Internationales Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens, in Kenntnis der Tatsache, dass wissenschaftliche Studien und Untersuchungen durch Regierungen und zuständige internationale Organisationen gezeigt haben, dass von bestimmten auf Schiffen eingesetzten Bewuchsschutzsystemen eine erhebliche Gefahr der Vergiftung oder sonstiger lange anhaltender Beeinträchtigung ökologisch und ökonomisch bedeutender Meeresorganismen ausgeht, sowie in Kenntnis der Tatsache, dass durch den Genuss betroffener Meeresfrüchte die menschliche Gesundheit geschädigt werden kann; insbesondere in Kenntnis der ernsten Besorgnis über Bewuchsschutzsysteme, in denen zinnorganische Verbindungen als Biozide verwendet werden, und in der Überzeugung, dass die Einbringung dieser zinnorganischen Verbindungen in die Umwelt schrittweise unterbunden werden muss; unter Hinweis darauf, dass in Kapitel 17 der von der Konferenz der Vereinten Nationen von 1992 über Umwelt und Entwicklung angenommenen Agenda 21 die Staaten dazu aufgerufen werden, Massnahmen zur Verringerung der Verschmutzung zu treffen, die von in Bewuchsschutzsystemen für Schiffe verwendeten zinnorganischen Verbindungen verursacht wird; sowie unter Hinweis darauf, dass in der am 25. November 1999 von der Versammlung der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation angenommenen Entschliessung A.895(21) der Ausschuss der Organisation für den Schutz der Meeresumwelt aufgefordert wird, als vordringliche Angelegenheit auf die rasche Erarbeitung einer weltweit geltenden rechtsverbindlichen Übereinkunft hinzuarbeiten, die sich mit den schädlichen Auswirkungen von Bewuchsschutzsystemen befasst; eingedenk des Vorsorgeprinzips, das in Grundsatz 15 der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung niedergelegt ist und auf das die am 15. September 1995 vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt angenommene Entschliessung MEPC.67(37) Bezug nimmt; in der Erkenntnis, dass es wichtig ist, die Meeresumwelt und die menschliche Gesundheit vor den nachteiligen Auswirkungen von Bewuchsschutzsystemen zu schützen; sowie in der Erkenntnis, dass die Verwendung von Bewuchsschutzsystemen zur Verhütung der Anlagerung von Organismen auf Schiffsaussenflächen von entscheidender Bedeutung für einen effizienten Handel und eine effiziente Seeschifffahrt sowie für die Eindämmung der Ausbreitung schädlicher Wasserorganismen und Krankheitserreger ist;

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Internationales Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen

ferner in Erkenntnis der Notwendigkeit, weiterhin wirksame und umweltverträgliche Bewuchsschutzsysteme zu entwickeln, sowie das Ersetzen schädlicher Systeme durch weniger schädliche oder vorzugsweise unschädliche Systeme zu fördern ­ sind wie folgt übereingekommen: Art. 1

Allgemeine Verpflichtungen

Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens verpflichtet sich, seinen Bestimmungen in vollem Umfang Wirksamkeit zu verleihen, damit durch Bewuchsschutzsysteme verursachte nachteilige Auswirkungen auf die Meeresumwelt und auf die menschliche Gesundheit verringert oder beseitigt werden.

1

Die Anlagen sind Bestandteil dieses Übereinkommens. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt eine Bezugnahme auf dieses Übereinkommen gleichzeitig als Bezugnahme auf seine Anlagen.

2

Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es einen Staat daran, einzeln oder mit anderen zusammen mit dem Völkerrecht im Einklang stehende strengere Massnahmen zur Verringerung oder Beseitigung nachteiliger Auswirkungen von Bewuchsschutzsystemen auf die Umwelt zu treffen.

3

Die Vertragsparteien sind bestrebt, zum Zweck der wirksamen Durchführung, Einhaltung und Durchsetzung dieses Übereinkommens zusammenzuarbeiten.

4

5 Die Vertragsparteien verpflichten sich, die weitere Entwicklung von wirksamen und umweltverträglichen Bewuchsschutzsystemen zu fördern.

Art. 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens haben, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung: Der Ausdruck «Verwaltung» bezeichnet die Regierung des Staates, unter dessen Hoheitsgewalt das Schiff betrieben wird. Bei einem Schiff, das berechtigt ist, die Flagge eines Staates zu führen, ist die Verwaltung die Regierung dieses Staates. Bei festen oder schwimmenden Plattformen, die zur Erforschung und Ausbeutung des an die Küste angrenzenden Meeresbodens und Meeresuntergrunds eingesetzt sind, über die der Küstenstaat Hoheitsrechte in Bezug auf die Erforschung und Ausbeutung ihrer Naturschätze ausübt, ist die Verwaltung die Regierung des betreffenden Küstenstaats.

1

Der Ausdruck «Bewuchsschutzsystem» bezeichnet eine Beschichtung, Farbe, Oberflächenbehandlung, Oberfläche oder Vorrichtung, die auf einem Schiff benutzt wird, um die Anlagerung unerwünschter Organismen einzudämmen oder zu verhindern.

2

Der Ausdruck «Ausschuss» bezeichnet den Ausschuss der Organisation für den Schutz der Meeresumwelt.

3

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Der Ausdruck «Bruttoraumzahl» bezeichnet die nach den Vermessungsregeln in Anlage I des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 oder in einem etwaigen Nachfolge-Übereinkommen berechnete Bruttoraumzahl.

4

Der Ausdruck «Auslandfahrt» bezeichnet eine Reise eines Schiffes, das die Flagge eines Staates zu führen berechtigt ist, zu oder von einem Hafen, einer Werft oder einem der Küste vorgelagerten Umschlagplatz im Hoheitsbereich eines anderen Staates.

5

Der Ausdruck «Länge» bezeichnet die Länge gemäss der Begriffsbestimmung im Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966 in der Fassung des Protokolls von 1988 zu jenem Übereinkommen oder in einem etwaigen Nachfolge-Übereinkommen.

6

Der Ausdruck «Organisation» bezeichnet die Internationale SeeschifffahrtsOrganisation.

7

8

Der Ausdruck «Generalsekretär» bezeichnet den Generalsekretär der Organisation.

Der Ausdruck «Schiff» bezeichnet ein Fahrzeug beliebiger Art, das in der Meeresumwelt betrieben wird, und schliesst Tragflächenboote, Luftkissenfahrzeuge, Unterwassergerät, schwimmendes Gerät, feste oder schwimmende Plattformen, schwimmende Lagereinheiten sowie schwimmende Produktions-, Lager- und Verladeeinheiten ein.

9

10 Eine «Facharbeitsgruppe» ist ein Gremium, das sich aus Vertretern der Vertragsparteien, von Mitgliedern der Organisation, der Vereinten Nationen und ihrer Sonderorganisationen, von zwischenstaatlichen Organisationen, die mit der Organisation Abkommen geschlossen haben, sowie von nichtstaatlichen Organisationen mit Beraterstatus bei der Organisation zusammensetzt, zu denen möglichst Vertreter von Einrichtungen und Laboratorien gehören sollen, in denen Analysen von Bewuchsschutzsystemen durchgeführt werden. Diese Vertreter müssen über Fachkenntnisse auf den Gebieten Verhalten von Stoffen in der Umwelt und Auswirkungen von Stoffen auf die Umwelt (environmental fate and effects), toxikologische Auswirkungen, Meeresbiologie, menschliche Gesundheit, wirtschaftliche Analyse, Risikomanagement, internationale Schifffahrt, Beschichtungstechnik bei Bewuchsschutzsystemen oder über sonstige Fachkenntnisse verfügen, die zur objektiven Beurteilung der fachlichen Vor- und Nachteile eines umfassenden Vorschlags erforderlich sind.

Art. 3

Anwendungsbereich

Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, gilt dieses Übereinkommen für

1

a)

Schiffe, die berechtigt sind, die Flagge einer Vertragspartei zu führen;

b)

Schiffe, die nicht berechtigt sind, die Flagge einer Vertragspartei zu führen, die jedoch unter der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei betrieben werden;

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c)

Schiffe, die einen Hafen, eine Werft oder einen der Küste vorgelagerten Umschlagplatz einer Vertragspartei anlaufen, ohne unter den Buchstaben a oder b zu fallen.

Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe und sonstige einer Vertragspartei gehörende oder von ihr betriebene Schiffe, die derzeit im Staatsdienst stehen und ausschliesslich anderen als Handelszwecken dienen. Jedoch stellt jede Vertragspartei durch geeignete, den Betrieb oder die Betriebsfähigkeit nicht beeinträchtigende Massnahmen sicher, dass derartige ihr gehörende oder von ihr betriebene Schiffe soweit zumutbar und durchführbar in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen handeln.

