Bundesbeschluss über die Gewährung eines Rahmenkredits zur Weiterführung der internationalen Währungshilfe

Entwurf

(Währungshilfebeschluss, WHB) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und Artikel 8 Absatz 1 des Währungshilfegesetzes vom 19. März 20042 (WHG), nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 4. Juli 20123, beschliesst: Art. 1 Für die Zusicherung von Darlehen, die Übernahme von Garantieverpflichtungen und die Leistung von À-fonds-perdu-Beiträgen nach Artikel 8 Absatz 1 WHG wird ein Rahmenkredit von 15 Milliarden Franken bewilligt.

1

Zurückfliessende Darlehen und verlustfrei erloschene Garantien dürfen wieder angerechnet werden.

2

3

Der Bundesrat erstattet jährlich Bericht über die Verwendung der Mittel.

Art. 2 Mit dem Inkrafttreten dieses Beschlusses wird der Währungshilfebeschluss vom 18. März 20044, verlängert am 27. Mai 20095, aufgehoben.

Art. 3 1

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

2

Er gilt während fünf Jahren. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

1 2 3 4 5

SR 101 SR 941.13 BBl 2012 7205 BBl 2004 4981 BBl 2009 4803

2012-1344

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Währungshilfebeschluss. BB

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