Allgemeinverfügung des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO über das Verbot des Inverkehrbringens von schlegelartigen Schneidwerkzeugen für tragbare handgeführte Freischneider/ Motorsensen vom 24. April 2012

Das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, in Anwendung des Bundesgesetzes über die Produktesicherheit (PrSG1), sowie der Verordnung über die Produktesicherheit (PrSV2) und der Verordnung über die Sicherheit von Maschinen (MaschV3) gestützt auf Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 5 PrSG sowie Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a und 5 Absatz 1 MaschV in Verbindung mit Artikel 22 Absätze 1 und 5 PrSV, in Erwägung, dass die Europäische Kommission mit Beschluss 2012/32/EU4 die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet hat, das Inverkehrbringen von aus mehreren miteinander verbundenen Metallteilen bestehenden schlegelartigen Schneidwerkzeugen für tragbare handgeführte Freischneider/Motorsensen als Massnahme nach Artikel 9 der Richtlinie 2006/42/EG5 (EU-Maschinenrichtlinie) zu verbieten, in Erwägung, dass nach Artikel 5 Abs. 2 MaschV die zuständigen Kontrollorgane Massnahmen der Europäischen Kommission nach Artikel 9 EU-Maschinenrichtlinie für die Schweiz umsetzen, in Erwägung, dass sowohl der betriebliche als auch der nichtbetriebliche und landwirtschaftliche Bereich gemäss Zuständigkeitsordnung nach der Verordnung des EVD6 vom 18. Juni 2010 über den Vollzug der Marktüberwachung nach dem 5. Abschnitt der PrSV betroffen sind und dass nach Artikel 25 Abs. 2 PrSV das SECO als Aufsichtsorgan für die Koordination der Tätigkeit der Kontrollorgane sorgt, in Erwägung, dass nach Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 MaschV sowie mit Artikel 2 Buchstabe b EU-Maschinenrichtlinie diese Verordnung für auswechselbare Ausrüstung gilt,

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Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (SR 930.11).

Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit (SR 930.111).

Verordnung vom 2. April 2008 über die Sicherheit von Maschinen (SR 819.14).

Beschluss 2012/32/EU der Kommission vom 19. Januar 2012 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten zum Verbot des Inverkehrbringens von schlegelartigen Schneidwerkzeugen für tragbare handgeführte Freischneider/Motorsensen, ABl. L 18 vom 21.1.2012, S. 5.

Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung), ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24, berichtigt in ABl. L 76 vom 16.3.2007, S. 35.

SR 930.111.5

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in Erwägung, dass aus mehreren miteinander verbundenen Metallteilen bestehende schlegelartige Schneidwerkzeuge für tragbare handgeführte Freischneider/Motorsensen selbst bei ordnungsgemässer Installation und Wartung und bei bestimmungsgemässer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit von Personen im Sinne von Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe a MaschV sowie Artikel 3 PrSG erheblich gefährden können, in Erwägung, dass solche Gefährdungen in mehreren Fällen konkret aufgetreten sind und sich namentlich ein tödlicher Unfall durch ein herausfliegendes Glied einer solchen Schneidergarnitur ereignet hat, verfügt: 1. Verbotene Produkte Das Inverkehrbringen im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 PrSG von aus mehreren miteinander verbundenen Metallteilen bestehenden schlegelartigen Schneidwerkzeugen für tragbare handgeführte Freischneider/Motorsensen ist im betrieblichen, im nicht betrieblichen und landwirtschaftlichen Bereich untersagt.

2. Strafbestimmung Widerhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung werden nach den Artikeln 16­19 PrSG bestraft.

3. Entzug der aufschiebenden Wirkung Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird gemäss Artikel 55 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG7) die aufschiebende Wirkung entzogen.

4. Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

24. April 2012

Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Der Leiter Produktesicherheit: Franz Schild

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Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021).

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