2

Auf Schiffe von Nichtvertragsparteien dieses Übereinkommens wenden die Vertragsparteien die Vorschriften dieses Übereinkommens in dem notwendigen Umfang an, um sicherzustellen, dass solche Schiffe keine günstigere Behandlung erfahren.

3

Art. 4

Massnahmen zur Beschränkung des Einsatzes von Bewuchsschutzsystemen

Nach Massgabe der in Anlage 1 enthaltenen Vorschriften verbietet und/oder beschränkt jede Vertragspartei

1

a)

die Aufbringung, Wiederaufbringung, Anbringung oder Verwendung schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten Schiffen und

b)

die Aufbringung, Wiederaufbringung, Anbringung oder Verwendung solcher Systeme auf den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c genannten Schiffen während deren Aufenthalts in einem Hafen, in einer Werft oder an einem der Küste vorgelagerten Umschlagplatz einer Vertragspartei

und trifft wirksame Massnahmen, um sicherzustellen, dass diese Schiffe die betreffenden Vorschriften erfüllen.

Schiffe mit einem Bewuchsschutzsystem, das aufgrund einer nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens vorgenommenen Änderung der Anlage 1 einer Beschränkungsmassnahme unterliegt, dürfen dieses System bis zu seiner nächsten planmässigen Erneuerung, längstens jedoch für einen Zeitraum von 60 Monaten nach seiner Aufbringung beibehalten, so- fern nicht der Ausschuss beschliesst, dass aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine frühere Umsetzung der Beschränkungsmassnahme rechtfertigen.

2

Art. 5

Kontrollmassnahmen in Bezug auf Abfälle im Sinne der Anlage 1

Jede Vertragspartei trifft in ihrem Hoheitsgebiet unter Berücksichtigung internationaler Regeln, Normen und Vorschriften geeignete Massnahmen, um vorzuschreiben, dass Abfälle aus der Aufbringung oder Entfernung eines Bewuchsschutzsystems, das einer Beschränkungsmassnahme nach Anlage 1 unterliegt, auf sichere und umweltverträgliche Art und Weise gesammelt, umgeschlagen, behandelt und beseitigt werden, um so die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu schützen.

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Art. 6

Vorschlagsverfahren für die Änderung von Massnahmen zur Beschränkung des Einsatzes von Bewuchsschutzsystemen

Jede Vertragspartei kann nach Massgabe dieses Artikels eine Änderung der Anlage 1 vorschlagen.

1

Ein erster Vorschlag muss die in Anlage 2 vorgeschriebenen Angaben enthalten und ist der Organisation vorzulegen. Geht bei der Organisation ein Vorschlag ein, so unterrichtet sie die Vertragsparteien, die Mitglieder der Organisation, die Vereinten Nationen und ihre Sonderorganisationen, die zwischenstaatlichen Organisationen, die mit der Organisation Abkommen geschlossen haben, sowie die nichtstaatlichen Organisationen mit Beraterstatus bei der Organisation über diesen Vorschlag und macht ihn diesen Stellen zugänglich.

2

Der Ausschuss entscheidet darüber, ob bezüglich des betreffenden Bewuchsschutzsystems eine gründlichere Überprüfung auf der Grundlage des ersten Vorschlags erforderlich ist. Entscheidet der Ausschuss, dass eine weitere Überprüfung gerechtfertigt ist, so fordert er die vorschlagende Vertragspartei auf, dem Ausschuss einen umfassenden Vorschlag vorzulegen, der die in Anlage 3 vorgeschriebenen Angaben enthält; dies gilt nicht, wenn bereits der erste Vorschlag alle in Anlage 3 vorgeschriebenen Angaben enthält. Ist der Ausschuss der Auffassung, dass ein schwerwiegender oder nicht wiedergutzumachender Schaden droht, so darf das Fehlen vollständiger Gewissheit nach wissenschaftlichen Kriterien nicht als Rechtfertigung dafür herangezogen werden, eine Entscheidung darüber zu verhindern, mit der Bewertung des Vorschlags fortzufahren. Der Ausschuss richtet eine Facharbeitsgruppe nach Artikel 7 ein.

3

Die Facharbeitsgruppe überprüft den umfassenden Vorschlag sowie die von einer betroffenen Stelle gegebenenfalls vorgelegten zusätzlichen Daten, bewertet den Vorschlag und berichtet dem Ausschuss, ob sich in dem Vorschlag möglicherweise Anhaltspunkte für ein unverhältnismässiges Risiko nachteiliger Auswirkungen auf Organismen ausserhalb des Zielspektrums oder auf die menschliche Gesundheit finden, so dass die Änderung der Anlage 1 gerechtfertigt ist. Diesbezüglich

4

a)

beinhaltet die Überprüfung durch die Facharbeitsgruppe i) eine Bewertung des Zusammenhangs zwischen dem betreffenden Bewuchsschutzsystem und den von ihm ausgehenden nachteiligen Auswirkungen, die entweder in der Umwelt oder an der menschlichen Gesundheit, unter anderem aufgrund des Verzehrs von aus dem Meer stammenden betroffenen Nahrungsmitteln, oder durch begleitete Untersuchungen auf der Grundlage der in Anlage 3 beschriebenen oder etwaiger sonstiger bekannt werdender einschlägiger Daten beobachtet worden sind; ii) eine Bewertung der möglichen Gefahrenminderung aufgrund der vorgeschlagenen Beschränkungsmassnahmen und etwaiger anderer Beschränkungsmassnahmen, die von der Facharbeitsgruppe möglicherweise in Betracht gezogen werden;

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iii) die Prüfung verfügbarer Informationen über die technische Durchführbarkeit von Beschränkungsmassnahmen und über das Kosten-NutzenVerhältnis des Vorschlags; iv) die Prüfung verfügbarer Informationen über weitere Auswirkungen der Einführung solcher Beschränkungsmassnahmen betreffend ­ die Umwelt (unter anderem die Kosten im Fall von Untätigkeit und die Auswirkungen auf die Luftqualität); ­ Gesundheits- und Sicherheitsprobleme auf den Werften (das heisst Auswirkungen auf die Werftarbeiter); ­ die Kosten für die internationale Schifffahrt und weitere betroffene Wirtschaftszweige sowie v) die Prüfung der Verfügbarkeit geeigneter Alternativen einschliesslich der Prüfung der mit diesen Alternativen möglicherweise verbundenen Risiken.

b)

Der Bericht der Facharbeitsgruppe ist schriftlich vorzulegen und muss jede einzelne der unter Buchstabe a genannten Bewertungen und Prüfungen berücksichtigen; dies gilt nicht, wenn die Facharbeitsgruppe beschliesst, mit den unter Buchstabe a Ziffern ii­v beschriebenen Bewertungen und Prüfungen nicht fortzufahren, wenn sie nach der unter Buchstabe a Ziffer i vorgesehenen Bewertung feststellt, dass der Vorschlag keine weitere Prüfung erfordert.

c)

Der Bericht der Facharbeitsgruppe muss unter anderem eine Empfehlung enthalten, aus der hervorgeht, ob internationale Beschränkungsmassnahmen nach diesem Übereinkommen bezüglich des betreffenden Bewuchsschutzsystems gerechtfertigt sind, ob die in dem umfassenden Vorschlag vorgeschlagenen konkreten Beschränkungsmassnahmen zweckmässig sind oder ob andere Beschränkungsmassnahmen von der Facharbeitsgruppe für geeigneter gehalten werden.

Der Bericht der Facharbeitsgruppe ist vor seiner Prüfung durch den Ausschuss folgenden Stellen zu übermitteln: den Vertragsparteien, den Mitgliedern der Organisation, den Vereinten Nationen und ihren Sonderorganisationen, den zwischenstaatlichen Organisationen, die mit der Organisation Abkommen geschlossen haben, sowie den nichtstaatlichen Organisationen mit Beraterstatus bei der Organisation.

