.

1

2

Er beschliesst unter Vorbehalt der Rechte des Volkes über neue Ausgaben.

Über neue einmalige Ausgaben bis 5 Millionen Franken und neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bis 500 000 Franken entscheidet er abschliessend.

3

§ 54 1

Wahlen

Der Kantonsrat wählt: a.

die Ratspräsidentin oder den Ratspräsidenten, die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten und die Stimmenzähler auf ein Jahr;

b.

aus den Mitgliedern des Regierungsrates den Landammann und den Statthalter auf zwei Jahre;

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c.

die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die weiteren vom Kantonsrat zu wählenden Mitglieder der kantonalen Gerichte;

d.

die Oberstaatsanwältin oder den Oberstaatsanwalt;

e.

die Staatsschreiberin oder den Staatsschreiber.

Er nimmt die weiteren Wahlen vor, die ihm durch die Rechtsordnung übertragen sind.

2

§ 55

Aufsicht und weitere Geschäfte

Der Kantonsrat übt die Oberaufsicht aus über die Regierung, die Verwaltung und den Geschäftsgang der kantonalen Gerichte.

1

2

Der Kantonsrat: a.

entscheidet über die Ergreifung des Kantonsreferendums oder die Einreichung einer Standesinitiative auf Bundesebene;

b.

übt das Begnadigungsrecht aus;

c.

entscheidet Kompetenzkonflikte zwischen den obersten Behörden;

d.

erfüllt weitere Aufgaben, die ihm durch die Rechtsordnung übertragen sind.

C. Regierungsrat und Verwaltung § 56

Stellung und Wahl

1

Der Regierungsrat ist die oberste leitende und vollziehende Behörde des Kantons.

2

Er besteht aus sieben Mitgliedern.

3

Er wird nach dem Mehrheitswahlverfahren (Majorz) gewählt.

§ 57

Kollegialitätsprinzip

Der Regierungsrat fasst und vertritt seine Beschlüsse als Kollegialbehörde.

§ 58

Regierungstätigkeit

Der Regierungsrat: a.

legt die wesentlichen Ziele und die Mittel der staatlichen Tätigkeit fest;

b.

erstellt eine Tätigkeits- und Finanzplanung sowie ein Gesetzgebungsprogramm;

c.

koordiniert die staatlichen Tätigkeiten;

d.

bereitet in der Regel die Geschäfte des Kantonsrates vor;

e.

führt und beaufsichtigt die kantonale Verwaltung;

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f.

vertritt den Kanton nach innen und aussen;

g.

erfüllt die weiteren ihm übertragenen Aufgaben.

§ 59 1

Verordnungen und Vereinbarungen

Der Regierungsrat erlässt Verordnungen, soweit ihn das Gesetz dazu ermächtigt.

Er schliesst und kündigt internationale und interkantonale Vereinbarungen, soweit nicht der Kantonsrat zuständig ist.

2

3

Er erlässt die Vollzugsverordnungen.

§ 60

Rechtsprechung

Der Regierungsrat entscheidet über Wahlbeschwerden und Verwaltungsrechtsstreitigkeiten gemäss Gesetz.

§ 61

Aufsicht

Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Bezirke und Gemeinden sowie die öffentlich-rechtlichen Körperschaften aus.

§ 62

Notrecht

Der Regierungsrat kann ohne gesetzliche Grundlage Verordnungen erlassen oder Massnahmen ergreifen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schwerwiegenden Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie sozialen Notständen zu begegnen.

1

Notverordnungen müssen unverzüglich dem Kantonsrat zur Genehmigung unterbreitet werden. Sie fallen nach Ablauf eines Jahres dahin, wenn sie nicht ins ordentliche Recht überführt werden.

2

§ 63 1

2

Kantonale Verwaltung

Die kantonale Verwaltung: a.

wendet das Recht an;

b.

bereitet die Geschäfte des Regierungsrates vor;

c.

erfüllt weitere Aufgaben, die der Regierungsrat ihr überträgt.

Sie arbeitet nach anerkannten Grundsätzen der guten Verwaltungsführung.

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D. Rechtspflege § 64

Grundsätze

1

Die Gerichte sprechen unabhängig, unparteiisch und verlässlich Recht.

2

Sie sorgen für rasche und kostengünstige Verfahren.

3

Sie streben die einvernehmliche Lösung von Konflikten an.

§ 65

Gerichtsbarkeit in Zivil- und Strafsachen

Das Kantonsgericht ist die oberste richterliche Behörde des Kantons in Zivil- und Strafsachen.

1

2

Die erstinstanzliche Gerichtsbarkeit wird durch Bezirksgerichte ausgeübt.

§ 66

Verwaltungsrechtspflege

Das Verwaltungsgericht ist die oberste richterliche Behörde des Kantons in Verwaltungssachen.

