Ablauf der Referendumsfrist: 17. Januar 2013

Bundesgesetz über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) vom 28. September 2012

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 173 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 6. Juli 20112, beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 1

Gegenstand und Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Amtshilfe: a.

nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung;

b.

nach anderen internationalen Abkommen, die einen auf Steuersachen bezogenen Informationsaustausch vorsehen.

Vorbehalten sind die abweichenden Bestimmungen des im Einzelfall anwendbaren Abkommens.

2

Art. 2

Zuständigkeit

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) vollzieht die Amtshilfe aufgrund ausländischer Ersuchen. Sie stellt die schweizerischen Ersuchen.

Art. 3

Begriffe

In diesem Gesetz gelten als:

1 2

a.

betroffene Person: Person, über die im Amtshilfeersuchen Informationen verlangt werden;

b.

Informationsinhaberin oder Informationsinhaber: Person, die in der Schweiz über die verlangten Informationen verfügt.

SR 101 BBl 2011 6193

2011-0630

8237

Steueramtshilfegesetz

Art. 4

Grundsätze

1

Die Amtshilfe wird ausschliesslich auf Ersuchen geleistet.

2

Das Amtshilfeverfahren wird zügig durchgeführt.

Die Übermittlung von Informationen zu Personen, die nicht vom Ersuchen betroffen sind, ist unzulässig.

3

Art. 5

Anwendbares Verfahrensrecht

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 19683 (VwVG) anwendbar.

1

2

Artikel 22a Absatz 1 VwVG über den Stillstand der Fristen ist nicht anwendbar.

2. Abschnitt: Ausländische Amtshilfeersuchen Art. 6

Ersuchen

Das Ersuchen eines ausländischen Staates muss schriftlich in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch gestellt werden und die im anwendbaren Abkommen vorgesehenen Angaben enthalten.

1

Enthält das anwendbare Abkommen keine Bestimmungen über den Inhalt eines Ersuchens und lässt sich aus dem Abkommen nichts anderes ableiten, so muss das Ersuchen folgende Angaben enthalten:

2

3

a.

die Identität der betroffenen Person, wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen kann;

b.

eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben zur Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen zu erhalten wünscht;

c.

den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;

d.

die Gründe zur Annahme, dass die verlangten Informationen sich im ersuchten Staat oder im Besitz oder unter der Kontrolle einer Informationsinhaberin oder eines Informationsinhabers befinden, die oder der im ersuchten Staat ansässig ist;

e.

den Namen und die Adresse der mutmasslichen Informationsinhaberin oder des mutmasslichen Informationsinhabers, soweit bekannt;

f.

die Erklärung, dass das Ersuchen den gesetzlichen und reglementarischen Vorgaben sowie der Verwaltungspraxis des ersuchenden Staates entspricht, sodass die ersuchende Behörde diese Informationen, wenn sie sich in ihrer Zuständigkeit befinden würden, in Anwendung ihres Rechts oder im ordentlichen Rahmen ihrer Verwaltungspraxis erhalten könnte;

SR 172.021

8238

Steueramtshilfegesetz

g.

die Erklärung, welche präzisiert, dass der ersuchende Staat die nach seinem innerstaatlichen Steuerverfahren üblichen Auskunftsquellen ausgeschöpft hat.

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so teilt die ESTV dies der ersuchenden Behörde schriftlich mit und gibt ihr Gelegenheit, ihr Ersuchen schriftlich zu ergänzen.

3

Art. 7

Nichteintreten

Auf das Ersuchen wird nicht eingetreten, wenn: a.

es zum Zweck der Beweisausforschung gestellt worden ist;

b.

Informationen verlangt werden, die von den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens nicht erfasst sind; oder

c.

es den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, insbesondere wenn es auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind.

3. Abschnitt: Informationsbeschaffung Art. 8

Grundsätze

Zur Beschaffung von Informationen dürfen nur Massnahmen durchgeführt werden, die nach schweizerischem Recht zur Veranlagung und Durchsetzung der Steuern, die Gegenstand des Ersuchens sind, durchgeführt werden könnten.

1

Informationen, die sich im Besitz einer Bank, eines anderen Finanzinstituts, einer beauftragten oder bevollmächtigten Person, einer Treuhänderin oder eines Treuhänders befinden oder die sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen, können verlangt werden, wenn das anwendbare Abkommen ihre Übermittlung vorsieht.