Der Ausschuss entscheidet unter Berücksichtigung des Berichts der Facharbeitsgruppe, ob er einen Vorschlag zur Änderung der Anlage 1 und gegebenenfalls Änderungen des Vorschlags genehmigt. Enthält der Bericht die Feststellung, dass ein schwerwiegender oder nicht wiedergutzumachender Schaden droht, so darf das Fehlen vollständiger Gewissheit nach wissenschaftlichen Kriterien allein nicht als Rechtfertigung dafür herangezogen werden, eine Entscheidung über die Aufnahme eines Bewuchsschutzsystems in Anlage 1 zu verhindern. Werden die vorgeschlagenen Änderungen der Anlage 1 vom Ausschuss genehmigt, sind sie nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a weiterzuleiten. Durch eine Entscheidung, einen bestimmten Vorschlag nicht zu genehmigen, wird die zukünftige Vorlage eines neuen Vorschlags in Bezug auf ein bestimmtes Bewuchsschutzsystem nicht ausgeschlossen, wenn neue Informationen bekannt werden.

5

8752

Internationales Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen

Ausschliesslich Vertragsparteien dürfen sich an den in den Absätzen 3 und 5 beschriebenen Entscheidungen des Ausschusses beteiligen.

6

Art. 7

Facharbeitsgruppen

Geht ein umfassender Vorschlag ein, so richtet der Ausschuss eine Facharbeitsgruppe nach Artikel 6 ein. Gehen mehrere Vorschläge gleichzeitig oder kurz nacheinander ein, so kann der Ausschuss je nach Bedarf eine oder mehrere Facharbeitsgruppen einrichten.

1

Jede Vertragspartei kann sich an den Beratungen einer Facharbeitsgruppe beteiligen und soll hierbei das ihr zur Verfügung stehende Fachwissen einbringen.

2

Der Ausschuss beschliesst über den Arbeitsauftrag, die Organisation und die Arbeitsweise der Facharbeitsgruppen. Der Arbeitsauftrag sieht den Schutz gegebenenfalls vorgelegter vertraulicher Informationen vor. Facharbeitsgruppen können je nach Bedarf Sitzungen abhalten, bemühen sich jedoch darum, ihre Arbeit mittels schriftlicher oder elektronischer Korrespondenz oder über andere geeignete Medien zu erledigen.

3

Ausschliesslich die Vertreter von Vertragsparteien dürfen sich an der Formulierung von Empfehlungen an den Ausschuss nach Artikel 6 beteiligen. Eine Facharbeitsgruppe bemüht sich, unter den Vertretern der Vertragsparteien Einstimmigkeit zu erzielen. Ist Einstimmigkeit nicht möglich, so teilt die Facharbeitsgruppe etwaige Minderheitsmeinungen der betreffenden Vertreter mit.

4

Art. 8

Wissenschaftliche und technische Forschung und Überwachung

Die Vertragsparteien treffen geeignete Massnahmen zur Förderung und Erleichterung wissenschaftlicher und technischer Forschung über die Auswirkungen von Bewuchsschutzsystemen sowie zur Förderung und Erleichterung der Überwachung dieser Auswirkungen. Insbesondere soll zu dieser Forschung die Beobachtung, die Messung, die Probenentnahme, die Bewertung und die Analyse der Auswirkungen im Zusammenhang mit Bewuchsschutzsystemen gehören.

1

Zur Förderung der Ziele dieses Übereinkommens erleichtert jede Vertragspartei anderen Vertragsparteien auf deren Ersuchen den Zugriff auf einschlägige Informationen über

2

a)

nach diesem Übereinkommen durchgeführte wissenschaftliche und technische Tätigkeiten;

b)

meereswissenschaftliche und -technologische Forschungsprogramme und deren Ziele und

c)

die im Rahmen von Überwachungs und Auswertungsprogrammen im Zusammenhang mit Bewuchsschutzsystemen beobachteten Auswirkungen.

8753

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Art. 9 1

Übermittlung und Austausch von Informationen

Jede Vertragspartei verpflichtet sich, der Organisation Folgendes zu übermitteln: a)

ein Verzeichnis der ernannten Besichtiger oder anerkannten Stellen, die ermächtigt sind, bei der Verwaltung von Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Beschränkung des Einsatzes von Bewuchsschutzsystemen im Sinne dieses Übereinkommens im Namen der betreffenden Vertragspartei tätig zu werden, zur Weiterleitung an die Vertragsparteien zur Unterrichtung ihrer Bediensteten. Die Verwaltung teilt deshalb der Organisation die einzelnen Verantwortlichkeiten und Bedingungen der den ernannten Besichtigern oder anerkannten Stellen übertragenen Befugnis mit;

b)

jährlich Angaben über jedes nach ihrem innerstaatlichen Recht zugelassene, beschränkte oder verbotene Bewuchsschutzsystem.

Die Organisation stellt die ihr nach Absatz 1 übermittelten Angaben über geeignete Mitteilungswege zur Verfügung.

2

Für diejenigen Bewuchsschutzsysteme, die von einer Vertragspartei zugelassen, registriert oder freigegeben worden sind, stellt diese Vertragspartei denjenigen Vertragsparteien, die darum ersuchen, die einschlägigen Angaben zur Verfügung, auf die ihre Entscheidung gegründet war, insbesondere die Angaben, die in Anlage 3 vorgesehen sind, oder aber sonstige Angaben, die geeignet sind, das betreffende Bewuchsschutzsystem zu beurteilen; die Vertragspartei kann auch die Hersteller der betreffenden Bewuchsschutzsysteme dazu verpflichten, die entsprechenden Angaben zu liefern. Gesetzlich geschützte Angaben dürfen nicht zur Verfügung gestellt werden.

3

Art. 10

Besichtigungen und Zeugniserteilung

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Besichtigungen von Schiffen und die Erteilung von Zeugnissen an Schiffe, die ihre Flagge zu führen berechtigt sind oder die unter ihrer Hoheitsgewalt betrieben werden, in Übereinstimmung mit den Regeln in Anlage 4 erfolgen.

Art. 11

Überprüfungen von Schiffen und Aufdecken von Verstössen

Ein Schiff, für das dieses Übereinkommen gilt, kann in jedem Hafen, in jeder Werft und an jedem der Küste vorgelagerten Umschlagplatz einer Vertragspartei durch von dieser Vertragspartei ermächtigte Bedienstete überprüft werden, damit festgestellt werden kann, ob das Schiff diesem Übereinkommen entspricht. Sofern nicht eindeutige Gründe zu der Annahme bestehen, dass ein Schiff gegen dieses Übereinkommen verstösst, ist eine derartige Überprüfung

1

a)

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darauf zu beschränken, festzustellen, dass sich ­ sofern vorgeschrieben ­ an Bord ein gültiges internationales Zeugnis über ein Bewuchsschutzsystem oder eine Erklärung über ein Bewuchsschutzsystem befindet und/oder

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b)

unter Berücksichtigung der von der Organisation erarbeiteten Richtlinien1 auf die Entnahme einer kleinen Stichprobe des Bewuchsschutzsystems des Schiffes zu beschränken, durch welche die Unversehrtheit und Struktur sowie die Funktionsfähigkeit des Systems nicht beeinträchtigt werden. Der Zeitbedarf für die Bearbeitung der Ergebnisse dieser Probenentnahme darf nicht als Rechtfertigung dafür herangezogen werden, das Verholen oder die Abfahrt des Schiffes zu verhindern.

Bestehen eindeutige Gründe zu der Annahme, dass das Schiff gegen dieses Übereinkommen verstösst, so kann unter Berücksichtigung der von der Organisation erarbeiteten Richtlinien2 eine gründliche Überprüfung durchgeführt werden.

2

3 Wird festgestellt, dass das Schiff gegen dieses Übereinkommen verstösst, so kann die die Überprüfung durchführende Vertragspartei Massnahmen ergreifen, um gegen dieses Schiff eine Verwarnung auszusprechen, das Schiff festzuhalten, es aus seinem Hafen zu verweisen oder ihm ein Anlaufen seiner Häfen zu verbieten. Eine Vertragspartei, die derartige Massnahmen gegen ein Schiff ergreift, weil das Schiff nicht diesem Übereinkommen entspricht, muss die für das betreffende Schiff zuständige Verwaltung unverzüglich darüber unterrichten.

Die Vertragsparteien arbeiten bei der Aufdeckung von Verstössen und der Durchführung dieses Übereinkommens zusammen. Eine Vertragspartei kann ein Schiff beim Anlaufen der in ihrem Hoheitsgebiet gelegenen Häfen oder Werften oder der Küste vorgelagerten Umschlagplätze auch überprüfen, wenn sie von einer anderen Vertragspartei ein Ersuchen um Untersuchung samt ausreichenden Beweisen erhält, dass ein Schiff unter Verstoss gegen dieses Übereinkommen betrieben wird oder betrieben worden ist. Der Bericht über diese Untersuchung wird der ersuchenden Vertragspartei und der für das betreffende Schiff zuständigen Verwaltung zugeleitet, damit geeignete Massnahmen nach diesem Übereinkommen ergriffen werden können.