1

Für Anordnungen, die im Verwaltungsverfahren ergangen sind, gewährleistet das Gesetz mindestens eine Überprüfung durch eine unabhängige Beschwerdeinstanz.

2

§ 67

Justizaufsicht

Das Kantonsgericht und das Verwaltungsgericht üben die Aufsicht über die ihnen unterstellten Justizbehörden aus.

1

2

Die Aufsicht beschränkt sich auf den Geschäftsgang und die Justizverwaltung.

§ 68

Ausnahmen

Das Gesetz kann für besondere Fälle weitere richterliche Behörden oder andere Zuständigkeiten vorsehen.

VI. Körperschaften A. Bezirke und Gemeinden § 69 1

Allgemeines

Der Kanton gliedert sich in Bezirke und Gemeinden.

Die Bezirke und Gemeinden sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts und im Rahmen des übergeordneten Rechts autonom.

2

3

Das Gesetz bestimmt ihr Gebiet und ihren Namen.

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§ 70

Bezirke

1

Die Bezirke umfassen das Gebiet einzelner oder mehrerer Gemeinden.

2

Sie üben die staatlichen Tätigkeiten aus, die ihnen das kantonale Recht überträgt.

Zur Bildung von Kreisen für die erstinstanzlichen Gerichte können die Bezirke unterteilt oder zusammengefasst werden.

3

§ 71

Gemeinden

Die Gemeinden üben die staatlichen Tätigkeiten aus, die ihnen das kantonale Recht überträgt.

1

Sie sind für die örtlichen Angelegenheiten zuständig, die keiner anderen Körperschaft zugewiesen sind.

2

§ 72

Organisation

1

Bezirke und Gemeinden sind demokratisch organisiert.

2

Sie können Parlamente einführen.

§ 73

Zusammenarbeit

Bezirke und Gemeinden arbeiten bei der Ausübung staatlicher Tätigkeit unter sich, mit dem Kanton und Gemeinden benachbarter Kantone zusammen.

1

Sie können sich zur Ausübung bestimmter Tätigkeiten in Zweckverbänden zusammenschliessen, eine gemeinsame Einrichtung betreiben oder übereinkommen, dass ein Bezirk oder eine Gemeinde bestimmte Tätigkeiten für alle Beteiligten wahrnimmt.

2

Bezirke und Gemeinden können durch Gesetz zur Zusammenarbeit verpflichtet werden, wenn wichtige öffentliche Interessen es erfordern und eine Tätigkeit nur so zweckmässig erfüllt werden kann.

3

§ 74

Bestandes- und Gebietsänderungen

Bestandes- und Gebietsänderungen der Bezirke und Gemeinden erfolgen auf dem Wege der Gesetzgebung.

1

Jede Gemeinde kann eine Gesetzesänderung verlangen, um ihren Bestand oder ihr Gebiet zu ändern.

2

Die Gesetzesänderung kommt nur zustande, wenn jede betroffene Gemeinde zustimmt.

3

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B. Korporationen § 75 Korporationen sind selbständige Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts.

1

Ihr Bestand und ihre Selbstverwaltung im Rahmen der Rechtsordnung bleiben gewährleistet.

2

Sie sorgen für die Werterhaltung ihrer Güter und verwalten und nutzen diese selbständig.

3

VII. Finanzen § 76

Beschaffung von Mitteln

Kanton, Bezirke und Gemeinden beschaffen sich ihre Mittel insbesondere: a.

durch die Erhebung von Steuern und anderen Abgaben;

b.

aus den Erträgnissen ihres Vermögens;

c.

aus Leistungen des Bundes und Dritter;

d.

durch die Aufnahme von Darlehen und Anleihen.

§ 77

Grundsätze der Steuererhebung

Kanton, Bezirke und Gemeinden erheben die zur Ausübung ihrer Tätigkeit notwendigen Steuern.

1

Bei der Ausgestaltung der Steuern beachten sie das Legalitätsprinzip, die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit.

2

Die Steuern sind so zu bemessen, dass der Leistungswille und die Wettbewerbsfähigkeit erhalten bleiben und die Selbstvorsorge gefördert wird.

3

§ 78

Finanzhaushalt

Der Finanzhaushalt des Kantons, der Bezirke und Gemeinden ist gesetzmässig, sparsam, wirtschaftlich sowie auf Dauer ausgeglichen zu führen.

1

Voranschlag und Rechnung richten sich nach den Grundsätzen der Transparenz, Vergleichbarkeit und Öffentlichkeit.

2

§ 79

Tätigkeits- und Finanzplanung

Kanton, Bezirke und Gemeinden erstellen eine Finanzplanung und verknüpfen sie mit der Tätigkeitsplanung.

1

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Die Ausgaben sind laufend auf Notwendigkeit, Zweckmässigkeit und Tragbarkeit zu überprüfen.

