Bundesgesetz über das Eidgenössische Institut für Meteorologie und Klimatologie

Entwurf

(Meteorologiegesetz, MetG) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 74 Absatz 1 und 76 Absatz 3 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 2. März 20122, beschliesst:

1. Abschnitt: Zweck und Aufgaben des Instituts Art. 1

Institut

Das Eidgenössische Institut für Meteorologie und Klimatologie (Institut) ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit. Es wird im Handelsregister eingetragen.

1

2

Es organisiert sich im Rahmen dieses Gesetzes selber.

3

Es führt eine eigene Rechnung.

4

Es wird nach den betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt.

5

Der Bundesrat legt die Bezeichnung und den Sitz des Instituts fest.

Das Institut ist mit Regionalzentren in der deutsch-, der französisch- und der italienischsprachigen Schweiz vertreten.

6

Art. 2 1

Der Bund strebt mit dem Institut folgende Zwecke an: a.

1 2

Zwecke des Instituts Das Institut soll den Zustand und die Entwicklung von Wetter und Klima und damit verbundenen Phänomenen erfassen und überwachen und entsprechende Vorhersagen in allen Landesgegenden und allen Landessprachen machen.

SR 101 BBl 2012 3563

2010-2673

3609

Meteorologiegesetz

b.

2

Es soll den Behörden von Bund und Kantonen sowie der Bevölkerung der Schweiz umfassende Informationen über Wetter und Klima zur Verfügung stellen und damit einen nachhaltigen Beitrag zum Wohlergehen und zum Schutz von Bevölkerung und Umwelt sowie zum Nutzen von Gesundheit, Wirtschaft und Wissenschaft leisten.

Das Institut erfüllt zu diesem Zweck Aufgaben nach Artikel 3.

Art. 3 1

Aufgaben

Das Institut hat als nationaler Wetter- und Klimadienst folgende Aufgaben: a.

Es erfasst auf dem Gebiet der Schweiz langfristig und flächendeckend meteorologische und klimatologische Daten sowie die damit zusammenhängenden Daten über die Zusammensetzung der Atmosphäre.

b.

Es erstellt ein Basisangebot von meteorologischen Dienstleistungen, namentlich von Wettervorhersagen.

c.

Es warnt vor den Gefahren des Wetters.

d.

Es erbringt die meteorologischen Dienstleistungen und Beratungsdienste, die zum Schutz der Bevölkerung notwendig sind.

e.

Es stellt klimatologische Informationen bereit und beschreibt Zustand sowie Entwicklung des Klimas.

f.

Es beteiligt sich an der internationalen Zusammenarbeit zur Erfassung, zur Auswertung und zum Austausch meteorologischer und klimatologischer Daten.

g.

Es betreibt Forschung nach Artikel 16a des Forschungs- und Innovationsförderungsgesetzes vom 7. Oktober 19833.

h.

Es erbringt die notwendigen meteorologischen Dienstleistungen für die Flugsicherung und den Flugbetrieb, soweit die Gesetzgebung über die Zivilluftfahrt dies vorsieht.

i.

Es erbringt die meteorologischen Dienstleistungen und Beratungsdienste, die für die Armee notwendig sind.

j.

Es erbringt die meteorologischen Dienstleistungen, die für die Überwachung und die Berechnung der Ausbreitung der Radioaktivität in der Atmosphäre notwendig sind.

Der Bundesrat kann das Institut ermächtigen, den Bund in internationalen Organisationen, Institutionen und Interessensgruppen im Bereich Meteorologie und Klimatologie zu vertreten.

2

Er kann dem Institut gegen Abgeltung weitere Aufgaben im Rahmen der Zwecke nach Artikel 2 übertragen.

3

Das Institut wirkt bei der Vorbereitung von Erlassen in den Bereichen nach Absatz 1 mit.

4

3

SR 420.1

3610

Meteorologiegesetz

Art. 4

Gewerbliche Leistungen

Das Institut kann Dritten gewerbliche Leistungen erbringen, wenn diese Leistungen:

1

2

a.

mit den Hauptaufgaben in einem engen Zusammenhang stehen;

b.

die Erfüllung der Aufgaben nicht beeinträchtigen; und

c.

keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen und personellen Mittel erfordern.

Es kann insbesondere: a.

Dienstleistungen für die Erfüllung spezifischer Bedürfnisse der öffentlichen Hand, der Wirtschaft, der Wissenschaft oder Privater erbringen;

b.

Nebenbetriebe führen oder durch Dritte führen lassen;

c.

Dritten Güter, Gebäude oder Liegenschaften zur Verfügung stellen oder daran Rechte einräumen.

