Generelle Bewilligung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses zu Forschungszwecken im Bereich der Medizin und des Gesundheitswesens Die Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung, hat an der Plenarsitzung vom 20. April 2012 und im Zirkularverfahren vom 3. Mai 2012, gestützt auf Artikel 321bis des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0); Artikel 1, 3, 9, 10, 11 und 13 der Verordnung vom 14. Juni 1993 über die Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Bereich der medizinischen Forschung (VOBG; SR 235.154); in Sachen Stadtspital Triemli, Zürich, betreffend Gesuch vom 21. Februar 2012 für eine Verlängerung der generellen Bewilligung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Artikel 321bis StGB zu Forschungszwecken im Bereich der Medizin und des Gesundheitswesens, verfügt: 1. Bewilligungsnehmer Die Verantwortung für die Bewilligungsforschung innerhalb des Stadtspitals Triemli trägt unverändert der medizinische Direktor, Prof. Dr. med. Andreas Zollinger.

Es ergeben sich keine Änderungen in der Bewilligung. Das ursprüngliche Bewilligungsdispositiv vom 9. April 2001 bzw. 10. Januar 2007 (Verlängerung) bleibt mit den am 8. März 2011 publizierten Änderungen in Kraft.

2. Bewilligungsdauer und -beständigkeit Die vorliegende Bewilligung wird für eine Dauer von fünf Jahren ab Eintritt der Rechtskraft erteilt.

Treten vor Ablauf der Bewilligungsdauer Änderungen betreffend nachfolgender Punkte ein, so sind diese der Expertenkommission unverzüglich zu melden: ­

Wechsel des medizinischen Direktors;

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Änderungen in der Verwaltungs- oder Organisationsstruktur des Spitals;

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Änderungen in der Datenverwaltung;

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Änderungen des Zugriffsreglements.

Die Expertenkommission entscheidet nach Eingang der entsprechenden Meldung, ob ein neuer, ergänzender Bewilligungsentscheid gefällt werden muss.

3. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann gemäss Artikel 44 ff. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) innert 30 Tagen seit deren Eröffnung bzw. Publikation beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, ab 1. Juli 2012, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihres Vertreters oder ihrer Vertreterin zu enthalten. Die 7390

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angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen.

4. Mitteilung und Publikation Diese Verfügung wird dem Stadtspital Triemli in Zürich und dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten schriftlich mitgeteilt. Das Verfügungsdispositiv wird im Bundesblatt veröffentlicht. Wer zur Beschwerde legitimiert ist, kann innert der Beschwerdefrist beim Sekretariat der Expertenkommission, Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Recht, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (031 322 94 94) Einsicht in die vollständige Verfügung nehmen.

24. Juli 2012

Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung Der Vizepräsident: Rudolf Bruppacher

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