4

Art. 12

Verstösse

Jeder Verstoss gegen dieses Übereinkommen ist verboten und wird im Recht der für das betreffende Schiff zuständigen Verwaltung unter Strafe gestellt, gleichviel, wo der Verstoss begangen wird. Wird die Verwaltung von einem derartigen Verstoss unterrichtet, so untersucht sie die Angelegenheit und kann die meldende Vertragspartei ersuchen, zusätzliche Beweise für den angeblichen Verstoss vorzulegen.

Ist die Verwaltung überzeugt, dass ausreichende Beweise vorliegen, um ein Verfahren wegen des angeblichen Verstosses einzuleiten, so veranlasst sie, dass ein solches Verfahren so bald wie möglich nach ihrem Recht eingeleitet wird. Die Verwaltung unterrichtet die Vertragspartei, die den angeblichen Verstoss gemeldet hat, sowie die Organisation umgehend über die von ihr getroffenen Massnahmen. Hat die Verwaltung innerhalb eines Jahres nach Eingang der Unterrichtung keine Massnahmen getroffen, so unterrichtet sie hierüber die Vertragspartei, die den angeblichen Verstoss gemeldet hat.

1

1 2

Diese Richtlinien müssen noch erarbeitet werden.

Diese Richtlinien müssen noch erarbeitet werden.

8755

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Jeder Verstoss gegen dieses Übereinkommen im Hoheitsbereich einer Vertragspartei ist verboten und wird im Recht der betreffenden Vertragspartei unter Strafe gestellt. Sobald ein derartiger Verstoss begangen wird, wird die betreffende Vertragspartei

2

a)

entweder veranlassen, dass ein Verfahren nach ihrem Recht eingeleitet wird, oder

b)

der für das betreffende Schiff zuständigen Verwaltung alle in ihrem Besitz befindlichen Informationen und Beweise dafür vorlegen, dass ein Verstoss begangen worden ist.

Die im Recht einer Vertragspartei nach Massgabe dieses Artikels festgelegten Strafen müssen so streng sein, dass sie von Verstössen gegen dieses Übereinkommen, gleichviel, wo diese begangen werden, abschrecken.

3

Art. 13

Unangemessenes Auf- oder Festhalten von Schiffen

Es ist so weit wie möglich zu vermeiden, dass ein Schiff in Anwendung des Artikels 11 oder 12 in unangemessener Weise fest- oder aufgehalten wird.

1

Wird ein Schiff infolge der Anwendung des Artikels 11 oder 12 in unangemessener Weise fest- oder aufgehalten, so hat es Anspruch auf Ersatz des erlittenen Verlusts oder Schadens.

2

Art. 14

Beilegung von Streitigkeiten

Die Vertragsparteien legen alle zwischen ihnen entstehenden Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens durch Verhandlung, Untersuchung, Vermittlung, Vergleich, Schiedsspruch, gerichtliche Entscheidung, Inanspruchnahme regionaler Einrichtungen oder Abmachungen oder durch andere friedliche Mittel eigener Wahl bei.

Art. 15

Verhältnis zum internationalen Seerecht

Dieses Übereinkommen berührt nicht die Rechte und Pflichten eines Staates nach dem Völkergewohnheitsrecht, wie es im Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen niedergelegt ist.

Art. 16

Änderungen

Dieses Übereinkommen kann nach einem der in den folgenden Absätzen vorgesehenen Verfahren geändert werden.

1

2

Änderungen nach Prüfung in der Organisation: a)

8756

Jede Vertragspartei kann eine Änderung dieses Übereinkommens vorschlagen. Eine vorgeschlagene Änderung wird dem Generalsekretär vorgelegt, der sie spätestens sechs Monate vor ihrer Prüfung an die Vertragsparteien und an die Mitglieder der Organisation weiterleitet. Bei Vorschlägen zur

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Änderung der Anlage 1 ist vor ihrer Prüfung nach diesem Artikel wie in Artikel 6 vorgesehen zu verfahren.

b)

Eine nach Buchstabe a vorgeschlagene und weitergeleitete Änderung wird dem Ausschuss zur Prüfung vorgelegt. Die Vertragsparteien, gleichviel ob sie Mitglieder der Organisation sind oder nicht, haben das Recht, sich an den Verhandlungen des Ausschusses zur Prüfung und Beschlussfassung zu beteiligen.

c)

Änderungen werden mit Zweidrittelmehrheit der im Ausschuss anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen, vorausgesetzt, dass mindestens ein Drittel der Vertragsparteien zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesend sind.

d)

Nach Buchstabe c beschlossene Änderungen werden vom Generalsekretär den Vertragsparteien zur Annahme übermittelt.

e)

Eine Änderung gilt unter folgenden Umständen als angenommen: i) Eine Änderung eines Artikels dieses Übereinkommens gilt als an dem Tag angenommen, an dem zwei Drittel der Vertragsparteien dem Generalsekretär ihre Annahme notifiziert haben.

ii) Eine Änderung einer Anlage gilt nach Ablauf von zwölf Monaten nach dem Tag der Beschlussfassung oder nach einem sonstigen vom Ausschuss festgesetzten Tag als angenommen. Notifizieren jedoch bis zu diesem Tag mehr als ein Drittel der Vertragsparteien dem Generalsekretär, dass sie Einspruch gegen die Änderung erheben, so gilt sie als nicht angenommen.

f)

Eine Änderung tritt unter folgenden Voraussetzungen in Kraft: i) Eine Änderung eines Artikels dieses Übereinkommens tritt für diejenigen Vertragsparteien, die erklärt haben, dass sie die Änderung angenommen haben, sechs Monate nach dem Tag in Kraft, an dem sie als nach Buchstabe e Ziffer i angenommen gilt.

ii) Eine Änderung der Anlage 1 tritt für alle Vertragsparteien sechs Monate nach dem Tag in Kraft, an dem sie als angenommen gilt; dies gilt nicht für eine Vertragspartei, die 1. nach Buchstabe e Ziffer ii ihren Einspruch gegen die Änderung notifiziert und diesen Einspruch nicht zurückgenommen hat; 2. dem Generalsekretär vor dem Inkrafttreten der Änderung notifiziert hat, dass die betreffende Änderung für sie erst nach einer späteren Notifikation ihrer Annahme in Kraft tritt; 3. bei Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungsoder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen eine Erklärung abgegeben hat, wonach Änderungen der Anlage 1 für sie erst nach Notifikation ihrer Annahme der betreffenden Änderungen an den Generalsekretär in Kraft tritt.

8757

Internationales Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen

iii) Eine Änderung einer anderen als der Anlage 1 tritt für alle Vertragsparteien sechs Monate nach dem Tag in Kraft, an dem sie als angenommen gilt; dies gilt nicht für die Vertragsparteien, die nach Buchstabe e Ziffer ii ihren Einspruch gegen die Änderung notifiziert und diesen Einspruch nicht zurückgenommen haben.

g)

i)

ii)

3

Eine Vertragspartei, die nach Buchstabe f Ziffer ii Nummer 1 oder nach Buchstabe f Ziffer iii einen Einspruch notifiziert hat, kann dem Generalsekretär später notifizieren, dass sie die Änderung annimmt. Die Änderung tritt für diese Vertragspartei sechs Monate nach dem Tag der Notifikation der Annahme durch die Vertragspartei oder an dem Tag in Kraft, an dem die Änderung in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Notifiziert eine Vertragspartei, die nach Buchstabe f Ziffer ii Nummer 2 eine Notifikation beziehungsweise nach Buchstabe f Ziffer ii Nummer 3 eine Erklärung abgegeben hat, dem Generalsekretär ihre Annahme einer Änderung, so tritt die betreffende Änderung für diese Vertragspartei sechs Monate nach dem Tag der Notifikation der Annahme durch die Vertragspartei oder an dem Tag in Kraft, an dem die Änderung in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Änderung durch eine Konferenz: a)

Auf Antrag einer Vertragspartei, der von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien unterstützt sein muss, beruft die Organisation eine Konferenz der Vertragsparteien zur Prüfung von Änderungen dieses Übereinkommens ein.

b)

Eine von einer solchen Konferenz mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossene Änderung wird vom Generalsekretär allen Vertragsparteien zur Annahme zugeleitet.

c)

Sofern die Konferenz nichts anderes beschliesst, gilt die Änderung nach dem Verfahren in Absatz 2 Buchstabe e als angenommen beziehungsweise tritt die Änderung nach dem Verfahren in Absatz 2 Buchstabe f in Kraft.

