Verordnung über die Banken und Sparkassen

Entwurf

(Bankenverordnung, BankV) Änderung vom ...

Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Bankenverordnung vom 17. Mai 19721 wird wie folgt geändert: Gliederungstitel vor Art. 21

6a. Notfallplanung für systemrelevante Banken Art. 21

Notfallplan

Die systemrelevante Bank stellt sicher, dass ihre systemrelevanten Funktionen nach Artikel 8 des Gesetzes im Fall drohender Insolvenz unabhängig von den übrigen Teilen der Bank ohne Unterbrechung weitergeführt werden können. Sie trifft die dafür notwendigen Massnahmen.

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2 Sie beschreibt die notwendigen Massnahmen in einem Notfallplan und weist darin gegenüber der FINMA nach, dass sie nach der allgemeinen Erfahrung und dem aktuellen Wissensstand in der Lage ist, ihrer Pflicht nach Absatz 1 erster Satz nachzukommen.

Massnahmen des Notfallplans sind vorbereitend umzusetzen, soweit dies für die ununterbrochene Weiterführung der systemrelevanten Funktionen notwendig ist. Die FINMA räumt den Banken für die Umsetzung eine angemessene Frist ein.

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4 Die systemrelevante Bank hat den Notfallplan jährlich bis zum Ende des zweiten Quartals zu aktualisieren und der FINMA einzureichen. Aktualisierungen sind auch einzureichen, wenn Veränderungen eine Überarbeitung notwendig machen oder wenn die FINMA dies verlangt.

Art. 21a

Prüfung des Notfallplans

Die FINMA prüft die Massnahmen des Notfallplans im Hinblick auf deren Wirksamkeit im Falle einer drohenden Insolvenz der Bank. Sie berücksichtigt dabei, wie weit die Massnahmen nach Artikel 21 Absatz 3 umgesetzt worden sind. Sie prüft namentlich, ob:

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SR 952.02

2012-1150

6681

Bankenverordnung

a.

unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Zeit, des Aufwands, der rechtlichen Hindernisse und der erforderlichen Mittel die Weiterführung der systemrelevanten Funktionen technisch und organisatorisch sichergestellt ist;

b.

die rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen innerhalb der Finanzgruppe, insbesondere konzerninterne Garantien und Finanzierungen, und solche Beziehungen mit Kunden und anderen Drittparteien so ausgestaltet sind, dass sie der Weiterführung der systemrelevanten Funktionen nicht entgegenstehen;

c.

die Kapital- und Liquiditätsplanung für die Weiterführung der systemrelevanten Funktionen ausreichend Eigenmittel und Liquidität zur Umsetzung des Notfallplans vorsieht;

d.

für die Operabilität der systemrelevanten Funktionen geeignete Prozesse und die dafür notwendige Infrastruktur vorgesehen sind und der Zugriff auf die erforderlichen Ressourcen jederzeit unabhängig von den nicht systemrelevanten Teilen der Bank gewährleistet ist;

e.

für die Weiterführung der systemrelevanten Funktionen inklusive der Führungs- und Kontrollfunktionen die notwendigen personellen Ressourcen bereitgestellt sind;

f.

die mit der Weiterführung der systemrelevanten Funktionen zusammenhängenden Verträge innerhalb der Finanzgruppe, insbesondere konzerninterne Garantien und Finanzierungen, und solche Verträge mit Kunden und übrigen Drittparteien, mit den dazugehörenden Geschäftsunterlagen vollständig erfasst sind und die Liste regelmässig aktualisiert wird;

g.

der Notfallplan mit den wesentlichen ausländischen Gesetzen und Aufsichtsanforderungen zu vereinbaren ist.

Art. 21b

Mängelbehebung und Anordnung von Massnahmen

Genügt der Notfallplan den Anforderungen an den Nachweis zur Weiterführung der systemrelevanten Funktionen im Fall drohender Insolvenz nicht, so setzt die FINMA der Bank eine angemessene Frist zur Behebung der festgestellten Mängel.

Die FINMA kann dabei konkrete Vorgaben machen.

1

2 Behebt die Bank die Mängel nicht innert der angesetzten Frist, so setzt ihr die FINMA eine Nachfrist. Werden die Mängel auch innerhalb dieser Nachfrist nicht behoben, so kann die FINMA insbesondere folgende Massnahmen anordnen:

a.

Bildung eines unabhängigen Rechtsträgers in der Schweiz, an den die systemrelevanten Funktionen übertragen werden können;

b.

Anpassungen der rechtlichen und operativen Struktur der Bank, sodass die systemrelevanten Funktionen innert kurzer Zeit ausgegliedert werden können;

6682

Bankenverordnung

c.

Auslagerung der für die Weiterführung der systemrelevanten Funktionen erforderlichen Infrastruktur und Dienstleistungen in eine zentral geführte Gesellschaft innerhalb der Finanzgruppe oder in eine Einheit ausserhalb der Finanzgruppe.

