Flughafen Zürich Schutzkonzept Süd zum vorläufigen Betriebsreglement

Mit Urteil vom 22. Dezember 2010 über das sog. vorläufige Betriebsreglement (vBR) hatte das Schweizerische Bundesgericht die Flughafen Zürich AG verpflichtet, dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) innert Jahresfrist ein Schallschutzkonzept einzureichen, um die von morgendlichen Südanflügen betroffenen Anwohner gegen Aufwachreaktionen zu schützen. Die Flughafenbetreiberin hat dieses Konzept innerhalb der vorgegebenen Frist eingereicht.

Das BAZL legt das Schutzkonzept Süd in den betroffenen Gemeinden öffentlich auf. Die Unterlagen können vom 27. Februar bis zum 28. März 2012 an folgenden Stellen zu den ordentlichen Bürozeiten eingesehen werden: ­

Amt für Verkehr, Neumühlequai 10, 8090 Zürich;

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weitere Auflagestellen gemäss Angaben in den kantonalen Publikationsorganen.

Wer von dem beschriebenen Vorhaben mehr als jedermann betroffen ist, kann während der Auflagefrist Einsprache erheben. Einsprachen sind schriftlich und begründet einzureichen beim: Bundesamt für Zivilluftfahrt, Sektion Sachplan und Anlagen, 3003 Bern.

Hinweise: ­

Kollektiveinsprachen und vervielfältigte Einzeleinsprachen haben eine Person zu bezeichnen, welche die Einsprechergruppe rechtsverbindlich vertreten darf. Andernfalls bezeichnet das BAZL diese Vertretung (Art. 11a VwVG).

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Wer keine Einsprache erhebt, darf gegen eine allfällige Genehmigung nicht Beschwerde führen (Art. 36d Abs. 4 LFG).

21. Februar 2012

2012-0325

Bundesamt für Zivilluftfahrt

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