Allgemeinverfügung über die Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels in besonderen Fällen vom 7. Mai 2012

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 40 der Verordnung vom 12. Mai 20101 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, verfügt: Das Pflanzenschutzmittel Kendo (W 6098-1, 9.43 % Lambda-Cyhalothrin) wird, befristet bis zum 31. Oktober 2012, für einen beschränkten Einsatz mit den nachfolgenden Auflagen bewilligt: Bewilligte Anwendungen: Anwendungsgebiet

Schadorganismus

Anwendung

Beerenbau Erdbeere

Drosophila suzukii

Himbeere

Drosophila suzukii

Brombeere

Drosophila suzukii

Ribes-Arten

Drosophila suzukii

Heidelbeere

Drosophila suzukii

1, 2, 3, 4, 5 Konzentration: 0,02 % Dosierung: 0,2 l/ha Wartefrist: 7 Tage Anwendungszeitpunkt: Stadium 85­89 (BBCH) Konzentration: 0,02 % 1, 2, 4, 5, 6 Dosierung: 0,2 l/ha Wartefrist: 7 Tage Anwendungszeitpunkt: Stadium 85­89 (BBCH) 1, 2, 4, 5, 7 Konzentration: 0,02 % Dosierung: 0,2 l/ha Wartefrist: 7 Tage Anwendungszeitpunkt: Stadium 85­89 (BBCH) 1, 2, 4, 5, 8 Konzentration: 0,02 % Dosierung: 0,2 l/ha Wartefrist: 7 Tage Anwendungszeitpunkt: Stadium 85­89 (BBCH) Konzentration: 0,02 % 1, 2, 4, 5, 8 Dosierung: 0,2 l/ha Wartefrist: 7 Tage Anwendungszeitpunkt: Stadium 85­89 (BBCH)

1

Auflagen

SR 916.161

4934

2012-1130

Anwendungsgebiet

Schadorganismus

Schwarzer Holunder Drosophila suzukii Minikiwi

Drosophila suzukii

Anwendung

Auflagen

Konzentration: 0,02 % 1, 2, 4, 9 Wartefrist: 7 Tage Anwendungszeitpunkt: Stadium 85­89 (BBCH) Konzentration: 0,02 % 1, 2, 4, 9 Wartefrist: 7 Tage Anwendungszeitpunkt: Stadium 85­89 (BBCH)

Auflagen für den Einsatz 1 Einsatz nur bei nachweislichem Auftreten von Drosophila suzukii in der Parzelle oder in der Nähe.

2 Das Pflanzenschutzmittel wurde nicht unter Schweizer Praxisbedingungen getestet; die Wirksamkeit ist daher nicht garantiert.

3 Die angegebene Konzentration bezieht sich auf das Stadium der Vollblüte bis Beginn der Rotfärbung der Früchte, 4 Pflanzen pro m2, Behandlung mit einer Standardbrühemenge von 1000 l/ha.

4 Maximal zwei Behandlungen pro Parzelle und Jahr.

5 SPe 8 ­ Bienengefährlich: Darf nur ausserhalb des Bienenfluges (abends) mit blühenden oder Honigtau aufweisenden Pflanzen (z.B. Kulturen, Einsaaten, Unkräuter, Nachbarkulturen, Hecken) in Kontakt kommen oder nur im geschlossenen Gewächshaus eingesetzt werden, sofern keine Bestäuber zugegen sind.

6 Bei der Sommerhimbeere bezieht sich die Dosierung auf das Stadium der ersten Blüte bis 50 Prozent der Blüten offen sind; Behandlung mit einer Standardbrühmenge von 1000 l/ha.

Bei der Herbsthimbeere bezieht sich die Dosierung auf Hecken einer Höhe zwischen 150 und 170 cm; Behandlung mit einer Standardbrühmenge von 1000 l/ha.

7 Bei der Brombeere bezieht sich die Dosierung auf das Stadium der ersten Blüte bis 50 Prozent der Blüten offen sind; Behandlung mit einer Standardbrühmenge von 1000 l/ha.

8 Die Dosierung bezieht sich auf das Stadium 50­90 Prozent der Blütenstände mit sichtbaren Früchten; Behandlung mit einer Standardbrühmenge von 1000 l/ha.

9 SPe 8 ­ Bienengefährlich: Darf nur ausserhalb des Bienenfluges (abends) mit blühenden oder Honigtau aufweisenden Pflanzen (z.B. Kulturen, Einsaaten, Unkräuter, Nachbarkulturen, Hecken) in Kontakt kommen.

Entzug der aufschiebenden Wirkung Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird gemäss Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19682 über das Verwaltungsverfahren die aufschiebende Wirkung entzogen.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

15. Mai 2012

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Bernard Lehmann

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SR 172.021

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