3

Es setzt für seine gewerblichen Leistungen mindestens kostendeckende Preise fest.

4

Eine Quersubventionierung gewerblicher Leistungen ist nicht zulässig.

Das Institut untersteht im Bereich der gewerblichen Leistungen denselben Pflichten wie die privaten Anbieterinnen und Anbieter.

5

Art. 5

Zusammenarbeit und Beizug Dritter

Zur Erfüllung seiner Aufgaben arbeitet das Institut mit den Kantonen und mit anderen Stellen, insbesondere mit dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz, der Armee, dem Bundesamt für Umwelt, dem Bundesamt für Zivilluftfahrt, den Universitäten, den Eidgenössischen Technischen Hochschulen, den Forschungsanstalten des ETH-Bereichs, dem Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorat und mit Skyguide, zusammen.

1

Das Institut kann im Rahmen der Vorgaben der strategischen Ziele des Bundesrates Rechtsträger gründen oder sich an solchen beteiligen.

2

3

Es kann zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 3 Absatz 1: a.

Personen des öffentlichen oder privaten Rechts beiziehen;

b.

mit juristischen Personen im In- und Ausland und mit ausländischen nationalen Wetterdiensten zusammenarbeiten.

Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge abschliessen über den Beitritt der Schweiz zu und ihre Beteiligung an ausländischen oder internationalen Organisationen oder Gesellschaften des öffentlichen oder privaten Rechts, die für die Zusammenarbeit nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f geschaffen werden.

4

Der Bund kann dem Institut Beiträge gewähren zur Abgeltung seiner Tätigkeiten im Rahmen der Beteiligung der Schweiz an Programmen internationaler Organisationen, Institutionen und Interessensgruppen nach Artikel 3 Absatz 2.

5

3611

Meteorologiegesetz

Art. 6

Unterstützung durch die Armee in besonderen oder ausserordentlichen Lagen

In besonderen oder ausserordentlichen Lagen wird das Institut zur Bewältigung der Aufgaben nach Artikel 3 Absatz 1 von Fachspezialistinnen und Fachspezialisten der Armee unterstützt.

1

Reicht die Unterstützung durch die Armee nicht aus, so kann der Bundesrat die Armee ganz oder teilweise mit den entsprechenden Aufgaben betrauen.

2

2. Abschnitt: Organisation Art. 7

Organe

Die Organe des Instituts sind: a.

der Institutsrat;

b.

die Geschäftsleitung;

c.

die Revisionsstelle.

Art. 8

Institutsrat

1

Der Institutsrat ist das oberste Organ. Er leitet das Institut in strategischer Hinsicht.

2

Er besteht aus fünf bis sieben fachkundigen Mitgliedern.

Der Bundesrat wählt die Mitglieder des Institutsrats und bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten. Er wählt sie für eine Amtsdauer von vier Jahren. Er kann ein Mitglied zweimal wiederwählen. Er kann Mitglieder des Institutsrats aus wichtigen Gründen abberufen.

3

Die Mitglieder des Institutsrats erfüllen ihre Aufgaben und Pflichten mit aller Sorgfalt und wahren die Interessen des Instituts in guten Treuen. Der Institutsrat trifft die organisatorischen Vorkehren zur Wahrung der Interessen des Instituts und zur Verhinderung von Interessenkonflikten.

4

Der Bundesrat legt die Entschädigung und die weiteren Vertragsbedingungen der Mitglieder des Institutsrats fest. Artikel 6a Absätze 1­5 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20004 (BPG) ist anwendbar. Soweit nichts anderes geregelt ist, gilt das Auftragsrecht nach dem Obligationenrecht5 als ergänzendes öffentliches Recht.

5

6

4 5

Der Institutsrat hat folgende Aufgaben: a.

Er erlässt das Organisationsreglement.

b.

Er sorgt für die Umsetzung der strategischen Ziele des Bundesrates und erstattet diesem jährlich Bericht über deren Erreichung.

c.

Er erlässt die Personalverordnung und die Gebührenverordnung. Diese bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat.

SR 172.220.1 SR 220

3612

Meteorologiegesetz

d.

Er erlässt Vorschriften über die Verwaltung der Drittmittel.

e.

Er schliesst mit der Pensionskasse des Bundes (PUBLICA) den Anschlussvertrag ab. Das paritätische Organ für das Vorsorgewerk des Instituts wirkt bei der Ausarbeitung des Vertrages mit; seine Zustimmung ist Voraussetzung für das Zustandekommen des Vertrags. Der Vertrag bedarf überdies der Genehmigung durch den Bundesrat.

f.

