Bekanntmachung der Wettbewerbskommission (Art. 28 des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 6. Oktober 1995; SR 251) Das Sekretariat der Wettbewerbskommission (nachfolgend: Sekretariat) hat am 3. Februar 2012 im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums eine Untersuchung gemäss Artikel 27 KG gegen folgende Unternehmen eröffnet: Bank of Tokyo-Mitsubishi UFJ, Tokyo (Japan), Citigroup Inc., New York (USA), Credit Suisse Group AG, Zürich, Deutsche Bank Aktiengesellschaft, Frankfurt a.M.

(Deutschland), HSBC Holdings plc, London (UK), JP Morgan Chase & Co., New York (USA), Mizuho Financial Group Inc., Tokyo (Japan), Rabobank Groep N.V., Utrecht (Niederlanden), Royal Bank of Scotland Group plc, Edinburgh (UK), Société Générale S.A., Paris (Frankreich), Sumitomo Mitsui Banking Corporation, Tokyo (Japan), UBS AG, Zürich sowie gegen verschiedene Broker, welche im Handel mit Zinsderivaten tätig sind.

Im Rahmen einer Bonusmeldung nach Artikel 49a Absatz 2 KG hat das Sekretariat Informationen erhalten, wonach Anhaltspunkte für unzulässige Abreden im Sinne von Artikel 5 KG unter den obenerwähnten Gesellschaften oder einzelner Tochtergesellschaften im Handel von kurzfristigen Zinsderivaten bestehen. Gemäss der Meldung sollen die Banken versucht haben, bestimmte Referenzzinssätze wie die «London Interbank Offered Rate» (LIBOR) oder die «Tokyo Interbank Offered Rate» (TIBOR) zu beeinflussen, um über den Kauf und Verkauf von Zinsderivaten systematisch Gewinne zu Lasten der jeweiligen Gegenpartei erzielen zu können.

Hierzu fanden zwischen den Derivatehändlern der beteiligten Banken Absprachen im Hinblick auf die geplanten Derivatgeschäfte statt. Diese Absprachen, welche u.a.

über E-Mails sowie Chats von Bloomberg und Thomson Reuters getroffen wurden, zielten darauf ab, die Eingaben der Panelbanken an die British Bankers` Association (BBA) in London respektive an die Japanese Bankers` Association (JBA) in Tokyo zu koordinieren.

Zum anderen fanden gemäss der Bonusmeldung auch Abreden zwischen verschiedenen im Handel von kurzfristigen Zinsderivatgeschäften tätigen Banken statt, welche sich auf die Differenzen zwischen dem Verkaufs- und dem Ankaufskurs (Spreads) der Zinsderivate bezogen und dabei eine Veränderung der Differenz zwischen diesen beiden Kursen bezweckten.

Aufgrund der
erhaltenen Informationen ist anzunehmen, dass in beiden Fällen auch andere Finanzintermediäre, sogenannte Cash-Broker, an den Absprachen beteiligt waren.

Die Abreden stehen in Zusammenhang mit den Referenzzinssätzen LIBOR für die Währungen Schweizer Fragen (CHF-LIBOR) und Yen (Yen-LIBOR) sowie TIBOR für Yen (Yen-TIBOR) und Euroyen (Euroyen-TIBOR). Es kann dabei nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Abreden auf die Schweiz ausgewirkt haben.

Innerhalb von 30 Tagen ­ Fristenlaufbeginn ist der Zeitpunkt dieser Publikation ­ steht es Dritten offen, sich durch Meldung an das Sekretariat der Wettbewerbskommission am Verfahren zu beteiligen. Gemäss Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben a­c KG können sich folgende Dritte anmelden:

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2012-0269

a.

Personen, die aufgrund der Wettbewerbsbeschränkung in der Aufnahme oder in der Ausübung des Wettbewerbs behindert sind;

b.

Berufs- und Wirtschaftsverbände, die nach den Statuten zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder befugt sind, sofern sich auch Mitglieder des Verbands oder eines Unterverbands an der Untersuchung beteiligen können;

c.

Organisationen von nationaler oder regionaler Bedeutung, die sich statutengemäss dem Konsumentenschutz widmen.

Entsprechende Anmeldungen sind an folgende Adresse zu richten: Sekretariat der Wettbewerbskommission, Monbijoustrasse 43, 3003 Bern. Telefon: 031 322 20 40, Telefax: 031 322 20 53.

14. Februar 2012

Sekretariat der Wettbewerbskommission

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