Ablauf der Referendumsfrist: 7. April 2013

Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) Änderung vom 14. Dezember 2012 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates vom 19. Juni 20121, und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 15. August 20122, beschliesst: I Das Zuständigkeitsgesetz vom 24. Juni 19773 wird wie folgt geändert: Ingress erstes Lemma gestützt auf Artikel 115 der Bundesverfassung4, Art. 8 Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 14

2. Kapitel: Kostenersatzpflicht Art. 14 Sachüberschrift und Abs. 2 Ersatzpflicht des Wohnkantons 2

1 2 3 4

Aufgehoben

BBl 2012 7741 BBl 2012 7869 SR 851.1 SR 101

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2. Abschnitt (Art. 15­17) sowie Gliederungstitel vor Art. 18 Aufgehoben Art. 18 Sachüberschrift Ersatzpflicht des Bundes 4. Abschnitt (Art. 19) Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 24

4. Titel: Verschiedene Bestimmungen 1. Kapitel: Ersatz durch den Heimatstaat Art. 24 Für den Ersatz von Spital-, Heim- oder andern Pflegekosten durch den Heimatstaat eines ausländischen Unterstützten gelten die allfälligen Staatsverträge.

Art. 25 Abs. 2 und 3 sowie Art. 26 Abs. 2 und 4 Aufgehoben Art. 28 Abs. 2 Der Aufenthaltskanton kann vom bisherigen Wohnkanton Richtigstellung im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 verlangen, wenn Behörden des Wohnkantons den Wegzug des Bedürftigen veranlasst haben.

2

Art. 30 Sachüberschrift und Art. 31 Aufgehoben Art. 37a

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. Dezember 2012

Eine Ersatzpflicht des Heimatkantons nach bisherigem Recht besteht nur, wenn ihm für die geschuldeten Unterstützungskosten noch vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes Rechnung gestellt wird.

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II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Es tritt vier Jahre nach dem unbenützten Ablauf der Referendumsfrist oder vier Jahre nach seiner Annahme in der Volksabstimmung in Kraft.

2

Ständerat, 14. Dezember 2012

Nationalrat, 14. Dezember 2012

Der Präsident: Filippo Lombardi Der Sekretär: Philippe Schwab

Die Präsidentin: Maya Graf Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Datum der Veröffentlichung: 28. Dezember 20125 Ablauf der Referendumsfrist: 7. April 2013

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