Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages im Schweizerischen Dach- und Wandgewerbe Änderung vom 6. Februar 2012 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den Bundesratsbeschlüssen vom 2. August 2010, vom 22. März 2011 und vom 25. Oktober 20111 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) im Schweizerischen Dach- und Wandgewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt2: Anhang 6 Art. 1

Lohnanpassung

Art. 2

Mindestlöhne (gem. Art. 24 GAV)

Art. 4

Zulagen bei auswärtiger Arbeit (Art. 29 GAV)

Art. 5

Benützung des privaten Fahrzeuges (Art. 30 GAV)

unverändert II Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2012 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 6 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.

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BBl 2010 5347, 2011 3549 8623 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden.

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages im Schweizerischen Dachund Wandgewerbe. BRB

III Dieser Beschluss tritt am 1. März 2012 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2013.

6. Februar 2012

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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