2

Die ESTV wendet sich zur Beschaffung der Informationen an die Personen und Behörden nach den Artikeln 9­12, von denen sie annehmen kann, dass sie über die Informationen verfügen.

3

Die ersuchende Behörde hat keinen Anspruch auf Akteneinsicht oder Anwesenheit bei den Verfahrenshandlungen in der Schweiz.

4

5

Die Kosten aus der Informationsbeschaffung werden nicht erstattet.

Anwältinnen und Anwälte, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 20004 (BGFA) zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt sind, können die Herausgabe von Unterlagen und Informationen verweigern, die durch das Anwaltsgeheimnis geschützt sind.

6

4

SR 935.61

8239

Steueramtshilfegesetz

Art. 9

Beschaffung von Informationen bei der betroffenen Person

Ist die betroffene Person in der Schweiz beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig, so verlangt die ESTV von ihr die Herausgabe der Informationen, die voraussichtlich für die Beantwortung des Ersuchens erforderlich sind. Sie setzt hierfür eine Frist.

1

Sie informiert die betroffene Person über den Inhalt des Ersuchens, soweit dies für die Informationsbeschaffung notwendig ist.

2

Die betroffene Person muss alle relevanten Informationen herausgeben, die sich in ihrem Besitz oder unter ihrer Kontrolle befinden.

3

Die ESTV führt Verwaltungsmassnahmen wie Buchprüfungen oder Augenscheine durch, soweit dies für die Beantwortung des Ersuchens erforderlich ist. Sie informiert die für die Veranlagung der betroffenen Person zuständige kantonale Steuerverwaltung über die Massnahmen und gibt ihr Gelegenheit, an deren Durchführung teilzunehmen.

4

Leistet die betroffene Person einer von der ESTV unter Hinweis auf die Strafdrohung dieser Bestimmung ergangenen vollstreckbaren Verfügung zur Herausgabe der Informationen vorsätzlich nicht Folge, so wird sie mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.

5

Art. 10

Beschaffung von Informationen bei der Informationsinhaberin oder dem Informationsinhaber

Die ESTV verlangt von der Informationsinhaberin oder dem Informationsinhaber die Herausgabe der Informationen, die voraussichtlich für die Beantwortung des Ersuchens erforderlich sind. Sie setzt hierfür eine Frist.

1

Sie informiert die Informationsinhaberin oder den Informationsinhaber über den Inhalt des Ersuchens, soweit dies für die Informationsbeschaffung notwendig ist.

2

Die Informationsinhaberin oder der Informationsinhaber muss alle relevanten Informationen herausgeben, die sich in eigenem Besitz oder unter eigener Kontrolle befinden.

3

Leistet die Informationsinhaberin oder der Informationsinhaber einer von der ESTV unter Hinweis auf die Strafdrohung dieser Bestimmung ergangenen vollstreckbaren Verfügung zur Herausgabe der Informationen vorsätzlich nicht Folge, so wird sie oder er mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.

4

Art. 11

Beschaffung von Informationen im Besitz der kantonalen Steuerverwaltungen

1 Die ESTV verlangt von den zuständigen kantonalen Steuerverwaltungen die Übermittlung der Informationen, die voraussichtlich für die Beantwortung des Ersuchens erforderlich sind. Soweit notwendig, kann sie die Übermittlung des vollständigen Steuerdossiers verlangen.

Sie übermittelt den kantonalen Steuerverwaltungen den vollständigen Inhalt des Ersuchens und setzt für die Übermittlung der Informationen eine Frist.

2

8240

Steueramtshilfegesetz

Art. 12

Beschaffung von Informationen im Besitz anderer schweizerischer Behörden

Die ESTV verlangt von den Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden die Übermittlung der Informationen, die voraussichtlich für die Beantwortung des Ersuchens erforderlich sind.

1

Sie informiert die Behörden über den wesentlichen Inhalt des Ersuchens und setzt für die Übermittlung eine Frist.

2

Art. 13 1

Zwangsmassnahmen

Zwangsmassnahmen können angeordnet werden: a.

wenn das schweizerische Recht die Durchführung von Zwangsmassnahmen vorsieht; oder

b.

zur Einforderung von Informationen nach Artikel 8 Absatz 2.