2

§ 80

Finanzkontrolle

Die Finanzhaushalte werden durch unabhängige Organe kontrolliert.

§ 81 1

Finanzausgleich

Der Kanton stellt den Finanzausgleich sicher.

Er strebt damit ausgewogene Verhältnisse in der Steuerbelastung und in den Leistungen der Bezirke und Gemeinden an.

2

VIII. Staat und Kirchen § 82

Kirchen und Klöster

Der Staat respektiert das Selbstbestimmungsrecht der römisch-katholischen und der evangelisch-reformierten Kirche sowie der übrigen Religionsgemeinschaften.

1

Die Religionsgemeinschaften unterstehen dem Privatrecht, soweit für sie keine staatskirchenrechtlichen Körperschaften bestehen.

2

Stellung und Bestand der bestehenden Klöster und Ordensgemeinschaften bleiben gewährleistet.

3

§ 83

Staatskirchenrechtliche Körperschaften

Zugunsten der römisch-katholischen und der evangelisch-reformierten Kirche bestehen Kantonalkirchen und Kirchgemeinden als selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts.

1

Die stimmberechtigten Mitglieder der jeweiligen Kantonalkirche erlassen je ein Organisationsstatut. Die Statute werden vom Kantonsrat genehmigt, wenn sie dem Bundesrecht und dem kantonalen Recht nicht widersprechen.

2

3

Die Kantonalkirchen unterstehen der Oberaufsicht des Kantons.

§ 84

Mitgliedschaft

Jede Person mit Wohnsitz im Kanton gehört den staatskirchenrechtlichen Körperschaften ihrer Konfession an, wenn sie die im jeweiligen Organisationsstatut genannten Voraussetzungen erfüllt.

1

Der Austritt kann der zuständigen Kirchgemeinde jederzeit schriftlich erklärt werden.

2

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§ 85

Aufgaben und Pflichten

Staatskirchenrechtliche Körperschaften unterstützen die Kirchen in der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie können im Rahmen ihrer Rechtsordnungen weitere Aufgaben übernehmen.

1

Sie organisieren sich nach demokratischen Grundsätzen und regeln das Stimmund Wahlrecht.

2

Sie verwalten ihr Vermögen und ihre Einkünfte nach den staatlichen Grundsätzen einer geordneten Haushaltsführung.

3

§ 86

Kantonalkirchen

Die Kantonalkirchen können zur Erfüllung ihrer Tätigkeiten von ihren Kirchgemeinden gleichmässige Beiträge erheben.

1

2

Sie sorgen für einen Finanzausgleich unter den Kirchgemeinden.

§ 87

Kirchgemeinden

In den Kirchgemeinden obliegen mindestens die Wahl der Organe, der Erlass von wichtigen Rechtssätzen, die Festsetzung des Voranschlages mit Steuerfuss und die Genehmigung der Rechnung den Stimmberechtigten.

1

Für die Erfüllung kirchlicher Tätigkeiten können die Kirchgemeinden Steuern erheben.

2

Die Steuerpflicht und -erhebung richten sich nach der staatlichen Steuergesetzgebung.

3

§ 88

Rechtsschutz

Die Kantonalkirchen sorgen für einen Rechtsschutz ihrer Mitglieder und der Kirchgemeinden.

1

Letztinstanzliche Entscheide der kantonalkirchlichen Behörden können nach Massgabe des kantonalen Rechts an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden.

2

3

Das Verwaltungsgericht übt die Rechtskontrolle aus.

IX. Änderung der Kantonsverfassung § 89 1

Die Kantonsverfassung kann jederzeit ganz oder teilweise geändert werden.

Eine Teilrevision kann eine einzelne oder mehrere sachlich zusammenhängende Bestimmungen umfassen.

2

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Verfassung des Kantons Schwyz

X. Schlussbestimmungen § 90

Weitergeltung und Anpassung bisherigen Rechts

Die nach der bisherigen Verfassung beschlossenen Erlasse und Anordnungen bleiben in Kraft. Für ihre Änderung gilt die neue Verfassung.

1

Muss nach der neuen Verfassung neues Recht erlassen oder bestehendes Recht geändert werden, so hat dies ohne Verzug zu geschehen.

2

Die Bestimmungen der bisherigen Verfassung über die Bezirke und Gemeinden gelten bis zum Erlass neuer gesetzlicher Bestimmungen weiter, sofern sie der neuen Verfassung nicht widersprechen.

3

§ 91

Politische Rechte

Fasst der Kantonsrat vor dem Inkrafttreten der neuen Verfassung Beschlüsse, die dem Referendum unterstehen, so gilt für dieses die bisherige Verfassung.

§ 92 1

Inkrafttreten

Der Kantonsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Die Verfassung wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.

2

Mit dem Inkrafttreten ist die Verfassung des eidgenössischen Standes Schwyz vom 23. Oktober 1898 aufgehoben.

3

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