Verfügung betreffend die Meldepflicht der Luftverkehrsunternehmen gemäss Artikel 104 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) Das Bundesamt für Migration (BFM), in Anwendung von Artikel 104 ff. des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20), verfügt: 1.

Sämtliche Flüge auf den Strecken ­ Istanbul-Atatürk (IST) und Istanbul-Sabiha Gökçen (SAW) ­ Schweiz ­ Moskau-Domodedowo (DME), Moskau-Scheremetjewo (SVO) und Moskau-Wnukowo (VKO) ­ Schweiz unterliegen ab dem 19. September 2012 (Istanbul) bzw. dem 9. Januar 2013 (Moskau), 00:00 Uhr, der Meldepflicht gemäss Artikel 104 AuG.

2.

Luftverkehrsunternehmen, welche auf einer oder mehrerer dieser Strecken regelmässig Linien- und Charterflüge anbieten, haben dem BFM für sämtliche dieser Flüge unmittelbar nach dem Abflug folgende Datenkategorien zu melden: a. Personalien (Name, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit) sämtlicher Passagiere; b. Nummer, Ausstellerstaat und Art des mitgeführten Reisedokuments sämtlicher Passagiere; c. Zielflughafen in der Schweiz; d. Beförderungs-Codenummer; e. Abreise- und Ankunftszeit; f. Abflugort; g. Anzahl der mit dem betreffenden Flug beförderten Personen.

3.

Die Meldungen gemäss Ziffer 2 sind, unter Einhaltung der auf der Webseite des BFM abrufbaren Schnittstellenspezifikation über das SITA Netzwerk (Type B Messaging) im UN/EDIFACT PAXLST-Format oder über den API Webupload (File Upload via Internet) im CSV-Format an das BFM zu übermitteln.

4.

Die von der Meldepflicht gemäss Ziffer 1 betroffenen Luftverkehrsunternehmen haben die auf den meldepflichtigen Routen beförderten Passagiere in geeigneter Form über die Datenweitergabe zu informieren.

5.

Die von der Meldepflicht gemäss Ziffer 1 betroffenen Luftverkehrsunternehmen haben die zur Erfüllung ihrer Meldepflicht erhobenen Daten innerhalb von 24 Stunden nach der Landung am Zielort des Flugs zu löschen.

6.

Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

7.

Der Entscheid ist im Bundesblatt zu publizieren.

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2012-1724

Rechtsmittel: Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14 Beschwerde geführt werden.

24. Juli 2011

Bundesamt für Migration

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