Die ESTV kann zur Beschaffung von Informationen ausschliesslich folgende Zwangsmassnahmen anwenden:

2

a.

die Durchsuchung von Räumen oder von Gegenständen und Unterlagen in Schriftform oder auf Bild- oder Datenträgern;

b.

die Beschlagnahme von Gegenständen und Unterlagen in Schriftform oder auf Bild- oder Datenträgern;

c.

die polizeiliche Vorführung gehörig vorgeladener Zeuginnen und Zeugen.

Die Zwangsmassnahmen sind vom Direktor oder von der Direktorin der ESTV oder von der zur Stellvertretung befugten Person anzuordnen.

3

Ist Gefahr im Verzug und kann eine Zwangsmassnahme nicht rechtzeitig angeordnet werden, so darf die mit dem Vollzug der Informationsbeschaffung betraute Person von sich aus eine Zwangsmassnahme durchführen. Diese Zwangsmassnahme hat nur Bestand, wenn sie vom Direktor oder von der Direktorin der ESTV oder von der zur Stellvertretung befugten Person innert drei Werktagen genehmigt wird.

4

Die Polizeibehörden der Kantone und Gemeinden sowie andere Behörden unterstützen die ESTV bei der Durchführung der Zwangsmassnahmen.

5

Die betroffenen kantonalen Steuerverwaltungen können an der Durchführung der Zwangsmassnahmen teilnehmen.

6

Im Übrigen sind die Artikel 42 sowie 45­50 Absätze 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 22. März 19745 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar.

7

Art. 14

Information der beschwerdeberechtigten Personen

Die ESTV informiert die betroffene Person über das Ersuchen, soweit die ausländische Behörde nicht Geheimhaltungsgründe hinsichtlich des Verfahrens glaubhaft macht.

1

5

SR 313.0

8241

Steueramtshilfegesetz

Sie informiert unter den gleichen Voraussetzungen die weiteren Personen, von deren Beschwerdeberechtigung nach Artikel 19 Absatz 2 sie aufgrund der Akten ausgehen muss, über das Amtshilfeverfahren.

2

Ist eine Person nach Absatz 1 oder 2 (beschwerdeberechtigte Person) im Ausland ansässig, so ersucht die ESTV die Informationsinhaberin oder den Informationsinhaber, diese Person aufzufordern, in der Schweiz eine zur Zustellung bevollmächtigte Person zu bezeichnen. Sie setzt hierfür eine Frist.

3

Sie kann die im Ausland ansässige beschwerdeberechtigte Person direkt informieren, sofern die ersuchende Behörde diesem Vorgehen im Einzelfall ausdrücklich zustimmt.

4

Kann eine beschwerdeberechtigte Person nicht erreicht werden, so informiert die ESTV sie auf dem Weg der ersuchenden Behörde oder durch Veröffentlichung im Bundesblatt über das Ersuchen. Sie fordert sie auf, eine zur Zustellung bevollmächtigte Person zu bezeichnen. Sie setzt hierfür eine Frist..

5

Art. 15

Mitwirkungsrecht und Akteneinsicht

Die beschwerdeberechtigten Personen können sich am Verfahren beteiligen und Einsicht in die Akten nehmen.

1

Soweit die ausländische Behörde Geheimhaltungsgründe hinsichtlich des Verfahrens oder gewisser Aktenstücke glaubhaft macht, kann die ESTV auf deren Ersuchen einer beschwerdeberechtigten Person die Akteneinsicht nach Artikel 27 VwVG6 sowie die Anhörung nach Artikel 30 Absatz 2 VwVG verweigern.

2

4. Abschnitt: Informationsübermittlung Art. 16

Vereinfachtes Verfahren

Stimmen die beschwerdeberechtigten Personen der Übermittlung der Informationen an die ersuchende Behörde zu, so teilen sie dies der ESTV schriftlich mit. Diese Zustimmung ist unwiderruflich.

1

Die ESTV schliesst das Verfahren ab, indem sie die Informationen unter Hinweis auf die Zustimmung der beschwerdeberechtigten Personen an die ersuchende Behörde übermittelt.

2

Betrifft die Zustimmung nur einen Teil der Informationen, so wird für die übrigen Informationen das ordentliche Verfahren durchgeführt.

3

Art. 17

Ordentliches Verfahren

Die ESTV eröffnet jeder beschwerdeberechtigten Person eine Schlussverfügung, in der die Amtshilfeleistung begründet und der Umfang der zu übermittelnden Informationen bestimmt werden.

