Sammelfrist bis 28. August 2013

Eidgenössische Volksinitiative «Pro Service public» Vorprüfung Die Schweizerische Bundeskanzlei, nach Prüfung der am 31. Januar 2012 eingereichten Unterschriftenliste zur eidgenössischen Volksinitiative «Pro Service public», gestützt auf die Artikel 68 und 69 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19761 über die politischen Rechte, gestützt auf Artikel 23 der Verordnung vom 24. Mai 19782 über die politischen Rechte, verfügt:

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1.

Die am 31. Januar 2012 eingereichte Unterschriftenliste zur eidgenössischen Volksinitiative «Pro Service public» entspricht den gesetzlichen Formen: Sie enthält eine Rubrik für Kanton und politische Gemeinde, in der die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner stimmberechtigt sind, sowie für das Datum der Veröffentlichung des Initiativtextes im Bundesblatt, ferner Titel und Wortlaut der Initiative, eine Rückzugsklausel, den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer bei der Unterschriftensammlung für eine eidgenössische Volksinitiative besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB3) oder wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht (Art. 282 StGB), sowie Namen und Adressen von mindestens sieben und höchstens 27 Urheberinnen und Urhebern der Initiative. Die Gültigkeit der Initiative wird erst nach ihrem Zustandekommen durch die Bundesversammlung geprüft.

2.

Folgende Urheberinnen und Urheber sind ermächtigt, die Volksinitiative mit absoluter Mehrheit zurückzuziehen: 1. Christian Chevrolet, Rte de Sonzier 5, 1822 Chernex 2. Matteo Cheda, Piazza Indipendenza 1, 6500 Bellinzona 3. Zeynep Ersan Berdoz, Lurier 8a, 1807 Blonay 4. Rolf Hürzeler, Pestalozzistrasse 22, 9500 Wil 5. Peter Salvisberg, Baumgartenrain 4b, 3600 Thun 6. René Schuhmacher, Minervastrasse 51, 8032 Zürich 7. Thomas Vonarburg, Vonmattstrasse 31, 6003 Luzern

SR 161.1 SR 161.11 SR 311.0

2012-0373

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Eidgenössische Volksinitiative

3.

Der Titel der eidgenössischen Volksinitiative «Pro Service public» entspricht den gesetzlichen Erfordernissen von Artikel 69 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte.

4.

Mitteilung an das Initiativkomitee K-Tipp, «Pro Service public», Postfach 431, 8024 Zürich und Veröffentlichung im Bundesblatt vom 28. Februar 2012.

14. Februar 2012

Schweizerische Bundeskanzlei Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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Eidgenössische Volksinitiative

Eidgenössische Volksinitiative «Pro Service public» Die Volksinitiative lautet: Die Bundesverfassung4 wird wie folgt geändert: Art. 43b (neu)

Grundsätze für Leistungen der Grundversorgung durch den Bund

Im Bereich der Grundversorgung strebt der Bund nicht nach Gewinn, verzichtet auf die Quersubventionierung anderer Verwaltungsbereiche und verfolgt keine fiskalischen Interessen.

1

Die Grundsätze nach Absatz 1 gelten sinngemäss auch für Unternehmen, die im Bereich der Grundversorgung des Bundes einen gesetzlichen Auftrag haben oder vom Bund durch Mehrheitsbeteiligung direkt oder indirekt kontrolliert werden. Der Bund sorgt dafür, dass die Löhne und Honorare der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Unternehmen nicht über denjenigen der Bundesverwaltung liegen.

2

Das Gesetz regelt die Einzelheiten; insbesondere grenzt es die Grundversorgungsleistungen von den übrigen Leistungen ab und stellt sicher, dass Transparenz über die Kosten der Grundversorgung und die Verwendung der entsprechenden Einnahmen besteht.

3

4

SR 101

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