A Bundesbeschluss über die Finanzierung der Berufsbildung in den Jahren 20132016
Entwurf
vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und auf Artikel 59 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20022 (BBG), nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Februar 20123, beschliesst: Art. 1 Für Pauschalbeiträge an die Kantone nach Artikel 52 Absatz 2 BBG und für Verpflichtungen aus dem bisherigen Recht wird für die Jahre 20132016 ein Zahlungsrahmen von 3071,6 Millionen Franken bewilligt.
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Die Jahresanteile betragen:
für 2013:
755,5 Millionen Franken;
für 2014:
762,9 Millionen Franken;
für 2015:
773,7 Millionen Franken;
für 2016:
779,5 Millionen Franken.
Art. 2 Für Beiträge nach Artikel 52 Absatz 3 BBG wird für die Jahre 20132016 ein Verpflichtungskredit von 360,8 Millionen Franken bewilligt.
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Aus dem Verpflichtungskredit können befristete Stellen finanziert werden.
Art. 3 Zur Deckung des Finanzbedarfs des Eidgenössischen Hochschulinstituts für Berufsbildung nach Artikel 48 BBG in den Jahren 20132016 wird ein Zahlungsrahmen von 149,1 Millionen Franken bewilligt.
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SR 101 SR 412.10 BB1 2012 3099
2011-2404
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Finanzierung der Berufsbildung in den Jahren 20132016. BB
Art. 4 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
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