Bekanntmachungen der Gerichte

Mitteilung (Art. 11 BZP, SR 273; in Verbindung mit Art. 71 BGG, SR 173.110) An Abdullah Zeray, vormals Oltnerstrasse 13, 4653 Obergösgen, zurzeit unbekannten Aufenthaltes.

Das Bundesgericht hat über die Beschwerde vom 28. Juni 2012 am 11. September 2012 wie folgt entschieden: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von 2500 Franken werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dem Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege wird für das Verfahren um aufschiebende Wirkung entsprochen, und ihr wird in der Person von Rechtsanwalt Guido Fischer, Frey-Herosé-Strasse 20, 5000 Aarau, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

5.

Rechtsanwalt Guido Fischer wird für seine Bemühungen im bundesgerichtlichen Verfahren mit Franken 500.­ aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.

6.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Ein Exemplar des begründeten bundesgerichtlichen Entscheids befindet sich zuhanden des Beschwerdeführers bei der Kanzlei der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts, Avenue du Tribunal-Fédéral 29, 1000 Lausanne 14.

11. September 2012

i.A. des Präsidiums der II. zivilrechtlichen Abteilung: Die Bundesgerichtskanzlei

2012-2335

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