Ablauf der Referendumsfrist: 17. Januar 2013

Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, BEHG) Änderung vom 28. September 2012 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 31. August 20111, beschliesst: I Das Börsengesetz vom 24. März 19952 wird wie folgt geändert: Ingress erstes Lemma gestützt auf die Artikel 95 Absatz 1, 98 Absatz 1 und 122 der Bundesverfassung3, Art. 2 Bst. f In diesem Gesetz gelten als: f.

Insiderinformation: vertrauliche Information, deren Bekanntwerden geeignet ist, den Kurs von Effekten, die an einer Börse oder einer börsenähnlichen Einrichtung in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, erheblich zu beeinflussen.

Art. 20 Abs. 1 und 4bis Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz kotiert sind, oder einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind, für eigene Rechnung erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33, 50 oder 66 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet, muss dies der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, melden.

1

4bis

1 2 3

Aufgehoben

BBl 2011 6873 SR 954.1 SR 101

2011-0662

8207

Börsengesetz

Art. 22 Abs. 1und 1bis Die Bestimmungen dieses Abschnitts sowie die Artikel 52 und 53 gelten für öffentliche Kaufangebote für Beteiligungen an Gesellschaften (Zielgesellschaften):

1

a.

mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz kotiert sind;

b.

mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind.

1bis Ist im Zusammenhang mit einem öffentlichen Kaufangebot gleichzeitig schweizerisches und ausländisches Recht anwendbar, so kann auf die Anwendung der Vorschriften des schweizerischen Rechts verzichtet werden, soweit:

a.

die Anwendung des schweizerischen Rechts zu einem Konflikt mit dem ausländischen Recht führen würde; und

b.

das ausländische Recht einen Schutz der Anleger gewährleistet, der demjenigen des schweizerischen Rechts gleichwertig ist.

Art. 23 Abs. 5 Die Börsen tragen die Kosten der Übernahmekommission. Diese kann von den Anbietern, Zielgesellschaften und Aktionären mit Parteistellung Gebühren erheben.

5

Art. 32 Abs. 4 und 7 Der Preis des Angebots muss mindestens gleich hoch sein wie der höhere der folgenden Beträge:

4

a.

der Börsenkurs;

b.

der höchste Preis, den der Anbieter in den zwölf letzten Monaten für Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft bezahlt hat.

Gibt es hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine Person ihrer Angebotspflicht nicht nachkommt, so kann die Übernahmekommission bis zur Klärung und gegebenenfalls Erfüllung der Angebotspflicht:

7

a.

das Stimmrecht und die damit zusammenhängenden Rechte dieser Person suspendieren; und

b.

dieser Person verbieten, direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten weitere Aktien sowie Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien der Zielgesellschaft zu erwerben.

Art. 33b Abs. 3 Aktionäre mit mindestens drei Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft, ob ausübbar oder nicht, haben ebenfalls Parteistellung, wenn sie diese bei der Übernahmekommission beanspruchen.

3

8208

Börsengesetz

Art. 33c Abs. 3 Artikel 33b Absätze 1, 4 und 5 ist auf das Beschwerdeverfahren vor der FINMA anwendbar.

3

Art. 33d Abs. 3 Auf Verfahren in Übernahmesachen vor Bundesverwaltungsgericht sind die gesetzlichen Bestimmungen über den Stillstand der Fristen nicht anwendbar.

3

Gliederungstitel vor Art. 33e

5a. Abschnitt: Aufsichtsrechtlich unzulässiges Marktverhalten Art. 33e

Ausnützen von Insiderinformationen

Unzulässig handelt, wer eine Information, von der er weiss oder wissen muss, dass es eine Insiderinformation ist:

1

a.

dazu ausnützt, Effekten, die an einer Börse oder einer börsenähnlichen Einrichtung in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, zu erwerben, zu veräussern oder daraus abgeleitete Finanzinstrumente einzusetzen;

b.

einem anderen mitteilt;

c.

dazu ausnützt, einem anderen eine Empfehlung zum Erwerb oder zur Veräusserung von Effekten, die an einer Börse oder einer börsenähnlichen Einrichtung in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, oder zum Einsatz von daraus abgeleiteten Finanzinstrumenten abzugeben.

Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die zulässige Verwendung von Insiderinformationen, insbesondere im Zusammenhang mit:

2

a.

Effektengeschäften zur Vorbereitung eines öffentlichen Kaufangebots;

b.

einer besonderen Rechtsstellung des Informationsempfängers.

Art. 33f 1

Marktmanipulation

Unzulässig handelt, wer: a.

Informationen öffentlich verbreitet, von denen er weiss oder wissen muss, dass sie falsche oder irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage oder den Kurs von Effekten geben, die an einer Börse oder einer börsenähnlichen Einrichtung in der Schweiz zum Handel zugelassen sind;

b.

Geschäfte oder Kauf- oder Verkaufsaufträge tätigt, von denen er weiss oder wissen muss, dass sie falsche oder irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage oder den Kurs von Effekten geben, die an einer Börse oder einer börsenähnlichen Einrichtung in der Schweiz zum Handel zugelassen sind.

8209

Börsengesetz

Der Bundesrat erlässt Vorschriften über zulässige Verhaltensweisen, insbesondere im Zusammenhang mit:

2

a.

Effektengeschäften zum Zweck der Kurspflege und Preisstabilisierung;

b.

Rückkaufprogrammen für eigene Effekten.

Art. 34

Aufsichtsinstrumente

Die Aufsichtsinstrumente nach den Artikeln 29 Absatz 1, 30, 32, 34 und 35 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 20074 sind auf sämtliche Personen anwendbar, welche Artikel 20, 21, 33e oder 33f verletzen.

Art. 34a Bisheriger Art. 34bis Art. 34b

Stimmrechtssuspendierung und Zukaufsverbot

Gibt es hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine Person ihren Meldepflichten nach Artikel 20 nicht nachkommt, so kann die FINMA, bis zur Klärung und gegebenenfalls Erfüllung der Meldepflicht: a.

das Stimmrecht und die damit zusammenhängenden Rechte dieser Person suspendieren; und

b.

dieser Person verbieten, direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten weitere Aktien sowie Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien der betroffenen Gesellschaft zu erwerben.

Art. 40

Ausnützen von Insiderinformationen

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer als Organ oder Mitglied eines Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines Emittenten oder einer den Emittenten beherrschenden oder von ihm beherrschten Gesellschaft oder als eine Person, die aufgrund ihrer Beteiligung oder aufgrund ihrer Tätigkeit bestimmungsgemäss Zugang zu Insiderinformationen hat, sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft, indem er eine Insiderinformation:

1

4

a.

dazu ausnützt, Effekten, die an einer Börse oder einer börsenähnlichen Einrichtung in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, zu erwerben, zu veräussern oder daraus abgeleitete Finanzinstrumente einzusetzen;

b.

einem anderen mitteilt;

c.

dazu ausnützt, einem anderen eine Empfehlung zum Erwerb oder zur Veräusserung von Effekten, die an einer Börse oder einer börsenähnlichen Einrichtung in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, oder zum Einsatz von daraus abgeleiteten Finanzinstrumenten abzugeben.

SR 956.1

8210

Börsengesetz

Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch eine Handlung nach Absatz 1 einen Vermögensvorteil von mehr als einer Million Franken erzielt.

2

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft, indem er eine Insiderinformation, die ihm von einer Person nach Absatz 1 mitgeteilt wurde oder die er sich durch ein Verbrechen oder Vergehen verschafft hat, dazu ausnützt, Effekten, die an einer Börse oder einer börsenähnlichen Einrichtung in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, zu erwerben oder zu veräussern oder daraus abgeleitete Finanzinstrumente einzusetzen.

3

Mit Busse wird bestraft, wer nicht zu den Personen nach den Absätzen 1­3 gehört und sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft, indem er eine Insiderinformation dazu ausnützt, Effekten, die an einer Börse oder einer börsenähnlichen Einrichtung in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, zu erwerben, zu veräussern oder daraus abgeleitete Finanzinstrumente einzusetzen.

4

Art. 40a

Kursmanipulation

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer in der Absicht, den Kurs von Effekten, die an einer Börse oder einer börsenähnlichen Einrichtung in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, erheblich zu beeinflussen, um daraus für sich oder für einen anderen einen Vermögensvorteil zu erzielen:

1

a.

wider besseren Wissens falsche oder irreführende Informationen verbreitet;

b.

