K Bundesbeschluss Entwurf über die Kredite für die internationale Zusammenarbeit in Bildung, Forschung und Innovation für die Jahre 20132016 vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1, auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 19992 über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung, auf Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19873 über Stipendien an ausländische Studierende und Kunstschaffende in der Schweiz und auf die Artikel 10 Absatz 1 und 16h des Forschungs- und Innovationsförderungsgesetzes vom 7. Oktober 19834 (FIFG), nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Februar 20125, beschliesst: Art. 1
Grenzüberschreitende Bildungszusammenarbeit
Für die Stärkung und Erweiterung der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Bildung in den Jahren 20132016 wird ein Verpflichtungskredit von 8,8 Millionen Franken bewilligt.
Art. 2
Stipendien an ausländische Studierende und Kunstschaffende
Für die Finanzierung von Stipendien an ausländische Studierende und Kunstschaffende in der Schweiz in den Jahren 20132016 wird ein Verpflichtungskredit von 37,5 Millionen Franken bewilligt.
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Die einzelnen Verpflichtungen dürfen bis zum 31. Dezember 2016 eingegangen werden.
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1 2 3 4 5
SR 101 SR 414.51 SR 416.2 SR 420.1 BB1 2012 3099
2011-2414
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Kredite für die internationale Zusammenarbeit in Bildung, Forschung und Innovation für die Jahre 20132016. BB
Art. 3
X-FEL
Für die Beteiligung der Schweiz am Freie-Elektronen-Laser X-FEL des Deutschen Elektronen-Synchrotron (DESY) in Hamburg in den Jahren 20142016 wird ein Verpflichtungskredit von 7,7 Millionen Franken bewilligt.
Art. 4
ILL
Für die wissenschaftliche Beteiligung der Schweiz am Institut Max von Laue Paul Langevin (ILL) in Grenoble in den Jahren 20142018 wird ein Verpflichtungskredit von 18,2 Millionen Franken bewilligt.
Art. 5
European Spallation Source
Für die Beteiligung der Schweiz am Bau der European Spallation Source in den Jahren 20142019 wird ein Verpflichtungskredit von 32,4 Millionen Franken bewilligt.
Art. 6
COST
Für die Beteiligung der Schweiz an Aktionen der Europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung (COST) in den Jahren 20132016 wird ein Verpflichtungskredit von 23,3 Millionen Franken bewilligt.
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Für den Unterhalt der eingesetzten Informatikmittel können höchstens 2 Promille des Kredits aufgewendet werden.
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Art. 7
Internationale Zusammenarbeit in der Forschung
Für die Beteiligung der Schweiz an internationalen Forschungsinfrastrukturen und -institutionen sowie für die bilaterale wissenschaftliche Zusammenarbeit in den Jahren 20132016 wird ein Verpflichtungskredit von 50,6 Millionen Franken bewilligt.
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Aus dem Verpflichtungskredit können befristete Stellen finanziert werden.
Art. 8
Internationale Programme und Projekte im Bereich der Forschung und Entwicklung und der Innovation
Für die Beteiligung der Schweiz an internationalen Programmen und Projekten im Bereich der Forschung und Entwicklung und der Innovation in den Jahren 2013 2016 wird ein Verpflichtungskredit von 62,3 Millionen Franken bewilligt.
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Aus dem Verpflichtungskredit können befristete Stellen finanziert werden.
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Kredite für die internationale Zusammenarbeit in Bildung, Forschung und Innovation für die Jahre 20132016. BB
Art. 9
Zusammenarbeit in der Raumfahrt
Für die Beteiligung der Schweiz an den Programmen der Europäischen Weltraumorganisation (ESA) in den Jahren 20132016 wird ein Verpflichtungskredit von 540 Millionen Franken bewilligt.
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Für die Finanzierung ergänzender nationaler Aktivitäten, welche die Beteiligung an den Programmen der ESA in den Jahren 20132016 auf nationaler Ebene valorisieren, wird ein Verpflichtungskredit von 35,5 Millionen Franken bewilligt.
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Art. 10
Referendum
Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
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Kredite für die internationale Zusammenarbeit in Bildung, Forschung und Innovation für die Jahre 20132016. BB
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