Eine Vertragspartei, die sich geweigert hat, eine Änderung einer Anlage anzunehmen, gilt lediglich für den Zweck der Anwendung dieser Änderung als Nichtvertragspartei.

4

Wird diesem Übereinkommen eine neue Anlage hinzugefügt, so erfolgen Vorschlag, Beschlussfassung und Inkrafttreten nach dem Verfahren, das für eine Änderung eines Artikels dieses Übereinkommens gilt.

5

Jede Notifikation oder Erklärung nach diesem Artikel hat in schriftlicher Form an den Generalsekretär zu erfolgen.

6

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Internationales Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen

Der Generalsekretär unterrichtet die Vertragsparteien und die Mitglieder der Organisation

7

a)

über jede Änderung, die in Kraft tritt, und über das Datum ihres Inkrafttretens allgemein und für jede einzelne Vertragspartei sowie

b)

über jede nach diesem Artikel erfolgte Notifikation oder Erklärung.

Art. 17

Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

Dieses Übereinkommen liegt vom 1. Februar 2002 bis zum 31. Dezember 2002 am Sitz der Organisation für jeden Staat zur Unterzeichnung auf und steht danach jedem Staat zum Beitritt offen.

1

2

Staaten können Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden, a)

indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen,

b)

indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen oder

c)

indem sie ihm beitreten.

Die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Generalsekretär.

3

Ein Staat, der zwei oder mehr Gebietseinheiten umfasst, in denen auf die in diesem Übereinkommen geregelten Fragen unterschiedliche Rechtsordnungen anzuwenden sind, kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt erklären, dass sich dieses Übereinkommen auf alle seine Gebietseinheiten oder nur auf eine oder mehrere derselben erstreckt; er kann diese Erklärung jederzeit durch eine neue Erklärung ersetzen.

4

Jede derartige Erklärung ist dem Generalsekretär zu notifizieren; in ihr sind ausdrücklich die Gebietseinheiten anzugeben, in denen dieses Übereinkommen anzuwenden ist.

5

Art. 18

Inkrafttreten

Dieses Übereinkommen tritt zwölf Monate nach dem Tag in Kraft, an dem wenigstens fünfundzwanzig Staaten, deren Handelsflotten insgesamt mindestens fünfundzwanzig Prozent des Bruttoraumgehalts der Handelsflotte der Welt ausmachen, nach Artikel 17 entweder das Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder die erforderliche Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben.

1

Für Staaten, die eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen hinterlegt haben, nachdem die Voraussetzungen für sein Inkrafttreten erfüllt sind, jedoch vor dem Tag des Inkrafttretens, wird die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt am Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens oder drei Monate nach dem Tag der Hinterlegung der Urkunde wirksam, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

2

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Internationales Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen

Jede nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens hinterlegte Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs oder Beitrittsurkunde wird drei Monate nach dem Tag der Hinterlegung wirksam.

3

Nach dem Tag, an dem eine Änderung dieses Übereinkommens nach Artikel 16 als angenommen gilt, gilt jede hinterlegte Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungsoder Beitrittsurkunde für das Übereinkommen in seiner geänderten Fassung.

4

Art. 19

Kündigung

Dieses Übereinkommen kann von jeder Vertragspartei jederzeit nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens für die betreffende Vertragspartei gekündigt werden.

1

Die Kündigung erfolgt durch Hinterlegung einer schriftlichen Notifikation beim Generalsekretär und wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation oder nach Ablauf eines gegebenenfalls in der Notifikation angegebenen längeren Zeitabschnitts wirksam.

2

Art. 20

Verwahrer

Dieses Übereinkommen wird beim Generalsekretär hinterlegt; dieser übermittelt allen Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, beglaubigte Abschriften.

1

Neben seinen Aufgaben, die an anderer Stelle in diesem Übereinkommen ausgeführt sind, wird der Generalsekretär wie folgt tätig:

2

a)

Er unterrichtet alle Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, über i) jede neue Unterzeichnung oder Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde unter Angabe des jeweiligen Zeitpunkts; ii) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens; iii) die Hinterlegung jeder Kündigungsurkunde zu diesem Übereinkommen unter Angabe des Zeitpunkts ihres Eingangs und des Zeitpunkts, zu dem die Kündigung wirksam wird;

b)

er übermittelt, sobald dieses Übereinkommen in Kraft getreten ist, dessen Wortlaut an das Sekretariat der Vereinten Nationen zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.

Art. 21

Sprachen

Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

8760

Internationales Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen

Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu London am 5. Oktober 2001.

8761

Internationales Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen

Anlage 1

Massnahmen zur Beschränkung des Einsatzes von Bewuchsschutzsystemen Bewuchsschutzsystem

Beschränkungsmassnahmen

Anwendungsbereich

Tag des Wirksamwerdens der Massnahme

Zinnorganische Verbindungen, die in Bewuchsschutzsystemen als Biozide wirken

Solche Verbindungen dürfen auf Schiffen nicht aufgebracht oder wieder aufgebracht werden

alle Schiffe

1. Januar 2003

Zinnorganische Verbindungen, die in Bewuchsschutz systemen als Biozide wirken

Schiffe 1. dürfen solche Verbindungen nicht auf dem Schiffskörper, auf Schiffsaussenteilen oder -flächen aufweisen oder 2. müssen eine Deckschicht tragen, die als Barriere ein Austreten dieser Verbindungen aus dem darunter liegenden, nicht vorschriftsmässigen Bewuchsschutzsystemen verhindert

alle Schiffe (mit Ausnahme von festen und schwimmenden Plattformen, schwimmenden Lagereinheiten sowie schwimmenden Produktions-, Lagerund Verladeeinheiten, die vor dem 1. Januar 2003 gebaut worden sind und am oder nach dem 1. Januar 2003 noch nicht im Trockendock waren)

1. Januar 2008

8762

Internationales Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen

Anlage 2

Vorgeschriebene Bestandteile eines ersten Vorschlags Ein erster Vorschlag beinhaltet ausreichende Unterlagen, die mindestens Folgendes enthalten:

1

2

a)

eine Identifizierung des in dem Vorschlag behandelten Bewuchsschutzsystems: Name des Bewuchsschutzsystems; Bezeichnung der wirksamen Bestandteile sowie gegebenenfalls die Registriernummer des Chemical Abstracts Service (CAS-Nummer); Bestandteile des Systems, bei denen der Verdacht besteht, dass sie die nachteiligen Auswirkungen haben, die Gegenstand der Besorgnis sind;

b)

eine nähere Erläuterung der Angaben, welche die Vermutung nahelegen, dass das Bewuchsschutzsystem oder seine Zersetzungsprodukte bei Konzentrationen, wie sie in der Umwelt wahrscheinlich auftreten, eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen oder nachteilige Auswirkungen auf Organismen ausserhalb seines Zielspektrums haben können (zum Beispiel Ergebnisse von Toxizitätsuntersuchungen an repräsentativen Arten oder Daten zur Bioakkumulation);

c)

Beweismaterial für die Wahrscheinlichkeit, dass die in dem Bewuchsschutzsystem oder seinen Zersetzungsprodukten enthaltenen toxischen Bestandteile in der Umwelt in Konzentrationen auftreten, die zu nachteiligen Auswirkungen auf Organismen ausserhalb seines Zielspektrums, die menschliche Gesundheit oder die Wasserqualität führen können (zum Beispiel Daten zur Beständigkeit im Wasser, in Sedimenten und in Lebewesen; in Studien oder unter realen Einsatzbedingungen ermittelte Freisetzungsrate toxischer Bestandteile aus behandelten Oberflächen; gegebenenfalls im Rahmen eines Überwachungsprogramms gesammelte Daten);

d)

eine Analyse des Zusammenhangs zwischen dem Bewuchsschutzsystem, den damit zusammenhängenden nachteiligen Auswirkungen und den beobachteten oder erwarteten Konzentrationen in der Umwelt;

e)

eine vorläufige Empfehlung zu der Art von Beschränkungen, die eine Verminderung der mit dem Bewuchsschutzsystem verbundenen Risiken bewirken könnten.

Erste Vorschläge sind nach der Geschäftsordnung der Organisation einzureichen.

