A Bundesbeschluss Entwurf über die Volksinitiative «Für den öffentlichen Verkehr» vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung1, nach Prüfung der am 6. September 20102 eingereichten Volksinitiative «Für den öffentlichen Verkehr», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. Januar 20123, beschliesst: Art. 1 1 Die Volksinitiative vom 6. September 2010 «Für den öffentlichen Verkehr» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

2

Sie hat folgenden Wortlaut:

I Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: Art. 81a (neu)

Öffentlicher Verkehr

Bund und Kantone fördern in allen Landesgegenden den öffentlichen Verkehr auf Schiene, Strasse und Wasser sowie die Verlagerung des Güterverkehrs von der Strasse auf die Schiene.

Art. 86 Abs. 3, 3ter (neu), 4 und 5 (neu) Er verwendet für den Verkehr die Hälfte des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf Treibstoffen des Landverkehrs. Dieser zweckgebundene Anteil verteilt sich wie folgt:

3

1 2 3

a.

die eine Hälfte für die Aufgaben nach Artikel 81a; die Förderung erfolgt hauptsächlich über die Finanzierung der Infrastruktur;

b.

die andere Hälfte für die folgenden Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr: 1. die Errichtung, den Unterhalt und den Betrieb von Nationalstrassen,

SR 101 BBl 2010 6637 BBl 2012 1577

2011-2713

1755

Volksinitiative «Für den öffentlichen Verkehr». BB

2.

3.

4.

5.

6.

7.

Massnahmen zur Förderung des kombinierten Verkehrs und des Transports begleiteter Motorfahrzeuge, Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur in Städten und Agglomerationen, Beiträge an die Kosten für Hauptstrassen, Beiträge an Schutzbauten gegen Naturgewalten und an Massnahmen des Umwelt- und Landschaftsschutzes, die der Strassenverkehr nötig macht, allgemeine Beiträge an die kantonalen Kosten für Strassen, die dem Motorfahrzeugverkehr geöffnet sind, Beiträge an Kantone ohne Nationalstrassen.

Der Reinertrag der Abgabe für die Benützung der Nationalstrassen wird für die Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr nach Absatz 3 Buchstabe b verwendet.

3ter

Reichen diese Mittel nicht aus, so erhebt der Bund einen nach Treibstoffart differenzierten Zuschlag zur Verbrauchssteuer.

4

Der Reinertrag des Zuschlags zur Verbrauchsteuer auf Treibstoffen des Landverkehrs wird je zur Hälfte für die Aufgaben und Aufwendungen nach Absatz 3 Buchstaben a und b verwendet.

5

II Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert: Art. 196 Ziff. 3 Abs. 2 Bst. c 3. Übergangsbestimmung zu Art. 87 (Eisenbahnen und weitere Verkehrsträger) 2

Der Bundesrat kann zur Finanzierung der Eisenbahngrossprojekte: c.

Mineralölsteuermittel nach Artikel 86 Absatz 3 Buchstabe a verwenden;

Art. 197 Ziff. 8 (neu)4 8. Übergangsbestimmung zu Art. 86 (Verbrauchssteuer auf Treibstoffen und übrige Verkehrsabgaben) Die Zuweisung der Mittel nach Artikel 86 Absatz 3 erfolgt spätestens drei Jahre nach Annahme von Artikel 81a durch Volk und Stände.

4

Da die Volksinitiative keine Übergangsbestimmung der Bundesverfassung ersetzen will, erhält die Übergangsbestimmung zum vorliegenden Artikel erst nach der Volksabstimmung die endgültige Ziffer, und zwar aufgrund der Chronologie der in der Volksabstimmung angenommenen Verfassungsänderungen. Die Bundeskanzlei wird die nötigen Anpassungen vor der Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) vornehmen.

1756

Volksinitiative «Für den öffentlichen Verkehr». BB

Art. 2 Sofern die Volksinitiative nicht zurückgezogen wird, wird sie zusammen mit dem direkten Gegenentwurf (Bundesbeschluss vom ...5 über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur) Volk und Ständen nach dem Verfahren gemäss Artikel 139b der Bundesverfassung zur Abstimmung unterbreitet.

1

2 Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen und den Gegenentwurf anzunehmen.

5

BBl 2012 1759

1757

Volksinitiative «Für den öffentlichen Verkehr». BB

1758