Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Berufsbildungsfonds Treuhand und Immobilientreuhand vom 6. Februar 2012

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 60 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021 (BBG), beschliesst: Art. 1 Der Berufsbildungsfonds der Organisation kaufmännische Grundbildung Treuhand/ Immobilien (OKGT) gemäss dem Reglement vom 30. Juli 20102 wird allgemeinverbindlich erklärt.

Art. 2 1

Dieser Beschluss tritt am 1. März 2012 in Kraft.

2

Die Allgemeinverbindlicherklärung ist unbefristet.

3

Sie kann vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie widerrufen werden.

6. Februar 2012

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Anhang: Reglement über den Berufsbildungsfonds Treuhand und Immobilientreuhand mit AVE

1 2

SR 412.10 Der Text dieses Reglements ist ebenfalls im Schweizerischen Handelsamtsblatt, Nr. 41 vom 28. Februar 2012 veröffentlicht.

2011-0993

1529

Reglement über den Berufsbildungsfonds Treuhand und Immobilientreuhand mit AVE

1

Name, Trägerschaft und Zweck

Art. 1

Name und Trägerschaft

Der Verein Berufsbildungsfonds Organisation kaufmännische Grundbildung Treuhand/Immobilien (BBF OKGT) errichtet unter dem Namen «Berufsbildungsfonds Treuhand und Immobilientreuhand» einen Berufsbildungsfonds (Fonds) im Sinne von Artikel 60 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20023 (BBG).

1

Der Verein BBF OKGT wird von der Organisation kaufmännische Grundbildung Treuhand/Immobilien (OKGT) getragen.

2

Die OKGT wird von den Trägerorganisationen TREUHAND|SUISSE, Schweizerischer Verband der Immobilienwirtschaft (SVIT), Treuhand-Kammer und Union suisse des professionnels de l'immobilier (USPI) getragen.

3

Art. 2

Zweck

Der Fonds hat zum Ziel, die berufliche Grundbildung im Treuhand- und Immobilientreuhandsektor zu fördern.

1

Die dem Fonds unterstellten Betriebe leisten zur Erreichung des Fondszwecks Beiträge gemäss Artikel 8 und 9.

2

2

Geltungsbereich

Art. 3

Räumlicher Geltungsbereich

Der Fonds gilt für die gesamte Schweiz.

Art. 4

Betrieblicher Geltungsbereich

Der Fonds gilt für alle Betriebe oder Betriebsteile, unabhängig von ihrer Rechtsform, die Dienstleistungen im Bereich Treuhand oder Immobilientreuhand erbringen und hauptsächlich folgende Tätigkeiten ausüben:

1

3 4

a.

Buchführung nach den Grundsätzen des Obligationenrechts4, Swiss GAP FER und anderen Rechnungslegungsrichtlinien;

b.

Steuerberatung;

SR 412.10 SR 220

1530

Reglement über den Berufsbildungsfonds Treuhand und Immobilientreuhand mit AVE

c.

Führung der Personaladministration;

d.

Führung des Inkasso;

e.

Unternehmensberatung und Vermögensverwaltung;

f.

Verwaltung von Stockwerkeigentum;

g.

Gründung und Führung von Gesellschaften auf Mandatsbasis;

h.

Wirtschaftsprüfung;

i.

Vermittlung von Liegenschaften.

Ein Betrieb oder Betriebsteil fällt in den betrieblichen Geltungsbereich des Fonds, sofern die in Absatz 1 aufgeführten Tätigkeiten einen Umsatzanteil von mehr als 50 Prozent des jährlichen Umsatzes ausmachen.

2

Art. 5

Persönlicher Geltungsbereich

Der Fonds gilt für alle Betriebe oder Betriebsteile, unabhängig von ihrer Rechtsform, in welchen Personen branchentypische Tätigkeiten gemäss den folgenden Abschlüssen ausüben: a.

Personen mit einem anerkannten Abschluss einer beruflichen Grundbildung als Kaufmann/Kauffrau in der Branche Treuhand und Immobilientreuhand;

b.