1

6

SR 172.021

8242

Steueramtshilfegesetz

Informationen, die voraussichtlich nicht erheblich sind, dürfen nicht übermittelt werden. Sie werden von der ESTV ausgesondert oder unkenntlich gemacht.

2

Einer im Ausland ansässigen beschwerdeberechtigten Person eröffnet die ESTV die Schlussverfügung über die zur Zustellung bevollmächtigte Person. Ist keine solche Person bezeichnet worden, so eröffnet sie die Verfügung durch Veröffentlichung im Bundesblatt.

3

Über den Erlass und den Inhalt der Schlussverfügung informiert sie gleichzeitig die betroffenen kantonalen Steuerverwaltungen.

4

Art. 18 1

Kosten

Die Amtshilfeersuchen werden ohne Kostenauferlegung ausgeführt.

Die ESTV kann Kosten, die ihr im Zusammenhang mit dem Informationsaustausch erwachsen, der betroffenen Person, der Informationsinhaberin oder dem Informationsinhaber ganz oder teilweise auferlegen, wenn:

2

a.

die Kosten einen ausserordentlichen Umfang erreichen; und

b.

die betroffene Person, die Informationsinhaberin oder der Informationsinhaber durch eigenes Fehlverhalten wesentlich zur Entstehung der Kosten beigetragen hat.

Der Bundesrat umschreibt die Voraussetzungen nach Absatz 2 näher und regelt die Einzelheiten.

3

Art. 19

Beschwerdeverfahren

Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden.

1

Zur Beschwerde berechtigt sind die betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Artikel 48 VwVG7.

2

Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel 55 Absätze 2­4 VwVG ist anwendbar.

3

4

Es findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt.

5

Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

Art. 20

Abschluss des Verfahrens

Ist die Schlussverfügung oder der Beschwerdeentscheid rechtskräftig geworden, so übermittelt die ESTV die zum Austausch bestimmten Informationen an die ersuchende Behörde.

1

Sie weist die ersuchende Behörde auf die Einschränkung der Verwendbarkeit der übermittelten Informationen sowie auf die Geheimhaltungspflichten nach den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens hin.

2

7

SR 172.021

8243

Steueramtshilfegesetz

Sieht das Abkommen vor, dass die im Rahmen des Amtshilfeverfahrens erhaltenen Informationen auch für andere Zwecke als für Steuerzwecke verwendet werden dürfen, sofern die zuständige Behörde des ersuchten Staates dieser Verwendung zustimmt, so erteilt die ESTV nach entsprechender Prüfung ihre Zustimmung.

Sollen die erhaltenen Informationen an Strafbehörden weitergeleitet werden, so erteilt die ESTV die Zustimmung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Justiz.

3

Art. 21

Verwendung der Informationen zur Durchsetzung des schweizerischen Steuerrechts

Zur Durchsetzung des schweizerischen Steuerrechts dürfen nur die der ersuchenden Behörde übermittelten Informationen verwendet werden.

1

Bankinformationen dürfen nur weiterverwendet werden, soweit sie nach schweizerischem Recht hätten beschafft werden können.

2

Wurden die Informationen aufgrund der Mitwirkungspflicht einer Person erlangt, so dürfen sie in einem Strafverfahren gegen diese Person nur verwendet werden, wenn die Person zustimmt oder die Informationen auch ohne ihre Mitwirkung hätten erlangt werden können.

3

5. Abschnitt: Schweizerische Amtshilfeersuchen Art. 22 Die interessierten Steuerbehörden richten ihr Ersuchen um internationale Amtshilfe an die ESTV.

1

Die ESTV prüft das Ersuchen und entscheidet, ob die Voraussetzungen nach den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, so teilt sie dies der ersuchenden Behörde schriftlich mit und gibt ihr Gelegenheit, ihr Ersuchen schriftlich zu ergänzen.

2

Die ESTV leitet das Ersuchen an die zuständige ausländische Behörde weiter und begleitet das Amtshilfeverfahren bis zu seinem Abschluss.

3

Gegen schweizerische Ersuchen um internationale Amtshilfe kann keine Beschwerde erhoben werden.

4

Die ESTV leitet die aus dem Ausland erhaltenen Informationen an die interessierten Steuerbehörden weiter und verweist gleichzeitig auf die Einschränkungen bei deren Verwendung und die Geheimhaltungspflichten nach den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens.

5

Amtshilfeersuchen zu Bankinformationen dürfen nur gestellt werden, soweit diese Informationen nach schweizerischem Recht beschafft werden könnten.

