Verfügung betreffend Verkehrsanordnungen wegen Baustelle auf der Nationalstrasse N1/N2 Kanton Aargau/Solothurn vom 23. April 2012

Das Bundesamt für Strassen (ASTRA), gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis, 3 Absatz 4 und 32 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und die Artikel 107 Absätze 1 und 5, 108 Absätze 1, 2 Buchstabe a, 4 und 5 und 110 Absatz 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt: I Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf der Nationalstrasse N1 in Fahrtrichtung Bern wie folgt: ­

von km 60.300 bis km 50.200:

80 km/h

Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf der Nationalstrasse N1 in Fahrtrichtung Zürich wie folgt: ­

von km 49.450 bis km 60.000:

80 km/h

Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf der Nationalstrasse N2 in Fahrtrichtung Zürich wie folgt: ­

Verzweigungsrampe Härkingen, A2-A1:

80 km/h

Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf der Nationalstrasse N2 in Fahrtrichtung Luzern wie folgt: ­

Verzweigungsrampe Wiggertal, A1-A2:

80 km/h

Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf der Nationalstrasse N2 in Fahrtrichtung Basel wie folgt: ­

Verzweigungsrampe Härkingen, A1-A2:

80 km/h

Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf der Nationalstrasse N2 in Fahrtrichtung Bern wie folgt: ­

1 2

Verzweigungsrampe Wiggertal, A2-A1:

80 km/h

SR 741.01 SR 741.21

4938

2012-1160

II Höchstbreite 2.00 m auf dem linken Fahrstreifen auf der N1 in Fahrtrichtung Bern, von km 59.900 bis km 50.200.

Höchstbreite 2.00 m auf dem linken Fahrstreifen auf der N1 in Fahrtrichtung Zürich, von km 50.100 bis km 60.000.

III Die Verkehrsanordnungen gelten ab Ende Juli 2012 bis ca. Ende Januar 2013.

IV Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

V Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b VwVG innert 30 Tagen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, 3000 Bern 14, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können während der Beschwerdefrist bei der ASTRA-Filiale Zofingen, Brühlstrasse 3, 4800 Zofingen, eingesehen werden.

23. April 2012

Bundesamt für Strassen Der Vizedirektor: Jürg Röthlisberger

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