8763

Internationales Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen

Anlage 3

Vorgeschriebene Bestandteile eines umfassenden Vorschlags Ein umfassender Vorschlag beinhaltet ausreichende Unterlagen, die Folgendes enthalten:

1

a)

Veränderungen gegenüber den im ersten Vorschlag angegebenen Daten;

b)

Schlussfolgerungen aus den Datenkategorien in Absatz 3 Buchstaben a, b und c, je nach dem Inhalt des Vorschlags und der Bezeichnung beziehungsweise Beschreibung der Verfahrensweisen, nach denen die Daten gewonnen worden sind;

c)

eine Zusammenfassung der Ergebnisse von Untersuchungen über die nachteiligen Auswirkungen des Bewuchsschutzsystems;

d)

sofern Überwachungsprogramme durchgeführt worden sind, eine Zusammenfassung von deren Ergebnissen, insbesondere Angaben zum Schiffsverkehr und eine allgemeine Beschreibung des Überwachungsgebiets;

e)

eine Zusammenfassung der verfügbaren Daten über die Einwirkungen des betreffenden Bewuchsschutzsystems auf die Umwelt oder die Ökologie sowie gegebenenfalls unter Anwendung mathematischer Modelle gewonnene Annahmen über die in der Umwelt auftretenden Konzentrationen; hierbei sind alle verfügbaren Parameter über das Verhalten des betreffenden Bewuchsschutzsystems in der Umwelt heranzuziehen, vorzugsweise diejenigen, die experimentell bestimmt worden sind, samt einer Bezeichnung oder Beschreibung der für die Modelldarstellung verwandten Methode;

f)

eine Bewertung des Zusammenhangs zwischen dem betreffenden Bewuchsschutzsystem, den damit zusammenhängenden nachteiligen Auswirkungen und den beobachteten oder zu erwartenden Konzentrationen in der Umwelt;

g)

eine qualitative Aussage zum Unsicherheitsfaktor der unter Buchstabe f genannten Bewertung;

h)

eine Empfehlung für konkrete Beschränkungsmassnahmen zur Verringerung der mit dem Bewuchsschutzsystem zusammenhängenden Risiken;

i)

eine Zusammenfassung der Ergebnisse gegebenenfalls verfügbarer Untersuchungen zum einen über die möglichen Auswirkungen der empfohlenen Beschränkungsmassnahmen auf die Luftqualität, die Bedingungen auf den Schiffswerften, die internationale Schifffahrt und andere einschlägige Bereiche sowie zum anderen über die Verfügbarkeit geeigneter Alternativen.

Ein umfassender Vorschlag muss gegebenenfalls auch Angaben über jede der nachstehenden physikalischen und chemischen Eigenschaften des Bestandteils/der Bestandteile enthalten, der/die Gegenstand der Besorgnis ist/sind:

2

­

Schmelzpunkt;

­

Siedepunkt;

8764

Internationales Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen

3

­

Dichte (relative Dichte);

­

Gasdruck;

­

Wasserlöslichkeit/pH-Wert/Dissoziationskonstante;

­

Oxidations-/Reduktionspotential;

­

Molekulargewicht;

­

Molekularstruktur;

­

sonstige im ersten Vorschlag genannte physikalische und chemische Eigenschaften.

Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe b sind Datenkategorien: a)

Daten über das Verhalten in der/die Auswirkungen auf die Umgebung (environmental fate and effects): ­ Arten des Abbaus/der Ausbreitung (zum Beispiel Hydrolyse/Zersetzung unter Licht/biologischer Abbau); ­ Beständigkeit im einschlägigen Medium (zum Beispiel Wasser/Sedimente/Lebewesen); ­ Aufteilung Sedimente/Wasser; ­ Austrittsrate von Bioziden oder wirksamen Bestandteilen; ­ Massenbilanz; ­ Bioakkumulation, Teilungskoeffizient, Oktanol-Wasser-Koeffizient; ­ etwaige neuartige Reaktionen bei Freisetzung oder bekannte Wechselwirkungen;

b)

Daten über etwaige unbeabsichtigte Auswirkungen auf Wasserpflanzen, Wirbeltiere, Fische, Seevögel, Meeressäugetiere, vom Aussterben bedrohte Tierarten, sonstige Lebewesen, die Wasserqualität, den Meeresboden oder die Lebensräume von Organismen ausserhalb des Zielspektrums, einschliesslich schutzbedürftiger oder ortstypischer Organismen: ­ akute Toxizität; ­ chronische Toxizität; ­ Toxizität mit Wirkungen auf Entwicklung und Fortpflanzung; ­ endokrine Störungen; ­ Toxizität von Sedimenten; ­ Bioverfügbarkeit/Bioamplifikation/Biokonzentration; ­ Nahrungsnetz/Auswirkungen auf die Population; ­ Beobachtungen nachteiliger Auswirkungen vor Ort/Fischsterben/an Land Gespültes/Gewebeuntersuchungen; ­ Rückstände in Meeresfrüchten; diese Daten müssen sich auf eine oder mehrere Arten von Organismen ausserhalb des Zielspektrums beziehen, zum Beispiel auf Wasserpflanzen, Wirbeltiere, Fische, Vögel, Säugetiere oder vom Aussterben bedrohte Tierarten; 8765

Internationales Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen

c)

Daten über mögliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, einschliesslich ­ ohne darauf beschränkt zu sein ­ solcher aufgrund des Verzehrs von betroffenen Meeresfrüchten.

Ein umfassender Vorschlag muss eine Darstellung der angewandten Methoden, getroffenen einschlägigen Massnahmen zur Qualitätssicherung sowie Überprüfungen der Untersuchungen durch Fachkollegen enthalten.

4

8766

Internationales Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen

Anlage 4

Besichtigungen und Vorschriften über die Erteilung von Zeugnissen für Bewuchsschutzsysteme Regel 1

Besichtigungen

In der Auslandfahrt eingesetzte Schiffe im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a mit einer Bruttoraumzahl von 400 und mehr, ausgenommen feste oder schwimmende Plattformen, schwimmende Lagereinheiten und schwimmende Produktions-, Lagerund Verladeeinheiten, unterliegen den nachstehend aufgeführten Besichtigungen:

1

a)

einer erstmaligen Besichtigung, bevor das Schiff in Dienst gestellt oder bevor das nach Regel 2 oder 3 vorgeschriebene internationale Zeugnis über ein Bewuchsschutzsystem («Zeugnis») zum ersten Mal ausgestellt wird, und

a)

einer Besichtigung, wenn die Bewuchsschutzsysteme geändert oder ersetzt werden. Diese Besichtigungen sind auf dem nach Regel 2 oder 3 ausgestellten Zeugnis zu bestätigen.

Die Besichtigung hat die Gewähr dafür zu bieten, dass das Bewuchsschutzsystem des Schiffes in jeder Hinsicht diesem Übereinkommen entspricht.

2

Die Verwaltung setzt geeignete Massnahmen für Schiffe fest, die nicht unter Absatz 1 fallen, um sicherzustellen, dass dieses Übereinkommen eingehalten wird.

3

3 4

a)

In Bezug auf die Anwendung dieses Übereinkommens sind Schiffsbesichtigungen entweder durch von der Verwaltung ordnungsgemäss ermächtigte Bedienstete oder wie in Regel 3 Absatz 1 vorgesehen durchzuführen; dabei sind die von der Organisation erarbeiteten Besichtigungsrichtlinien3 zu berücksichtigen. Wahlweise kann die Verwaltung stattdessen die nach diesem Übereinkommen vorgeschriebenen Besichtigungen entweder für diesen Zweck ernannten Besichtigern oder von ihr anerkannten Stellen übertragen.

b)

Eine Verwaltung, die Besichtiger ernennt oder Stellen anerkennt4, die Besichtigungen durchführen sollen, ermächtigt jeden ernannten Besichtiger und jede anerkannte Stelle mindestens, i) zu verlangen, dass ein der Besichtigung unterliegendes Schiff den Bestimmungen der Anlage 1 entspricht, und ii) Besichtigungen durchzuführen, wenn sie von den zuständigen Behörden eines Hafenstaats, der Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, darum ersucht werden.

Diese Richtlinien müssen noch erarbeitet werden.

Es wird auf die von der Organisation mit Entschliessung A.739(18) angenommenen Richtlinien und die von der Organisation mit Entschliessung A.789(19) angenommenen Spezifikationen in der jeweils gegebenenfalls von der Organisation geänderten Fassung verwiesen.