Der Institutsrat regelt die Zusammensetzung und das Wahlverfahren sowie die Organisation des paritätischen Organs für das Vorsorgewerk des Instituts.

g.

Er entscheidet über die Begründung, die Änderung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Direktorin oder dem Direktor. Die Begründung und die Beendigung bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat.

h.

Der Institutsrat entscheidet auf Antrag der Direktorin oder des Direktors über die Begründung, die Änderung und die Beendigung der Arbeitsverhältnisse der weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung.

i.

Er beaufsichtigt die Geschäftsleitung.

j.

Er sorgt für ein dem Institut angepasstes internes Kontrollsystem und Risikomanagement.

k.

Er verabschiedet das Budget und die Jahresrechnung.

l.

Er erstellt für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht. Dieser setzt sich zusammen aus der Jahresrechnung (Erfolgsrechnung, Bilanz, Anhang) und dem Lagebericht. Er unterbreitet den revidierten Geschäftsbericht dem Bundesrat zur Genehmigung. Gleichzeitig stellt er dem Bundesrat Antrag auf Entlastung und über die Verwendung eines allfälligen Gewinns. Er veröffentlicht den Geschäftsbericht nach der Genehmigung.

m. Er beantragt dem Eidgenössischen Departement des Innern zuhanden des Bundesrates jährlich die benötigten Abgeltungen.

Art. 9

Geschäftsleitung

Die Geschäftsleitung ist das operative Leitungsorgan. Sie steht unter der Leitung einer Direktorin oder eines Direktors.

1

2

Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: a.

Sie führt die Geschäfte des Instituts.

b.

Sie ist unter Vorbehalt von Artikel 8 Absatz 6 Buchstaben g und h für die Begründung, Änderung oder Beendigung der Arbeitsverhältnisse des Personals des Instituts zuständig.

c.

Sie vertritt das Institut nach aussen.

d.

Sie erlässt die Verfügungen.

e.

Sie erfüllt alle Aufgaben, die keinem anderen Organ zugewiesen sind.

3613

Meteorologiegesetz

f.

Sie erarbeitet die Entscheidungsgrundlagen des Institutsrat und berichtet ihm regelmässig sowie bei besonderen Ereignissen ohne Verzug.

Art. 10 1

Revisionsstelle

Der Bundesrat wählt die Revisionsstelle.

Für die Revisionsstelle und die Revision sind die Vorschriften des Aktienrechts zur ordentlichen Revision sinngemäss anzuwenden.

2

Die Revisionsstelle erstattet dem Institutsrat und dem Bundesrat über das Ergebnis ihrer Prüfung umfassend Bericht.

3

Der Bundesrat kann bestimmte Sachverhalte durch die Revisionsstelle abklären lassen.

4

5

Er kann die Revisionsstelle abberufen.

3. Abschnitt: Personal Art. 11

Anstellungsverhältnisse

Die Geschäftsleitung und das übrige Personal unterstehen den Bestimmungen des BPG6.

1

Der Institutsrat legt in der Personalverordnung Entlöhnung, Nebenleistungen und weitere Vertragsbedingungen fest.

2

3

Das Institut ist Arbeitgeberin im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 BPG.

Art. 12

Pensionskasse

Die Geschäftsleitung und das übrige Personal sind bei der PUBLICA nach den Bestimmungen des 4b. Abschnitts BPG7 (Art. 32a­32m BPG) versichert.

1

2

Das Institut ist Arbeitgeberin nach Artikel 32b Absatz 2 BPG.

4. Abschnitt: Finanzierung und Finanzhaushalt Art. 13

Finanzierung

Das Institut finanziert seine Tätigkeiten aus:

6 7

a.

Gebühren;

b.

Abgeltungen des Bundes;

c.

Drittmitteln.

SR 172.220.1 SR 172.220.1

3614

Meteorologiegesetz

Art. 14

Gebühren

Das Institut erhebt Gebühren für die Erbringung von Dienstleistungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben h­j und für Verfügungen nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d.

1

2

3

Der Institutsrat regelt in der Gebührenverordnung insbesondere: a.

die Höhe der Gebühren;

b.

die Modalitäten der Gebührenerhebung;

c.

die Haftung im Fall einer Mehrheit von Gebührenpflichtigen;

d.

die Verjährung von Gebührenforderungen.

Er beachtet dabei das Äquivalenz- und das Kostendeckungsprinzip.

Beim Erlass der Gebührenverordnung für Dienstleistungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h hört er vorgängig die interessierten Kreise an.

4

Art. 15

Abgeltungen des Bundes

Der Bund gewährt dem Institut jährlich Beiträge zur Abgeltung der Aufgaben nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a­g.