6

8244

Steueramtshilfegesetz

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 23

Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

Art. 24

Übergangsbestimmung

Die Ausführungsbestimmungen, die sich auf den Bundesbeschluss vom 22. Juni 19518 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung stützen, gelten weiter für die Amtshilfeersuchen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eingereicht waren.

Art. 25

Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 28. September 2012

Ständerat, 28. September 2012

Der Präsident: Hansjörg Walter Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Der Präsident: Hans Altherr Der Sekretär: Philippe Schwab

Datum der Veröffentlichung: 9. Oktober 20129 Ablauf der Referendumsfrist: 17. Januar 2013

8 9

SR 672.2 BBl 2012 8237

8245

Steueramtshilfegesetz

Anhang (Art. 23)

Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200510 Art. 42 Abs. 2 In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder ein besonders bedeutender Fall nach Artikel 84 oder 84a vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist.

2

Art. 46 Abs. 2 Diese Vorschrift gilt nicht in Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen sowie in der Wechselbetreibung und auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.

2

Art. 83 Bst. h Die Beschwerde ist unzulässig gegen: h.

Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;

Art. 84a

Internationale Amtshilfe in Steuersachen

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Artikel 84 Absatz 2 handelt.

Art. 100 Abs. 2 Bst. b 2

Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: b.

10

bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;

SR 173.110

8246

Steueramtshilfegesetz

Art. 107 Abs. 3 Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.

3

2. Zollgesetz vom 18. März 200511 Gliederungstitel vor Art. 114

2. Kapitel: Amtshilfe unter inländischen Behörden Art. 114 Sachüberschrift Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 115

3. Kapitel: Internationale Amtshilfe Art. 115

Gegenstand und Geltungsbereich

Die Zollverwaltung kann im Rahmen ihrer Zuständigkeit ausländischen Behörden auf deren Ersuchen Amtshilfe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, namentlich bei der Sicherstellung der ordnungsgemässen Anwendung des Zollrechts und bei der Verhütung, Aufdeckung und Verfolgung von Widerhandlungen gegen das Zollrecht, leisten, sofern ein völkerrechtlicher Vertrag dies vorsieht.

1

Wenn ein völkerrechtlicher Vertrag dies vorsieht, kann sie die Amtshilfe auch von Amtes wegen leisten.

2

Art. 115a

Zuständigkeit

Die Zollverwaltung vollzieht die Amtshilfe aufgrund ausländischer Ersuchen und stellt die schweizerischen Ersuchen.

1

Betrifft das ausländische Ersuchen einen Bereich, der durch einen nichtzollrechtlichen Erlass geregelt ist, so übermittelt die Zollverwaltung das Ersuchen an die zuständige Behörde.

2

Ist die zuständige Behörde nicht in der Lage, die ersuchten Massnahmen durchzuführen, so vollzieht die Zollverwaltung die Amtshilfe mit Unterstützung der zuständigen Behörde.

3

11

SR 631.0

8247

Steueramtshilfegesetz

Art. 115b

Ersuchen

Das Ersuchen eines ausländischen Staates muss schriftlich in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch gestellt werden und die im völkerrechtlichen Vertrag vorgesehenen Angaben enthalten.

1

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so teilt die zuständige Behörde dies der ersuchenden Behörde schriftlich mit und gibt ihr Gelegenheit, ihr Ersuchen schriftlich zu ergänzen.

2

Art. 115c

Zulässige Massnahmen

Zum Zweck der Herausgabe von Informationen, Unterlagen, Gegenständen oder Vermögenswerten dürfen nur Massnahmen durchgeführt werden, die im schweizerischen Recht vorgesehen sind und die im Zollrecht oder in den nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes angewendet werden können.

Art. 115d

Mitwirkungspflicht

Im Rahmen von Artikel 115c kann die Zollverwaltung die vom Ersuchen betroffene Person zur Mitwirkung verpflichten und von ihr insbesondere Informationen, Daten und Unterlagen verlangen.

1

Die betroffene Person kann die Mitwirkung oder die Zeugenaussage verweigern, wenn sie einem gesetzlich geschützten Berufsgeheimnis untersteht oder wenn ihr ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.

2

Verweigert sie die Mitwirkung oder die Zeugenaussage, so erlässt die Zollverwaltung eine Verfügung über die Pflicht zur Mitwirkung und zur Herausgabe von Informationen, Daten und Unterlagen.

