Verfügung betreffend abweichende Höchstgeschwindigkeit bei Bürglen, Gemeinde Lungern, Nationalstrasse N8 vom 27. September 2012

Auf der Nationalstrasse N8 wird eine Zufahrt geändert.

Aus Verkehrssicherheitsgründen, gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis, 3 Absatz 4 und 32 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und die Artikel 107 Absätze 1 und 5, 108 Absätze 1, 2 Buchstaben a und b, 4 und 5 Buchstabe c der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt das Bundesamt für Strassen (ASTRA): I Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf der Nationalstrasse N8 von 80 km/h auf 60 km/h bei Bürglen, Gemeinde Lungern gemäss Gutachten abweichende Höchstgeschwindigkeit vom 4. September 2012 und Situationsübersicht vom 11. September 2012.

II Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

Detaillierte Unterlagen können beim Bundesamt für Strassen ASTRA, Filiale Zofingen, Brühlstrasse 3, 4800 Zofingen, eingesehen werden.

9. Oktober 2012

Bundesamt für Strassen Der Direktor: Rudolf Dieterle

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SR 741.01 SR 741.21

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