Ablauf der Referendumsfrist: 17. Januar 2013

Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) Änderung vom 28. September 2012 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 2. September 20111 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 26. Oktober 20112, beschliesst: I Das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 19513 wird wie folgt geändert: Gliederungstitel vor Art. 19

4. Kapitel: Strafbestimmungen 1. Abschnitt: Strafbare Handlungen Art. 19b Abs. 2 10 Gramm eines Betäubungsmittels des Wirkungstyps Cannabis gelten als geringfügige Menge.

2

Gliederungstitel vor Art. 28

2. Abschnitt: Strafverfolgung und Ordnungsbussenverfahren Art. 28b

Grundsatz

Widerhandlungen nach Artikel 19a Ziffer 1, begangen durch den Konsum von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis, können in einem vereinfachten Verfahren mit Ordnungsbussen geahndet werden (Ordnungsbussenverfahren).

1

2

Die Ordnungsbusse beträgt 100 Franken.

3

Vorleben und persönliche Verhältnisse des Täters werden nicht berücksichtigt.

1 2 3

BBl 2011 8195 BBl 2011 8221 SR 812.121

2011-1971

8153

Betäubungsmittelgesetz

Mit der Erhebung der Ordnungsbusse wird das cannabishaltige Produkt sichergestellt.

4

Art. 28c

Ausnahmen

Das Ordnungsbussenverfahren ist ausgeschlossen: a.

wenn die Täterin oder der Täter neben dem Cannabiskonsum gleichzeitig andere Widerhandlungen gegen dieses oder andere Gesetze begeht;

b.

bei Widerhandlungen, die nicht von einem Polizisten eines zuständigen Polizeiorgans beobachtet wurden;

c.

bei Widerhandlungen von Jugendlichen.

Art. 28d

Zuständige Polizeiorgane

Die Kantone bestimmen die für die Erhebung der Ordnungsbussen zuständigen Polizeiorgane.

Art. 28e

Bezahlung

1

Der Täter kann die Busse sofort oder innert 30 Tagen bezahlen.

2

Bei sofortiger Bezahlung erhält der Täter eine Quittung.

Bezahlt der Täter die Busse nicht sofort, so erhält er ein Bedenkfristformular. Der Polizist behält eine Kopie des Formulars zurück; bezahlt der Täter die Busse innert Frist, so wird die Kopie vernichtet.

3

Das sichergestellte cannabishaltige Produkt gilt mit der Bezahlung der Busse als eingezogen.

4

Bezahlt der Täter die Busse nicht innerhalb der Frist, so leitet das zuständige Polizeiorgan das ordentliche Verfahren ein.

5

Art. 28f 1

Formulare

Die Quittung für die Ordnungsbusse enthält mindestens folgende Angaben: a.

Name, Vorname und Adresse des Täters;

b.

die Bezeichnung des zuständigen Polizeiorgans;

c.

Datum, Zeit und Ort des Cannabiskonsums;

d.

den erfüllten Straftatbestand;

e.

den Bussenbetrag;

f.

die Beschreibung des eingezogenen cannabishaltigen Produkts;

g.

Ort und Datum der Ausstellung;

h.

Name und Unterschrift des Polizisten.

8154

Betäubungsmittelgesetz

2

3

Das Bedenkfristformular enthält folgende Angaben: a.

Name, Vorname, Geburtsdatum, Heimatort und Wohnort des Täters;

b.

das Datum der Abgabe des Formulars;

c.

den Hinweis, dass bei Nichtbezahlung innert dreissig Tagen das ordentliche Verfahren durchgeführt wird;

d.

die Bezeichnung des zuständigen Polizeiorgans;

e.

Datum, Zeit und Ort des Cannabiskonsums;

f.

den erfüllten Straftatbestand;

g.

den Bussenbetrag;

h.

die Beschreibung des sichergestellten cannabishaltigen Produkts;

i.

Ort und Datum der Ausstellung;

j.

Name und Unterschrift des Polizisten.

Zusammen mit dem Bedenkfristformular ist ein Einzahlungsschein abzugeben.

Art. 28g

Kosten

Im Ordnungsbussenverfahren dürfen keine Kosten erhoben werden.

Art. 28h

Rechtskraft

Mit der Bezahlung wird die Busse unter Vorbehalt von Artikel 28k rechtskräftig.

Art. 28i

Täter ohne Wohnsitz in der Schweiz

Bezahlt ein Täter ohne Wohnsitz in der Schweiz die Busse nicht sofort, so muss sie oder er den Betrag hinterlegen oder eine andere angemessene Sicherheit leisten.

Art. 28j

Ablehnung des Ordnungsbussenverfahrens

Die Polizeiorgane sind verpflichtet, dem Täter mitzuteilen, dass er das Ordnungsbussenverfahren ablehnen kann.

1

Lehnt der Täter das Verfahren ab, so werden das ordentliche Strafrecht und die Verfahrensvorschriften der Strafprozessordnung4 angewendet.

2

Art. 28k

Ordnungsbussen und ordentliches Verfahren

Stellt das Gericht auf Hinweis des Täters fest, dass Artikel 28c missachtet wurde, so hebt es die Ordnungsbusse auf und führt das ordentliche Verfahren durch.

4

SR 312.0

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Betäubungsmittelgesetz

Art. 28l

Busse im ordentlichen Verfahren

Eine Ordnungsbusse kann auch im ordentlichen Strafverfahren erhoben werden.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 28. September 2012

Ständerat, 28. September 2012

Der Präsident: Hansjörg Walter Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Der Präsident: Hans Altherr Der Sekretär: Philippe Schwab

Datum der Veröffentlichung: 9. Oktober 20125 Ablauf der Referendumsfrist: 17. Januar 2013

5

BBl 2012 8153

8156