Käufe und Verkäufe von solchen Effekten tätigt, die beidseitig direkt oder indirekt auf Rechnung derselben Person oder zu diesem Zweck verbundener Personen erfolgen.

Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch eine Handlung nach Absatz 1 einen Vermögensvorteil von mehr als einer Million Franken erzielt.

2

Art. 41 Abs. 1 und 2 1

2

Mit Busse bis zu 10 Millionen Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a.

seine qualifizierte Beteiligung an einer kotierten Gesellschaft nicht meldet (Art. 20);

b.

als Inhaber einer qualifizierten Beteiligung an einer Zielgesellschaft den Erwerb oder Verkauf von Beteiligungspapieren dieser Gesellschaft nicht meldet (Art. 31).

Aufgehoben

Art. 41a

Verletzung der Angebotspflicht

Mit Busse bis zu 10 Millionen Franken wird bestraft, wer vorsätzlich einer rechtskräftig festgestellten Pflicht zur Unterbreitung eines Angebots (Art. 32) keine Folge leistet.

8211

Börsengesetz

Art. 44

Zuständigkeit

Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach den Artikeln 40 und 40a unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit.

1

Eine Übertragung der Zuständigkeit auf die kantonalen Behörden ist ausgeschlossen.

2

Art. 51 Aufgehoben Art. 53

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 28. September 2012

Wer bei Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 über eine Beteiligung an einer Gesellschaft verfügt, die erstmals von Artikel 20 erfasst wird, muss seine Beteiligung innert eines Jahres melden.

1

Artikel 52 gilt auch in Bezug auf Beteiligungen, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 erstmals von den Bestimmungen des 5. Abschnitts erfasst werden.

2

Art. 54 Aufgehoben II Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Zivilprozessordnung5 Art. 41 Aufgehoben

2. Bundesgesetz vom 18. Dezember 19876 über das internationale Privatrecht Art. 151 Abs. 4 Aufgehoben

5 6

SR 272 SR 291

8212

Börsengesetz

3. Strafgesetzbuch7 Art. 161 und 161bis Aufgehoben

4. Strafprozessordnung8 Art. 269 Abs. 2 Bst. a und j Eine Überwachung kann zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln aufgeführten Straftaten angeordnet werden:

2

a.

StGB: Artikel 111­113, 115, 118 Ziffer 2, 122, 127, 129, 135, 138­140, 143, 144 Absatz 3, 144bis Ziffer 1 Absatz 2 und Ziffer 2 Absatz 2, 146­148, 156, 157 Ziffer 2, 158 Ziffer 1 Absatz 3 und Ziffer 2, 160, 163 Ziffer 1, 180­185, 187, 188 Ziffer 1, 189­191, 192 Absatz 1, 195, 197, 221 Absätze 1 und 2, 223 Ziffer 1, 224 Absatz 1, 226, 227 Ziffer 1 Absatz 1, 228 Ziffer 1 Absätze 1­4, 230bis, 231 Ziffer 1, 232 Ziffer 1, 233 Ziffer 1, 234 Absatz 1, 237 Ziffer 1, 238 Absatz 1, 240 Absatz 1, 242, 244, 251 Ziffer 1, 258, 259 Absatz 1, 260bis­260quinquies, 261bis, 264­267, 271, 272 Ziffer 2, 273, 274 Ziffer 1 Absatz 2, 285, 301, 303 Ziffer 1, 305, 305bis Ziffer 2, 310, 312, 314, 317 Ziffer 1, 319, 322ter, 322quater und 322septies;

j. 9 Börsengesetz vom 24. März 199510: Artikel 40 und 40a.

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 28. September 2012

Nationalrat, 28. September 2012

Der Präsident: Hans Altherr Der Sekretär: Philippe Schwab

Der Präsident: Hansjörg Walter Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Datum der Veröffentlichung: 9. Oktober 201211 Ablauf der Referendumsfrist: 17. Januar 2013

7 8 9 10 11

SR 311.0 SR 312.0 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10).

SR 954.1 BBl 2012 8207

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Börsengesetz

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