Notifikation (Art. 36 Bst. b des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dez. 1968; VwVG; SR 172.021).

Muhammad Zaman, geboren am 15. April 1976, Sadam Zaman, geboren am 2. Juli 1982, Jannat Zaman, geboren am 9. Februar 2009, und Muhammad Ayaan, geboren am 5. März 2011, alle Pakistan, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz.

Das Bundesverwaltungsgericht verfügt in Anwendung von Artikel 63 Absatz 4 VwVG: 1.

Die Beschwerdeführenden werden aufgefordert, einen Kostenvorschuss von 600 Franken in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten.

Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Veröffentlichung der Verfügung im Bundesblatt an die Gerichtskasse (IBAN CH54 0900 0000 3021 7609 6/ Swift-Code POFICHBEXXX), unter Angabe der Geschäftsnummer C-2778/2012, zu überweisen.

2.

Wird der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt, wird auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.

6. November 2012

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

2012-2684

8633