Personen mit einem anerkannten Abschluss einer höheren Berufsbildung als: 1. dipl. Treuhandexperte/Treuhandexpertin, 2. dipl. Wirtschaftsprüfer/Wirtschaftsprüferin, 3. dipl. Steuerexperte/Steuerexpertin, 4. dipl. Experte/Expertin in Rechnungslegung und Controlling, 5. Treuhänder/Treuhänderinnen mit eidg. Fachausweis, 6. Fachmann/Fachfrau im Finanz- und Rechnungswesen mit eidg. Fachausweis, 7. Immobilienvermarkter/Immobilienvermarkterin mit eidg. Fachausweis, 8. dipl. Immobilien-Treuhänder/Immobilien-Treuhänderin;

c.

Personen ohne Abschluss gemäss Buchstabe a oder b, die Leistungen gemäss Artikel 4 erbringen.

Art. 6

Geltung für den einzelnen Betrieb oder Betriebsteil

Der Fonds gilt für diejenigen Betriebe oder Betriebsteile, die in den räumlichen, den betrieblichen und den persönlichen Geltungsbereich des Fonds fallen.

1531

Reglement über den Berufsbildungsfonds Treuhand und Immobilientreuhand mit AVE

3

Leistungen

Art. 7 Der Fonds trägt im Bereich der beruflichen Grundbildung namentlich zur Finanzierung der folgenden Massnahmen der OKGT bei:

1

a.

Entwicklung und Unterhalt eines umfassenden Systems der beruflichen Grundbildung; dieses System umfasst insbesondere Analyse, Entwicklung, Pilotprojekte, Einführungs- und Umsetzungsmassnahmen, Information, Wissensvermittlung und Controlling;

b.

Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von Bildungsverordnungen oder Bildungsplänen der beruflichen Grundbildung;

c.

Mitarbeit in Kommissionen;

d.

Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von Dokumenten und Unterrichtsmaterial zur Unterstützung der beruflichen Grundbildung;

e.

Entwicklung und Ausbau des Unterrichtsangebots zur Unterstützung der beruflichen Grundbildung;

f.

Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von Evaluations- und Qualifikationsverfahren in den betreuten Bildungsangeboten, Koordination und Aufsicht der Verfahren, einschliesslich der Qualitätssicherung;

g.

Nachwuchswerbung und -förderung in der beruflichen Grundbildung;

h.

Deckung des Organisations-, Verwaltungs- und Kontrollaufwands im Zusammenhang mit den Aufgaben in der beruflichen Grundbildung;

i.

administrative Unterstützung der Lehrbetriebe bei der beruflichen Grundbildung;

j.

Teilnahme an Berufsmessen in allen Sprachregionen;

k.

Verbilligung der überbetrieblichen Kurse und Finanzierung der Kurs- und Lehrmittel;

l.

Lehrstellenförderung der Branche Treuhand und Immobilientreuhand.

Die Generalversammlung der OKGT kann auf Antrag des Vorstands weitere finanzielle Beiträge an Massnahmen im Sinne von Absatz 1 beschliessen.

2

4

Finanzierung

Art. 8

Grundlage

Grundlage der Berechnung der Beiträge für den Fonds ist der jeweilige Betrieb gemäss Artikel 4 und dessen Gesamtzahl der Personen, die branchentypische Tätigkeiten gemäss Artikel 5 ausüben.

1

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Reglement über den Berufsbildungsfonds Treuhand und Immobilientreuhand mit AVE

Der Beitrag wird aufgrund einer Selbstdeklaration des Betriebs berechnet. Verweigert ein Betrieb die Deklaration, so wird er nach Ermessen eingeschätzt (Art. 14 Abs. 2 Bst. b).

2

Art. 9 1

2

Beiträge

Die Beitragssätze betragen für die Betriebe gemäss Artikel 4 und 5 in: a.

Kategorie A: Betriebe mit 1 bis 15 Mitarbeitenden:

CHF 200.­;

b.

Kategorie B: Betriebe mit 16 bis 50 Mitarbeitenden:

CHF 400.­;

c.

Kategorie C: Betriebe mit mehr als 50 Mitarbeitenden:

CHF 1000.­.

Einpersonenbetriebe sind beitragspflichtig.

3

Für Lernende müssen keine Beiträge geleistet werden.

4

Die Beiträge sind jährlich zu entrichten.

Art. 10

Befreiung von der Beitragspflicht

Ein Betrieb, der ganz oder teilweise von der Beitragspflicht befreit werden will, muss bei der Fondskommission ein begründetes Gesuch einreichen.

1

Die Befreiung der Beitragspflicht richtet sich nach Artikel 60 Absatz 6 BBG in Verbindung mit Artikel 68a Absatz 2 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20035.