Art. 16

Drittmittel

Das Institut darf Mittel von dritter Seite entgegennehmen oder sich beschaffen, soweit dies mit seiner Unabhängigkeit und seinen Zwecken und Aufgaben vereinbar ist.

1

2

Es beschafft sich Drittmittel insbesondere durch: a.

Beiträge und Entgelte aus Forschungsprogrammen und internationalen Programmen;

b.

Entgelte für gewerbliche Leistungen nach Artikel 4;

c.

Sponsoring durch Dritte nach Artikel 17.

Art. 17

Sponsoring durch Dritte

Das Institut kann natürlichen oder juristischen Personen die Beteiligung an der direkten oder indirekten Finanzierung meteorologischer oder klimatologischer Dienstleistungen erlauben mit dem Ziel, den eigenen Namen, die eigene Marke oder das eigene Erscheinungsbild zu fördern.

1

Das Sponsoring muss mit den Zwecken und den Aufgaben des Instituts vereinbar sein.

2

3

Das Institut wahrt bei der Auswahl der Sponsoringpartner: a.

den Grundsatz der Wettbewerbsneutralität;

b.

seine Unabhängigkeit und verhält sich politisch und konfessionell neutral.

3615

Meteorologiegesetz

Art. 18

Rechnungslegung

Die Rechnungslegung des Instituts stellt die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend dar.

1

Sie folgt den Grundsätzen der Wesentlichkeit, der Vollständigkeit, der Verständlichkeit, der Stetigkeit und der Bruttodarstellung und orientiert sich an allgemein anerkannten Standards.

2

Die aus den Rechnungslegungsgrundsätzen abgeleiteten Bilanzierungs- und Bewertungsregeln sind im Anhang zur Bilanz offenzulegen.

3

Das betriebliche Rechnungswesen ist so auszugestalten, dass Aufwände und Erträge der einzelnen Dienstleistungen ausgewiesen werden können.

4

5

Der Bundesrat kann Vorschriften zur Rechnungslegung erlassen.

Art. 19

Tresorerie

Die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) verwaltet im Rahmen ihrer zentralen Tresorerie die liquiden Mittel des Instituts.

1

Sie gewährt dem Institut zur Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung nach Artikel 3 Darlehen zu marktkonformen Bedingungen.

2

Die EFV und das Institut legen die Einzelheiten in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag fest.

3

Art. 20

Steuern

Das Institut ist im Rahmen seiner nichtgewerblichen Tätigkeiten von jeder Besteuerung durch Bund, Kantone und Gemeinden befreit.

1

2

Vorbehalten bleibt das Bundesrecht über: a.

die Mehrwertsteuer;

b.

die Verrechnungssteuer.

Das Institut wird für Gewinne aus den gewerblichen Leistungen nach Artikel 4 und aus dem Sponsoring nach Artikel 17 besteuert.

3

Art. 21

Liegenschaften

Der Bund überlässt dem Institut die in seinem Eigentum stehenden und vom Institut genutzten Liegenschaften zur Nutzniessung und die technische Grundinfrastruktur zur Miete.

1

Die genutzten Liegenschaften und die technische Grundinfrastruktur verbleiben im Eigentum des Bundes. Dieser sorgt für ihren Unterhalt.

2

3 Der Bund verlangt vom Institut für die Nutzung der Liegenschaften und der technischen Grundinfrastruktur ein angemessenes Entgelt.

3616

Meteorologiegesetz

Die Begründung der Nutzniessung für die Liegenschaften und die Einzelheiten der Nutzung der Grundinfrastruktur werden in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Bund und dem Institut vereinbart.

4

5. Abschnitt: Wahrung der Bundesinteressen Art. 22

Strategische Ziele

Der Bundesrat legt im Rahmen der Artikel 2 und 3 jeweils für vier Jahre die strategischen Ziele des Instituts verbindlich fest.

1

Darin legt er auch fest, welches Verhältnis das Institut zwischen den Gebührenerträgen, den Abgeltungen des Bundes und den Beiträgen Dritter anzustreben hat.

2

Art. 23

Aufsicht

1

Das Institut untersteht der Aufsicht des Bundesrates.

2

Der Bundesrat übt seine Aufsichts- und Kontrollfunktion insbesondere aus durch: a.

die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Institutsrates und von dessen Präsidentin oder Präsidenten;

b.

die Genehmigung der Begründung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors;

c.

die Wahl und die Abberufung der Revisionsstelle;

d.

die Genehmigung der Personalverordnung und des Anschlussvertrages mit der PUBLICA;

e.

die Genehmigung des Geschäftsberichts sowie den Beschluss über die Verwendung eines allfälligen Gewinns;

f.

die Genehmigung der Gebührenverordnung;

g.

die jährliche Überprüfung der Erreichung der strategischen Ziele;

h.

die Entlastung des Institutsrates.

