zu 09.477 Parlamentarische Initiative Haftung der Unternehmen für die Kosten der Altlastensanierung Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates vom 13. August 2012 Stellungnahme des Bundesrates vom 14. November 2012

Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Nach Artikel 158 des Parlamentsgesetzes nehmen wir wie folgt Stellung zum Bericht vom 13. August 2012 der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates über die parlamentarische Initiative «Haftung der Unternehmen für die Kosten der Altlastensanierung».

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

14. November 2012

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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Stellungnahme 1

Ausgangslage

Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates (UREK-S) beschloss am 13. August 2012, den nachfolgenden Vorentwurf dem Ständerat zur Abstimmung zu unterbreiten. Die Beratung ist für die Wintersession 2012 vorgesehen.

Nach Artikel 112 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (ParlG; SR 171.10) hat der Bundesrat die Möglichkeit, vorgängig dazu Stellung zu nehmen.

Am 13. August 2012 stellte die UREK-S dem Bundesrat einen Antrag auf Änderung des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) zur Stellungnahme zu. Der vorliegende Antrag bezieht sich auf die parlamentarische Initiative Fournier vom 23. März 2007 (09.477) und bezweckt die Einführung von zwei neuen Gesetzesbestimmungen: ­

Die erste ermöglicht es den Kantonen, eine Sicherstellung zu verlangen, die die Kosten für die Untersuchung, Überwachung und Sanierung eines belasteten Standorts deckt, falls eine dieser Massnahmen für den Standort notwendig ist.

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Die zweite unterwirft die Abtretung oder Aufteilung eines im Kataster der belasteten Standorte eingetragenen Grundstücks einer kantonalen Bewilligungspflicht. Die Bewilligung wird erteilt, sofern nachgewiesen ist, dass die Sanierung durch die Abtretung oder Aufteilung nicht erschwert wird und die Finanzierung der Kosten gesichert ist.

Mit diesen beiden Bestimmungen könnten den Kantonen zusätzliche Instrumente für den Vollzug der Gesetzgebung über die belasteten Standorte in die Hand gegeben werden. Damit soll das Risiko begrenzt werden, dass die für Belastungen verantwortlichen Unternehmen versuchen, sich ihrer finanziellen Verantwortung zu entziehen.

Am 18. November 2010 beschloss die UREK-S einstimmig, der Initiative Folge zu geben. Am 21. Februar 2011 folgte die Umweltkommission des Nationalrates (UREK-N) diesem Beschluss mit 18 zu 6 Stimmen und 1 Enthaltung. In der Folge erarbeitete die UREK-S einen Vorentwurf für eine Gesetzesänderung, den sie am 21. November 2011 einstimmig annahm und anschliessend in die Vernehmlassung schickte. Letztere ergab eine breite Unterstützung für die beiden vorgeschlagenen Bestimmungen: So sprachen sich von 57 Vernehmlassungsteilnehmenden 41 dafür aus, darunter alle Kantone. Es wurden lediglich einige Präzisierungen und Ergänzungen beantragt. Auf dieser Grundlage überarbeitete die UREK-S den Vorentwurf geringfügig und nahm die geänderte Fassung, die Gegenstand des vorliegenden Berichts ist, am 13. August 2012 einstimmig an.

Die Kommission beantragt, den beiliegenden Erlassentwurf anzunehmen.

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Stellungnahme des Bundesrates

Der Mittelbedarf für die Altlastensanierung wird auf rund 5 Milliarden Franken geschätzt. Gemäss Bundesgesetzgebung müssen die Kosten für die Untersuchung, Überwachung und Sanierung eines belasteten Standorts vom Verursacher getragen werden (Art. 32d Abs. 1 USG). Nur wenn ein Verursacher nicht ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist, trägt das zuständige Gemeinwesen dessen Kostenanteil (Art. 32d Abs. 3 USG).

Es ist ausserordentlich wichtig, dass dieses Verursacherprinzip anerkannt und grossmehrheitlich angewendet wird, denn es erspart den Gemeinwesen unnötige Kosten und sorgt für Gerechtigkeit gegenüber Unternehmen, die die Kosten für aufwendige Sanierungen tragen. Die vorgeschlagene Änderung des USG zielt in diese Richtung. Sie stattet die Kantone mit zusätzlichen Hilfsmitteln aus, die sie in klar abgegrenzten Fällen (d.h. zur Sicherstellung) anwenden können und die keine erheblichen Verwaltungskosten verursachen.

Zudem ist eine unverhältnismässige Belastung der Betroffenen ausgeschlossen, denn die Höhe der Sicherstellung muss unter Berücksichtigung der effektiven Kosten festgesetzt werden, die aufgrund des Umfangs, der Art und des Grades der Belastung zu erwarten sind; die Höhe der Sicherstellung muss zudem angepasst werden, sobald neue Erkenntnisse vorliegen. Die für die Abtretung oder Aufteilung einer Parzelle erforderliche Bewilligung kann in den meisten Fällen sehr rasch erteilt werden, sodass Projekte oder Transaktionen keine Verzögerung erfahren dürften.

Die beiden vorgeschlagenen Massnahmen sind somit als angemessen und verhältnismässig zu beurteilen. Ausserdem haben sie sich im Bereich der Abfälle (Sicherstellung bei Deponien gemäss Art. 32b USG) und in gewissen Kantonen (Bewilligungspflicht für die Abtretung oder Aufteilung von Liegenschaften) bereits bewährt.

Im Bereich der belasteten Standorte sind die Kantone nicht die einzigen Vollzugsbehörden. Drei Bundebehörden (VBS, BAV, BAZL) unterstehen ebenfalls der Altlasten-Verordnung, AltlV; SR 814.680). Da der neue Artikel des USG diese Behörden ebenfalls betrifft, ist es angebracht, im Absatz 3 des neuen Artikels 32dbis «kantonale Behörden» durch «Behörden» zu ersetzen. Wie im Bericht erwähnt, wird die Berechnungsart der finanziellen Garantien im Rahmen einer Vollzugshilfe konkretisiert.

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Anträge des Bundesrates

Der Bundesrat unterstützt den Bericht vom 13. August 2012 der UREK-S und stimmt der vorgeschlagenen Änderung des USG zu.

Er beantragt, in Absatz 3 des neuen Artikels 32dbis «kantonale Behörde» durch «Behörde» zu ersetzen.

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