8767

Internationales Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen

c)

Stellt die Verwaltung, ein ernannter Besichtiger oder eine anerkannte Stelle fest, dass das Bewuchsschutzsystem des Schiffes entweder den Eintragungen in einem nach Regel 2 oder 3 vorgeschriebenen Zeugnis oder den Vorschriften dieses Übereinkommens nicht entspricht, so sorgt die Verwaltung, der Besichtiger oder die Stelle sofort dafür, dass geeignete Abhilfemassnahmen getroffen werden, um das Schiff in einen vorschriftsmässigen Zustand zu versetzen. Der Besichtiger beziehungsweise die Stelle hat darüber hinaus zu gegebener Zeit die Verwaltung über diese Feststellung zu unterrichten. Werden die erforderlichen Abhilfemassnahmen nicht getroffen, so ist die Verwaltung hiervon umgehend zu unterrichten; sie muss sicherstellen, dass das Zeugnis nicht ausgestellt oder, soweit angebracht, eingezogen wird.

d)

Hält sich das Schiff bei Eintreten einer Situation im Sinne des Buchstabens c im Hafen einer anderen Vertragspartei auf, so sind die zuständigen Behörden des Hafenstaats hiervon umgehend zu unterrichten. Hat die Verwaltung, ein ernannter Besichtiger oder eine anerkannte Stelle die zuständigen Behörden des Hafenstaats benachrichtigt, so gewährt die Regierung des betreffenden Hafenstaats der Verwaltung, dem Besichtiger oder der Stelle jede Unterstützung, deren sie bedürfen, um ihre Pflichten aufgrund dieser Regel zu erfüllen; hierzu gehören auch die in Artikel 11 oder 12 beschriebenen Massnahmen.

Regel 2

Ausstellung oder Bestätigung eines internationalen Zeugnisses über ein Bewuchsschutzsystem

Die Verwaltung schreibt vor, dass für ein Schiff, auf das Regel 1 Anwendung findet, nach erfolgreicher Durchführung einer Besichtigung nach Regel 1 ein Zeugnis ausgestellt wird. Ein unter der hoheitlichen Aufsicht einer Vertragspartei ausgestelltes Zeugnis ist von den anderen Vertragsparteien anzuerkennen und für alle Zwecke im Rahmen dieses Übereinkommens als ebenso gültig zu betrachten wie ein von ihnen ausgestelltes Zeugnis.

1

Zeugnisse werden von der Verwaltung oder von einer von ihr ordnungsgemäss ermächtigten Person oder Stelle ausgestellt beziehungsweise bestätigt. In jedem Fall übernimmt die Verwaltung die volle Verantwortung für das Zeugnis.

2

Für Schiffe mit einem Bewuchsschutzsystem, das einer Beschränkungsmassnahmen nach Anlage 1 unterliegt, das jedoch vor dem Tag des Wirksamwerdens der Beschränkungsmassnahmen für dieses System auf- oder angebracht worden ist, stellt die Verwaltung spätestens zwei Jahre nach dem Wirksamwerden dieser Beschränkungsmassnahmen ein Zeugnis nach den Absätzen 2 und 3 aus. Dieser Absatz berührt nicht die Verpflichtung eines Schiffes, Anlage 1 einzuhalten.

3

Das Zeugnis wird in der Form abgefasst, die dem in Anhang 1 zu dieser Anlage wiedergegebenen Muster entspricht; es muss zumindest in englischer, französischer oder spanischer Sprache abgefasst sein. Wird auch eine Amtssprache des ausstellenden Staates verwendet, so ist diese im Fall einer Streitigkeit oder Unstimmigkeit massgebend.

4

8768

Internationales Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen

Regel 3

Ausstellung oder Bestätigung eines internationalen Zeugnisses über ein Bewuchsschutzsystem durch eine andere Vertragspartei

Auf Ersuchen der Verwaltung kann eine andere Vertragspartei die Besichtigung eines Schiffes veranlassen und diesem nach Massgabe dieses Übereinkommens ein Zeugnis ausstellen oder ausstellen lassen und, sofern angebracht, bestätigen oder bestätigen lassen, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass diesem Übereinkommen entsprochen worden ist.

1

Der ersuchenden Verwaltung werden so bald wie möglich eine Abschrift des Zeugnisses und eine Abschrift des Besichtigungsberichts übermittelt.

2

Ein solches Zeugnis muss die Feststellung enthalten, dass es auf Ersuchen der in Absatz 1 genannten Verwaltung ausgestellt wurde; es hat dieselbe Gültigkeit wie ein von der Verwaltung ausgestelltes Zeugnis und wird ebenso anerkannt.

3

Einem Schiff, das berechtigt ist, die Flagge eines Staates zu führen, der keine Vertragspartei ist, darf kein Zeugnis ausgestellt werden.

4

Regel 4

Gültigkeit eines internationalen Zeugnisses über ein Bewuchsschutzsystem

Ein nach Regel 2 oder 3 ausgestelltes Zeugnis wird in jedem der nachstehenden beiden Fälle ungültig:

1

a)

wenn das Bewuchsschutzsystem geändert oder ersetzt und das Zeugnis nicht nach Massgabe dieses Übereinkommens bestätigt wurde;

b)

sobald das Schiff zur Flagge eines anderen Staates überwechselt. Ein neues Zeugnis wird nur ausgestellt, wenn die das neue Zeugnis ausstellende Vertragspartei sich vergewissert hat, dass das Schiff diesem Übereinkommen entspricht. Bei einem Überwechseln zwischen Vertragsparteien übermittelt die Vertragspartei, deren Flagge das Schiff bisher zu führen berechtigt war, wenn sie innerhalb von drei Monaten nach dem Überwechseln darum ersucht wird, der Verwaltung so bald wie möglich eine Abschrift der von dem Schiff vor dem Überwechseln mitgeführten Zeugnisse sowie, falls vorhanden, eine Abschrift der entsprechenden Besichtigungsberichte.

Die Ausstellung eines neuen Zeugnisses durch eine Vertragspartei für ein Schiff, das von einer anderen Vertragspartei gewechselt hat, kann auf der Grundlage einer erneuten Besichtigung oder auf der Grundlage eines gültigen Zeugnisses erfolgen, das von der Vertragspartei, deren Flagge das Schiff früher zu führen berechtigt war, ausgestellt worden war.

2

Regel 5

Erklärung über ein Bewuchsschutzsystem

Die Verwaltung schreibt vor, dass ein in der Auslandfahrt eingesetztes Schiff mit einer Länge von 24 Metern oder mehr und einer Bruttoraumzahl von weniger als 400, auf das Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Anwendung findet (ausgenommen feste oder schwimmende Plattformen, schwimmende Lagereinheiten und schwimmende Produktions-, Lager- und Verladeeinheiten), eine vom Eigentümer oder von dessen

1

8769

Internationales Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen

ermächtigtem Beauftragten unterzeichnete Erklärung mitführen muss. Dieser Erklärung müssen geeignete Unterlagen beigefügt sein (beispielsweise eine Empfangsquittung für die Farbe oder eine Fabrikrechnung) oder sie muss eine entsprechende Bestätigung enthalten.

Die Erklärung wird auf einem Formblatt abgegeben, das dem in Anhang 2 zu dieser Anlage wiedergegebenen Mustervordruck entspricht; sie muss zumindest in englischer, französischer oder spanischer Sprache abgefasst sein. Wird auch eine Amtssprache des Staates verwendet, dessen Flagge das Schiff zu führen berechtigt ist, so ist bei Streitigkeiten oder voneinander abweichenden Formulierungen der Wortlaut in dieser Sprache massgebend.

2

8770

Internationales Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen

Anhang 1 zu Anlage 4

Mustervordruck des internationalen Zeugnisses über ein Bewuchsschutzsystem Internationales Zeugnis über ein Bewuchsschutzsystem (Dieses Zeugnis ist durch eine Spezifikation der Bewuchsschutzsysteme zu ergänzen.)

(amtliches Siegel)

(Staat)

Ausgestellt nach dem Internationalen Übereinkommen über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen im Namen der Regierung von ...................................................

(Bezeichnung des Staates)

durch ...................................................

(ermächtigte Person oder Stelle)

Sofern bereits ein Zeugnis ausgestellt worden ist, ersetzt das vorliegende Zeugnis das am .............................. ausgestellte Zeugnis.

Angaben zum Schiff1 Name des Schiffes ...........................................................................................

Unterscheidungssignal ......................................................................................

Registerhafen ................................................................................................

Bruttoraumzahl ...............................................................................................

IMO-Nummer2 ...............................................................................................

Während oder nach dem Bau dieses Schiffes ist kein Bewuchsschutzsystem auf- oder angebracht worden, das einer Beschränkungsmassnahmen im Sinne der Anlage 1 unterliegt ...............................................................................................................