Er kann Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen des Instituts nehmen und sich über dessen Geschäftstätigkeit jederzeit informieren lassen.

3

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 24

Errichtung des Instituts

Das Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie wird umgewandelt in das Institut. Das Institut tritt in die bisher geltenden Rechtsverhältnisse ein und gestaltet diese neu, wo dies erforderlich ist.

1

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt, in dem das Institut eigene Rechtspersönlichkeit erlangt.

2

3617

Meteorologiegesetz

Er bezeichnet die Rechte, Pflichten und Werte, die auf das Institut übergehen, und genehmigt das entsprechende Inventar. Er legt den Eintritt der Rechtswirkungen fest und genehmigt die Eröffnungsbilanz.

3

Er erlässt Bestimmungen, fasst Beschlüsse und trifft alle weiteren für die Errichtung notwendigen Vorkehren. Er kann namentlich:

4

a.

dem Institut die im Bundesbudget für das Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie eingestellten Kredite und Dienstleistungen zur Verfügung stellen, sofern beim Inkrafttreten dieses Gesetzes die zur Erfüllung der Aufgaben des Instituts notwendigen Mittel noch nicht verfügbar sind;

b.

Stellen, die bisher Aufgaben wahrgenommen haben, für die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes das Institut zuständig ist, verpflichten, ihre Unterlagen und Daten, insbesondere ihre Informatiksysteme, dem Institut zur Verfügung zu stellen.

Eintragungen in das Grundbuch, in das Handelsregister sowie in andere öffentliche Register im Zusammenhang mit der Errichtung des Instituts sind steuer- und gebührenfrei.

5

Die EFV kann dem Institut für den Aufbau Darlehen nach Artikel 19 Absatz 2 gewähren.

6

Auf die Gründung des Instituts sind die Bestimmungen des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 20038 nicht anwendbar.

7

Art. 25

Übergang der Arbeitsverhältnisse

Die Arbeitsverhältnisse des Personals des Bundesamtes für Meteorologie und Klimatologie gehen auf den vom Bundesrat festgesetzten Zeitpunkt auf das Institut über und sind ab diesem Zeitpunkt seinem Personalrecht unterstellt. Vorbehalten bleibt die Ernennung der Geschäftsleitung (Art. 8 Abs. 6 Bst. h).

1

Beschwerden des Personals, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängig sind, werden nach bisherigem Recht beurteilt.

2

Art. 26

Zuständiger Arbeitgeber

Das Institut gilt als zuständiger Arbeitgeber für die Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger:

1

8

a.

die dem Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie zugeordnet sind; und

b.

deren Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrenten aus der beruflichen Vorsorge vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der PUBLICA zu laufen begonnen haben.

SR 221.301

3618

Meteorologiegesetz

Das Institut gilt ebenfalls als zuständiger Arbeitgeber, wenn eine Invalidenrente nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen beginnt, die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, aber vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten ist.

2

Art. 27

Bereinigung von Registereintragungen

Das Eidgenössische Departement des Innern kann Registereintragungen, die gestützt auf Artikel 24 Absatz 5 erfolgten, noch während fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes mittels Verfügung steuer- und gebührenfrei bereinigen.

Art. 28

Aufhebung bisherigen Rechts

Das Bundesgesetz vom 18. Juni 19999 über die Meteorologie und Klimatologie wird aufgehoben.

Art. 29

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 16. Dezember 199410 über das öffentliche Beschaffungswesen Art. 2 Abs. 1 Bst. h (neu) 1

Diesem Gesetz unterstehen als Auftraggeberinnen: h.

das Eidgenössische Institut für Meteorologie und Klimatologie.

2. Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 Art. 33 Bst. b Ziff. 5 (neu) Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: b.

9 10 11 12

des Bundesrates betreffend: 5. die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Meteorologie und Klimatologie nach dem Meteorologiegesetz vom ...12:

AS 2000 664, 2006 4881 SR 172.056.1 SR 173.32 SR ...; BBl 2012 3609

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Meteorologiegesetz

3. Bundesgesetz vom 17. Juni 201113 über das Eidgenössische Institut für Metrologie (EIMG) Art. 4 Abs. 5 (neu) Das Institut kann im Rahmen der Vorgaben der strategischen Ziele des Bundesrates Rechtsträger gründen oder sich an solchen beteiligen.

5

Art. 30

Referendum und Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

13

SR ...; BBl 2011 4873

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