Bundesgesetz über die Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen

Entwurf

(Nationalstrassenabgabegesetz, NSAG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. Januar 20121, beschliesst: I Das Nationalstrassenabgabegesetz vom 19. März 20102 wird wie folgt geändert: Art. 2

Geltungsbereich

Die Abgabe wird für die Benützung von Nationalstrassen erster und zweiter Klasse gemäss Bundesbeschluss vom ...3 über das Nationalstrassennetz (abgabepflichtige Nationalstrassen) erhoben.

Art. 6 1

2

Abgabebetrag und Rückerstattung

Die Abgabe beträgt für: a.

ein Jahr 100 Franken;

b.

zwei Monate 40 Franken.

Die Abgabe wird nicht zurückerstattet.

Art. 7 Abs. 1, 4 Einleitungssatz und 5 (neu) Die Abgabe ist durch den Kauf einer Jahres- oder Zweimonatsvignette (Vignette) zu entrichten.

1

4

Sie ist entwertet und somit nicht mehr gültig, wenn sie: ...

Die Zweimonatsvignette ist zudem nicht gültig, wenn sie ungelocht ist oder nicht von einer ermächtigten Stelle gelocht wurde.

5

1 2 3

BBl 2012 745 SR 741.71 SR ...; BBl 2012 821

2011-2539

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Nationalstrassenabgabegesetz

Art. 8

Geltungsdauer

Die Jahresvignette berechtigt zur Benützung von abgabepflichtigen Nationalstrassen vom 1. Dezember des Vorjahres bis zum 31. Januar des Folgejahres.

1

Die Zweimonatsvignette berechtigt zur Benützung von abgabepflichtigen Nationalstrassen für zwei Monate zwischen dem 1. Dezember des Vorjahres und dem 30. Januar des Folgejahres.

2

Die Vignetten dürfen ab dem 1. Dezember des Vorjahres bis zum 30. November des laufenden Kalenderjahres abgegeben werden.

3

Art. 8a

Zweimonatsvignette

Die in Artikel 8 Absatz 2 vorgesehene Dauer der Zweimonatsvignette beginnt mit dem auf der Vignette gelochten Tag und endet an demjenigen Tag des übernächsten Monats, der durch seine Zahl dem gelochten Tag entspricht. Fehlt ein solcher Tag im übernächsten Monat, so endet die Dauer am letzten Tag dieses Monats. Der gelochte Tag muss zwischen dem 1. Dezember des Vorjahres und dem 30. November des laufenden Jahres liegen.

1

Die Zweimonatsvignette muss beim Verkauf gelocht werden. Zur Lochung ermächtigt sind:

2

a.

die Eidgenössische Zollverwaltung (Zollverwaltung);

b.

die Kantone;

c.

die nach Artikel 18 Absatz 4 mit der Erhebung der Abgabe beauftragten Dritten.

Art. 9 Abs. 1 erster Satz 1

Die Zollverwaltung gibt die Vignette heraus. ...

Art. 14 Abs. 1 Wer entgegen den Artikeln 3­5 und 7­8a vorsätzlich oder fahrlässig mit einem Fahrzeug eine abgabepflichtige Nationalstrasse benützt oder die Vignette vorschriftswidrig verwendet, wird mit einer Busse von 200 Franken bestraft.

1

II Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Die Vignette des bisherigen Rechts ist bis zum 31. Januar des auf das Inkrafttreten dieser Änderung folgenden Jahres gültig.

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Nationalstrassenabgabegesetz

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat setzt dieses Gesetz in Kraft, wenn:

4

a.

der Netzbeschluss vom ...4 in Kraft getreten ist; und

b.

die Rückstellung der zweckgebundenen Mittel in der Spezialfinanzierung Strassenverkehr unter den Betrag von einer Milliarde fällt.

SR ...; BBl 2012 821

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Nationalstrassenabgabegesetz

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