1 2

Abweichend hiervon können die Angaben zum Schiff auch waagerecht in Kästchen angeordnet werden.

In Übereinstimmung mit dem von der Organisation mit Entschliessung der Versammlung A.600(15) angenommenen IMO-Schiffsidentifikationsnummern-System.

8771

Internationales Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen

Ein Bewuchsschutzsystem, das einer Beschränkungsmassnahme im Sinne der Anlage 1 unterliegt, ist früher auf diesem Schiff auf oder angebracht, jedoch am .................................

(Datum) von .................................... (Name der Einrichtung einsetzen) entfernt worden.

...............................................................................................................

Ein Bewuchsschutzsystem, das einer Beschränkungsmassnahme im Sinne der Anlage 1 unterliegt, ist früher auf diesem Schiff auf- oder angebracht, jedoch am .................................

(Datum) mit einer Versiegelungsdeckschicht überzogen worden, die von .....................

............................................... (Name der Einrichtung einsetzen) aufgebracht worden ist. ...........................................................................................................

Ein Bewuchsschutzsystem, das einer Beschränkungsmassnahme im Sinne der Anlage 1 unterliegt, ist auf diesem Schiff vor dem ............................ (Datum)3 auf- oder angebracht worden, muss jedoch vor dem .............................. (Datum)4 entfernt oder mit einer Versiegelungsdeckschicht überzogen werden. ............................................................

Hiermit wird bescheinigt, dass 1. das Schiff nach Regel 1 der Anlage 4 des Übereinkommens besichtigt worden ist und 2. die Besichtigung ergeben hat, dass das Bewuchsschutzsystem auf dem Schiff den anwendbaren Vorschriften der Anlage 1 des Übereinkommens entspricht.

Ausgestellt in .................................................................................................

(Ort der Ausstellung des Zeugnisses)

........................

.......................................................................................

(Datum der Ausstellung)

(Unterschrift des ordnungsgemäss ermächtigten Bediensteten, der das Zeugnis ausstellt)

Datum des Abschlusses der Besichtigung, aufgrund deren das vorliegende Zeugnis ausgestellt worden ist: ..................................................

3 4

Tag des Wirksamwerdens der Beschränkungsmassnahme.

Tag des Ablaufs jeder in Artikel 4 Absatz 2 oder in Anlage 1 genannten Umsetzungsfrist.

8772

Internationales Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen

Mustervordruck einer Spezifikation der Bewuchsschutzsysteme Spezifikation der Bewuchsschutzsysteme Diese Spezifikation ist dem internationalen Zeugnis über ein Bewuchsschutzsystem dauerhaft beizuheften.

Angaben zum Schiff Name des Schiffes ...........................................................................................

Unterscheidungssignal ......................................................................................

IMO-Nummer ................................................................................................

Einzelheiten zu dem/den auf- oder angebrachten Bewuchsschutzsystem(en) Art(en) des/der verwendeten Bewuchsschutzsystems/Bewuchsschutzsysteme .....................

..................................................................................................................

Datum/Daten der Auf- oder Anbringung des Bewuchsschutzsystems/der Bewuchsschutzsysteme ........................................................................................................

Name(n) des Unternehmens/der Unternehmen und der Einrichtung(en)/Örtlichkeit(en), in dem/der/denen die Auf- oder Anbringung erfolgt ist ...................................................

..................................................................................................................

Name(n) des/der Hersteller(s) des Bewuchsschutzsystems/der Bewuchsschutzsysteme ...........

...................................................................................................................

Bezeichnung(en) und Farbe(n) des Bewuchsschutzsystems/der Bewuchsschutzsysteme .........

...................................................................................................................

Wirksame(r) Bestandteil(e) und seine/ihre Chemical-Abstracts-Service-Registriernummer(n) (CAS-Nummer[n]) ...........................................................................................

..................................................................................................................

Gegebenenfalls Art(en) der Versiegelungsdeckschicht ................................................

...................................................................................................................

Gegebenenfalls Bezeichnung(en) und Farbe(n) der aufgebrachten
Versiegelungsdeckschicht ...................................................................................................................

Datum der Aufbringung der Versiegelungsdeckschicht ................................................

Hiermit wird bescheinigt, dass diese Spezifikation in jeder Hinsicht zutreffend ist.

Ausgestellt in .................................................................................................

(Ort der Ausstellung der Spezifikation)

........................

.....................................................................................

(Datum der Ausstellung)

(Unterschrift des ordnungsgemäss ermächtigten Bediensteten, der die Spezifikation ausstellt)

8773

Internationales Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen

Bestätigung betreffend die Spezifikation5 Hiermit wird bescheinigt, dass eine nach Regel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Anlage 4 des Übereinkommens vorgeschriebene Besichtigung ergeben hat, dass das Schiff dem Übereinkommen entspricht.

Einzelheiten zu dem/den auf- oder angebrachten Bewuchsschutzsystem(en) Art(en) des/der verwendeten Bewuchsschutzsystems/Bewuchsschutzsysteme .....................

...................................................................................................................

Datum/Daten der Auf- oder Anbringung des Bewuchsschutzsystems/der Bewuchsschutzsysteme ............................................................................................................

..................................................................................................................

Name(n) des Unternehmens/der Unternehmen und der Einrichtung(en)/Örtlichkeit(en), in dem/der/denen die Auf- oder Anbringung erfolgt ist ...................................................

...................................................................................................................

Name(n) des/der Hersteller(s) des Bewuchsschutzsystems/der Bewuchsschutzsysteme ..........

...................................................................................................................

Bezeichnung(en) und Farbe(n) des Bewuchsschutzsystems/der Bewuchsschutzsysteme .........

...................................................................................................................

Wirksame(r) Bestandteil(e) und seine/ihre Chemical-Abstracts-Service-Registriernummer(n) (CAS-Nummer[n]) ....................................................................................................

...................................................................................................................

Gegebenenfalls Art(en) der aufgebrachten Versiegelungsdeckschicht ...............................

...................................................................................................................

Gegebenenfalls Bezeichnung(en) und Farbe(n) der aufgebrachten Versiegelungsdeckschicht ...

...................................................................................................................

Datum der Aufbringung der Versiegelungsdeckschicht
................................................

Gezeichnet: ....................................................................................................

(Unterschrift des ordnungsgemäss ermächtigten Bediensteten, der die Spezifikation ausstellt)

Ort: .............................................................................................................

Datum6: ........................................................................................................

5 6

Diese Seite der Spezifikation ist zu vervielfältigen und der Spezifikation beizufügen, wenn dies von der Verwaltung als erforderlich erachtet wird.

Datum des Abschlusses der Besichtigung, aufgrund deren die vorliegende Bestätigung eingetragen worden ist.

8774

Internationales Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen

Anhang 2 zu Anlage 4

Mustervordruck der Erklärung über ein Bewuchsschutzsystem Erklärung über ein Bewuchsschutzsystem Ausgestellt nach dem Internationalen Übereinkommen über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen Name des Schiffes ...........................................................................................

Unterscheidungssignal ......................................................................................

Heimathafen .................................................................................................

Länge .........................................................................................................

Bruttoraumzahl ...............................................................................................

IMO-Nummer (sofern vergeben) .........................................................................

Ich erkläre, dass das auf diesem Schiff verwendete Bewuchsschutzsystem der Anlage 1 dieses Übereinkommens entspricht.

.........................

......................................................................................

(Datum)

(Unterschrift des Eigentümers oder seines ermächtigten Beauftragten)

Bestätigung betreffend das/die auf- oder angebrachte(n) Bewuchsschutzsystem(e) Art(en) des/der verwendeten Bewuchsschutzsystems/Bewuchsschutzsysteme sowie Datum/ Daten der Auf- oder Anbringung ...........................................................................

...................................................................................................................

.........................

......................................................................................

(Datum)

(Unterschrift des Eigentümers oder seines ermächtigten Beauftragten)

Art(en) des/der verwendeten Bewuchsschutzsystems/Bewuchsschutzsysteme sowie Datum/ Daten der Auf- oder Anbringung ...........................................................................

...................................................................................................................

.........................

......................................................................................

(Datum)

(Unterschrift des Eigentümers oder seines ermächtigten Beauftragten)

Art(en) des/der verwendeten Bewuchsschutzsystems/Bewuchsschutzsysteme sowie Datum/ Daten der Auf- oder Anbringung ...........................................................................

...................................................................................................................

.........................

......................................................................................

(Datum)

(Unterschrift des Eigentümers oder seines ermächtigten Beauftragten)

8775

Internationales Übereinkommen von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf Schiffen

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