Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den Gleisbau Verlängerung und Änderung vom 11. September 2012 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Geltungsdauer der Bundesratsbeschlüsse vom 3. Oktober 2000, vom 8. Juni 2005, vom 13. August 2007, vom 21. Oktober 2008, vom 14. Januar 2010, vom 29. Juni 2010 und vom 6. Februar 20121 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den Gleisbau wird verlängert.

II Folgende, in Fettschrift gedruckte Änderungen des in der Beilage zu den in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschlüssen wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für den Gleisbau werden allgemeinverbindlich erklärt2: Zusatzvereinbarung über die Anpassung der Löhne für die Jahre 2012 und 2013 vom 28. März 2012 Art. 1

Allgemeines

Art. 2

Anpassung der effektiven Löhne 2012

Art. 3

Anpassung der effektiven Löhne 2013

Zusatzvereinbarung über die materiellen Anpassungen des GAV Gleisbau vom 28. März 2012 Art. 9 Abs. 1bis und 2

(Kündigung des definitiven Arbeitsverhältnisses)

Art. 11 Abs. 7

(Kündigungsschutz)

Art. 12 Abs. 7bis

(Arbeitszeitliche Bestimmungen; Überstunden)

1 2

BBl 2000 5185, 2005 3949, 2007 6101, 2008 8601, 2010 279 5047, 2012 1517 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden.

2012-2166

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den Gleisbau. BRB

Art. 17 Abs. 1 Bst. a und b, Abs. 2 Lohnklasse A, Abs. 2bis und 2ter (Lohn [Basislöhne, Lohnklassen, Lohnauszahlung, 13. Monatslohn]) Art. 21 Abs. 1, Abs. 2 Bst. b und Abs. 3 Bst. b (Krankentaggeld-Versicherung) Anhang 2

Krankentaggeld-Versicherung für die Gleisbauarbeiter

Art. 2 Abs. 1

(Höhe des Krankentaggeldes)

III Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2012 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach den Artikeln 1 und 2 der Zusatzvereinbarung vom 28. März 2012 über die Anpassung der Löhne des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.

IV Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2012 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2015. Die Änderungen von Artikel 21 GAV und Anhang 2 GAV treten am 1. Januar 2013 in Kraft.

11. September 2012

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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