2

Art. 11

Begrenzung der Einnahmen

Die Einnahmen aus den Beiträgen dürfen die Vollkosten der Leistungen gemäss Artikel 7 im sechsjährigen Durchschnitt unter Berücksichtigung einer angemessenen Reservenbildung nicht übersteigen.

Art. 12

Einzug der Beiträge

Der Verein BBF OKGT zieht die Beiträge bei den beitragspflichtigen Betrieben mittels Rechnung ein.

1

2

Er verfügt die Beiträge, wenn die Betriebe nicht zahlen oder dies verlangen.

5

Organisation, Revision und Aufsicht

Art. 13

Vorstand

Der Vorstand des Vereins BBF OKGT ist das Aufsichtsorgan des Fonds und führt diesen strategisch.

1

5

SR 412.101

1533

Reglement über den Berufsbildungsfonds Treuhand und Immobilientreuhand mit AVE

2

Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a.

Wahl der Mitglieder der Fondskommission;

b.

Bestimmung einer Geschäftsstelle;

c.

Erlass eines Ausführungsreglements;

d.

periodische Festlegung des Leistungskataloges und des Anteils für die Reservebildung;

e.

Entscheid über Beschwerden gegen Entscheide der Fondskommission;

f.

Beaufsichtigung der Geschäftsstelle.

Er erstellt das Budget sowie die Jahresrechnung und unterbreitet sie der Generalversammlung des Vereins BBF OKGT.

3

Art. 14

Fondskommission

Die Fondskommission des Vereins BBF OKGT ist das leitende Organ des Fonds und führt diesen operativ.

1

2

Sie entscheidet über: a.

die Unterstellung eines Betriebs unter den Fonds;

b.

die Beitragsveranlagung eines Betriebes im Säumnisfall;

c.

die Beitragsausscheidung in Konkurrenz zu einem anderen Berufsbildungsfonds im Einvernehmen mit der Leitung dieses Fonds.

Art. 15

Geschäftsstelle

Die Geschäftsstelle des Vereins BBF OKGT vollzieht im Rahmen ihrer Kompetenzen dieses Reglement.

1

Sie ist verantwortlich für das Inkasso und die Auszahlung der Beiträge an Leistungen gemäss Artikel 7 sowie für die Administration und die Buchführung.

2

Art. 16

Rechnung, Revision und Buchführung

Die Geschäftsstelle des Vereins BBF OKGT führt den Fonds selbstständig mit einer eigenständigen Geschäftsbuchführung, Erfolgsrechnung und Bilanz.

1

Die Rechnung des Fonds wird im Rahmen der jährlichen Revision durch eine unabhängige Revisionsstelle im Sinne der Artikel 727­731a des Obligationenrechts geprüft.

2

3

Als Rechnungsperiode gilt das Kalenderjahr.

Art. 17

Aufsicht

Der Fonds untersteht gemäss Artikel 60 Absatz 7 BBG der Aufsicht des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie (BBT).

1

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Reglement über den Berufsbildungsfonds Treuhand und Immobilientreuhand mit AVE

Die Rechnung des Fonds und der Revisionsbericht werden dem BBT zur Kenntnisnahme eingereicht.

2

6

Genehmigung, Allgemeinverbindlicherklärung und Auflösung

Art. 18

Genehmigung

Dieses Fondsreglement wurde gemäss Ziffer 16 Buchstabe h der Statuten vom 12. November 2009 des Vereins BBF OKGT durch deren Generalversammlung genehmigt.

Art. 19

Allgemeinverbindlicherklärung

Die Allgemeinverbindlicherklärung richtet sich nach dem Beschluss des Bundesrates.

Art. 20

Auflösung

Kann der Fondszweck nicht mehr erreicht werden oder entfällt die gesetzliche Grundlage, so löst die Generalversammlung des Vereins BBF OKGT mit Zustimmung des BBT den Fonds auf.

1

Ein allfällig verbleibendes Fondsvermögen wird mit der Auflage zur Nutzung einem verwandten Zweck zugeführt.

2

TREUHAND|SUISSE

SVIT

Raoul Egeli Präsident

Urs Gribi Präsident

Treuhand-Kammer

USPI

Otto Wyss Präsident

Hugues Hiltpold Präsident

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Reglement über den Berufsbildungsfonds Treuhand und Immobilientreuhand mit AVE

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