Bundesbeschluss über die Gewährung eines Rahmenkredits zur Weiterführung der internationalen Währungshilfe
Entwurf
(Währungshilfebeschluss, WHB) vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und Artikel 8 Absatz 1 des Währungshilfegesetzes vom 19. März 20042 (WHG), nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 4. Juli 20123, beschliesst: Art. 1 Für die Zusicherung von Darlehen, die Übernahme von Garantieverpflichtungen und die Leistung von À-fonds-perdu-Beiträgen nach Artikel 8 Absatz 1 WHG wird ein Rahmenkredit von 15 Milliarden Franken bewilligt.
1
Zurückfliessende Darlehen und verlustfrei erloschene Garantien dürfen wieder angerechnet werden.
2
3
Der Bundesrat erstattet jährlich Bericht über die Verwendung der Mittel.
Art. 2 Mit dem Inkrafttreten dieses Beschlusses wird der Währungshilfebeschluss vom 18. März 20044, verlängert am 27. Mai 20095, aufgehoben.
Art. 3 1
Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
2
Er gilt während fünf Jahren. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
1 2 3 4 5
SR 101 SR 941.13 BBl 2012 7205 BBl 2004 4981 BBl 2009 4803
2012-1344
7213
Währungshilfebeschluss. BB
7214