Art. 21c

Auslösung des Notfallplans

Sind die Voraussetzungen nach Artikel 25 Absatz 1 des Gesetzes erfüllt, so kann die FINMA aufbauend auf dem Notfallplan die Schutz- und Insolvenzmassnahmen nach dem elften Abschnitt des Gesetzes anordnen, die für die Sicherstellung der systemrelevanten Funktionen notwendig sind.

1

Eine systemrelevante Bank erfüllt die Eigenmittelvorschriften nach Artikel 25 Absatz 1 des Bankengesetzes nicht:

2

a.

wenn die Wandlung oder der Forderungsverzicht nach Artikel 130 Absatz 2 ERV2 auszulösen ist; oder

b.

im Falle von Artikel 42 Absatz 4 ERV.

6b. Verbesserung der Sanier- und Liquidierbarkeit systemrelevanter Banken Art. 22

Stabilisierungsplan und Abwicklungsplan

Die systemrelevante Bank hat einen Stabilisierungsplan (Recovery-Plan) zu erstellen. Darin legt sie dar, mit welchen Massnahmen sie sich im Fall einer Krise nachhaltig so stabilisieren will, dass sie ihre Geschäftstätigkeit ohne staatliche Eingriffe fortführen kann. Der Stabilisierungsplan bedarf der Genehmigung durch die FINMA.

1

Die FINMA erstellt einen Abwicklungsplan (Resolution-Plan) und legt darin dar, wie eine von ihr angeordnete Sanierung oder Liquidation der systemrelevanten Bank durchgeführt werden kann. Die Bank hat ihr die dafür erforderlichen Informationen einzureichen.

2

Der Stabilisierungsplan und der Abwicklungsplan haben die Vorgaben ausländischer Aufsichtsbehörden und Zentralbanken über die Stabilisierung, Sanierung und Liquidation zu berücksichtigen.

3

Die systemrelevante Bank reicht der FINMA jährlich bis zum Ende des zweiten Quartals den Stabilisierungsplan und die für den Abwicklungsplan erforderlichen Informationen ein. Dieselben Dokumente sind auch einzureichen, wenn Veränderungen ihre Überarbeitung notwendig machen oder wenn die FINMA dies verlangt.

4

Sie beschreibt bei der Einreichung, welche der in Artikel 22b aufgeführten Massnahmen zur Verbesserung der Sanier- und Liquidierbarkeit im In- und Ausland sie vorbereitet oder bereits umgesetzt hat.

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2

SR 952.03

6683

Bankenverordnung

Art. 22a

Erleichterungen auf der progressiven Eigenmittelkomponente

Die FINMA gewährt Erleichterungen auf der progressiven Komponente nach Artikel 130 ERV3, soweit die systemrelevante Bank mit Massnahmen nach Artikel 22b ihre Sanier- und Liquidierbarkeit im In- und Ausland mit hoher Wahrscheinlichkeit verbessert. Sie berücksichtigt dabei, wie weit diese Massnahmen im In- und Ausland umgesetzt worden sind.

1

Für die Erfüllung der Anforderungen von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d des Gesetzes werden keine Erleichterungen gewährt.

2

Art. 22b

Massnahmen zur Verbesserung der Sanier- und Liquidierbarkeit

Massnahmen zur Verbesserung der Sanier- und Liquidierbarkeit der Bank können insbesondere umfassen: a.

strukturelle Verbesserungen und Entflechtungen durch: 1. Ausrichtung der Rechtsstruktur nach Geschäftseinheiten (businessaligned legal entities), 2. Bildung rechtlich selbstständiger Dienstleistungseinheiten, 3. Eliminierung oder Verminderung faktischer Beistandszwänge, insbesondere durch Bildung einer unabhängigen Führungsstruktur, 4. Reduktion von geografischen oder bilanziellen Asymmetrien;

b.

finanzielle Entflechtungen zur Begrenzung der Ansteckungsrisiken durch: 1. Reduktion der Kapitalbeteiligungen zwischen den juristischen Einheiten (horizontal), 2. Beschränkung der Gewährung unbesicherter Kredite und Garantien innerhalb der Finanzgruppe (horizontal), 3. Schaffung einer Anreizstruktur zu möglichst marktnaher konzerninterner Finanzierung;

c.

operative Entflechtung zur Sicherung von Daten und zur Weiterführung wichtiger betrieblicher Dienstleistungen durch: 1. Gewährleistung des Zugriffs auf und des Einsatzes von Datenbeständen, Datenbanken und Informatikmitteln, 2. Separierung wesentlicher Funktionen oder deren nachhaltige Auslagerung, 3. Zugang zu und Weiternutzung von für den Geschäftsbetrieb wesentlichen Systemen.

Art. 62c

Übergangsbestimmung der Änderung vom ...

Für die erstmalige Umsetzung von sofort umzusetzenden Massnahmen des Notfall-, Stabilisierungs- und Abwicklungsplans kann die FINMA systemrelevanten Banken in begründeten Fällen angemessene Fristen einräumen.

3

SR 952.03

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Bankenverordnung

II Diese Änderung tritt unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Bundesversammlung auf den 1. Januar 2013 in Kraft.

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Bankenverordnung

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