3

Art. 115e

Zwangsmassnahmen

Zwangsmassnahmen können angeordnet werden, wenn das schweizerische Recht oder das Völkerrecht deren Durchführung vorsieht.

1

2

Die Artikel 45­60 VStrR12 sind anwendbar.

Art. 115f

Mitwirkungsrecht

Die vom Ersuchen betroffene Person kann sich am Verfahren beteiligen und Einsicht in die Akten nehmen, wenn sie nach Artikel 115d zur Mitwirkung verpflichtet worden ist oder wenn nach Artikel 115e Zwangsmassnahmen angeordnet worden sind.

12

SR 313.0

8248

Steueramtshilfegesetz

Art. 115g

Vereinfachtes Verfahren

Stimmt die vom Ersuchen betroffene Person der Übermittlung von Informationen, Unterlagen, Gegenständen oder Vermögenswerten an die ersuchende Behörde zu, so teilt sie dies der zuständigen Behörde schriftlich mit. Die Zustimmung ist unwiderruflich.

1

Die zuständige Behörde schliesst das Verfahren ab, indem sie die Informationen, Unterlagen, Gegenstände oder Vermögenswerte unter Hinweis auf die Zustimmung der betroffenen Person an die ersuchende Behörde übermittelt.

2

Betrifft die Zustimmung nur einen Teil der Informationen, Unterlagen, Gegenstände oder Vermögenswerte, so wird für den restlichen Teil das ordentliche Verfahren durchgeführt.

3

Art. 115h

Ordentliches Verfahren

Die zuständige Behörde eröffnet der vom Ersuchen betroffenen Person eine Schlussverfügung, in der die Amtshilfeleistung begründet und der Umfang der zu übermittelnden Informationen, Unterlagen, Gegenstände oder Vermögenswerte bestimmt werden.

1

Informationen, Unterlagen, Gegenstände oder Vermögenswerte, die voraussichtlich nicht erheblich sind, dürfen nicht übermittelt werden. Sie werden von der zuständigen Behörde ausgesondert oder unkenntlich gemacht.

2

Art. 115i

Rechtsmittel

Zwischenverfügungen, einschliesslich Verfügungen über Zwangsmassnahmen, sind sofort vollstreckbar. Sie können nicht selbstständig angefochten werden.

1

Zwischenverfügungen, die durch die Beschlagnahme oder Sperre von Vermögenswerten und Wertgegenständen einen unmittelbaren und nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken, können selbstständig angefochten werden.

2

Gegen Zwischenverfügungen nach Absatz 2 und die Schlussverfügung kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden; dieses entscheidet endgültig. Die Beschwerdeberechtigung richtet sich nach Artikel 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196813.

3

3. Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 200914 Art. 75a

Internationale Amtshilfe

Die ESTV kann im Rahmen ihrer Zuständigkeit ausländischen Behörden auf deren Ersuchen Amtshilfe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben leisten, namentlich bei der Sicherstellung der ordnungsgemässen Anwendung des Mehrwertsteuerrechts und bei

1

13 14

SR 172.021 SR 641.20

8249

Steueramtshilfegesetz

der Verhütung, Aufdeckung und Verfolgung von Widerhandlungen gegen das Mehrwertsteuerrecht, sofern ein völkerrechtlicher Vertrag dies vorsieht.

2

Sie vollzieht die Amtshilfe in analoger Anwendung der Artikel 115a­115i ZG15.

4. Zinsbesteuerungsgesetz vom 17. Dezember 200416 Art. 16 Die Amtshilfe nach dem Abkommen richtet sich nach dem Steueramtshilfegesetz vom 28. September 201217.

Art. 17­24 Aufgehoben

5. Bundesbeschluss vom 22. Juni 195118 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung Titel Bundesgesetz über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung Art. 2 Abs. 1 Bst. d Aufgehoben Art. 3 Der Bundesrat wird beauftragt, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 187419 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Bundesbeschlusses20 zu veranlassen.

1

2

Er setzt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesbeschlusses21 fest.

15 16 17 18 19 20 21

SR 631.0 SR 641.91 SR ...; BBl 2012 8237 SR 672.2 BS 1 73; AS 1962 789 Mit Inkfrafttreten des BG v. 28. Sept. 2012: Bundesgesetz.

Mit Inkfrafttreten des BG v. 28. Sept. 2012: Bundesgesetz.

8250