Verfügung betreffend den Geldspielautomaten iSkill Version 1.0 Die Eidgenössische Spielbankenkommission verfügte am 29. August 2012: 1.

In Gutheissung des Gesuches vom 9. Februar 2012 wird der Geldspielautomat iSkill Version 1.0 als Geschicklichkeitsspielautomat im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 SBG qualifiziert.

2.

Das Aufstellen und der Betrieb des Geldspielautomaten iSkill Version 1.0 ist, unter Vorbehalt anderer rechtlicher Bestimmungen und unter Vorbehalt anderer Auflagen, zulässig.

3.

Jede Änderung des Gerätes muss vorgängig der Eidgenössischen Spielbankenkommission zur Prüfung und Bewilligung unterbreitet werden.

4.

Die Verfahrenskosten von 25 225 Franken werden der Escor Automaten AG auferlegt (Art. 112 ff. VSBG). Nach Abzug des Vorschusses von 25 000 Franken erbleibt ein Saldo zugunsten der ESBK von 225 Franken. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zu bezahlen. Eine entsprechende Rechnung wird zugestellt.

5.

Dieser Entscheid wird den Kantonen mitgeteilt und im Bundesblatt publiziert.

6.

Der Beschwerde gegen vorliegende Verfügung wird die aufschiebende Wirkung gemäss Artikel 55 VwVG entzogen.

7.

Zustellung an: Escor Automaten AG, Industriestrasse 34, 3186 Düdingen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde geführt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in den Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).

25. September 2012

2012-2259

Eidgenössische Spielbankenkommission

8089