Bundesgesetz über die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge

Entwurf

(Seeschifffahrtsgesetz) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. August 20121, beschliesst: I Das Seeschifffahrtsgesetz vom 23. September 19532 wird wie folgt geändert: Ingress erstes Lemma gestützt auf die Artikel 87, 122 und 123 der Bundesverfassung3, Art. 4a (neu) Selbstständiger Abschluss internationaler Übereinkommen durch den Bundesrat

Der Bundesrat kann internationale Übereinkommen, die im Rahmen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation angenommen wurden, abschliessen über:

1

a.

die Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe;

b.

die Sicherheit der Schiffsbesatzungen;

c.

die Verhütung von Havarien;

d.

Such- und Rettungsmassnahmen bei Seenot.

Vor dem Abschluss eines internationalen Übereinkommens hört er die interessierten Kreise an.

2

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

1 2 3

BBl 2012 8639 SR 747.30 SR 101

2012-1029

8679

Seeschifffahrtsgesetz

8680