Übersetzung1

Änderung des Übereinkommens vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen Beschluss III/7 Nachtrag zum Übereinkommen von Espoo Angenommen am 4. Juni 2004 In Kraft getreten für die Schweiz am ...

Die Konferenz der Parteien, unter Hinweis auf den Beschluss II/10 über die Überprüfung des Übereinkommens sowie Absatz 19 der Ministererklärung von Sofia, in dem Wunsch, das Übereinkommen zu ändern, um seine Anwendung weiter zu verbessern und Synergien mit anderen multilateralen Umweltübereinkünften vermehrt auszuschöpfen, in Anerkennung der Arbeit, die von dem auf der zweiten Konferenz der Parteien eingerichteten Arbeitsstab, von der kleinen Redaktionsgruppe für Änderungen des Übereinkommens und von der Arbeitsgruppe für die Umweltverträglichkeitsprüfung selbst geleistet wurde, unter Hinweis auf das am 25. Juni 1998 in Aarhus, Dänemark, beschlossene Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten sowie eingedenk des am 21. Mai 2003 in Kiew, Ukraine, beschlossenen Protokolls über die strategische Umweltverträglichkeitsprüfung, ferner unter Hinweis auf einschlägige Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, wie der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinien 97/11/EG und 2003/35/EG geänderten Fassung, im Bewusstsein, dass eine Erweiterung des Anhangs I die Bedeutung von Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) in der Region stärken wird, in Anbetracht der Vorteile, die eine möglichst frühzeitige internationale Zusammenarbeit bei der UVP mit sich bringt, in der Absicht, den Durchführungsausschuss bei der Erfüllung seiner Aufgabe zu unterstützen und damit zur weiteren Durchführung und Anwendung des Übereinkommens beizutragen,

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Übersetzung des französischen Originaltextes.

2010-1524

1791

Änderung des Übereinkommens vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen.

Beschluss III/7. Nachtrag zum Übereinkommen von Espoo

1. bestätigt, dass die Gültigkeit von Beschlüssen, die vor dem Inkrafttreten der zweiten Änderung des Übereinkommens gefasst worden sind, einschliesslich der Annahme von Protokollen, der Einsetzung von Nebengremien, der Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen sowie der Massnahmen des Durchführungsausschusses, von der Beschlussfassung über diese Änderung und dem Inkrafttreten dieser Änderung unberührt bleibt; 2. bestätigt zudem, dass jede Partei weiterhin berechtigt ist, sich an allen Tätigkeiten im Rahmen des Übereinkommens, einschliesslich der Erarbeitung von Protokollen, der Einsetzung von und der Mitwirkung in Nebengremien sowie der Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen, zu beteiligen, unabhängig davon, ob die zweite Änderung des Übereinkommens für diese Partei in Kraft getreten ist oder nicht; 3. beschliesst die folgenden Änderungen des Übereinkommens: a)

In Artikel 2 wird nach Absatz 10 folgender neuer Absatz angefügt: «11. Beabsichtigt die Ursprungspartei, ein Verfahren zur Festlegung des Inhalts der Dokumentation zur UVP durchzuführen, so soll die betroffene Partei in angemessenem Umfang Gelegenheit erhalten, an diesem Verfahren mitzuwirken.»

b)

In Artikel 8 wird nach dem Wort «Übereinkommen» folgender Wortlaut eingefügt: «sowie nach jedem dazugehörigen Protokoll, dessen Vertragspartei sie sind,».

c)

In Artikel 11 Absatz 2 erhält Buchstabe c folgenden neuen Wortlaut: «c) suchen sie gegebenenfalls die Mitwirkung kompetenter Gremien, die über einschlägige Fachkenntnisse für die Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens verfügen, und streben eine Zusammenarbeit mit diesen an;»

d)

Am Ende des Artikels 11 werden zwei neue Buchstaben mit folgendem Wortlaut angefügt: «g) erarbeiten sie gegebenenfalls Protokolle zu diesem Übereinkommen; h) setzen sie zur Durchführung dieses Übereinkommens Nebengremien ein, soweit sie dies für notwendig erachten.»

e)

In Artikel 14 Absatz 4 wird der zweite Satz durch folgenden neuen Satz ersetzt: «Für die Parteien, die sie ratifiziert, genehmigt oder angenommen haben, treten sie am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem von mindestens drei Vierteln der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Änderungen vorhandenen Parteien eine Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde oder eine Annahmeerklärung beim Depositar hinterlegt wurde.»

1792

Änderung des Übereinkommens vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen.

Beschluss III/7. Nachtrag zum Übereinkommen von Espoo

f)

Nach Artikel 14 wird folgender neuer Artikel eingefügt: «Art. 14bis

Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens

1. Die Parteien überprüfen die Einhaltung der Bestimmungen dieses Übereinkommens entsprechend dem nicht streitigen, auf Unterstützung ausgerichteten Verfahren, das von der Konferenz der Parteien beschlossen wird.

Die Überprüfung beruht auf einer regelmässigen Berichterstattung durch die Parteien, ist jedoch nicht darauf beschränkt. Die Konferenz der Parteien entscheidet darüber, wie häufig die regelmässige Berichterstattung von den Parteien verlangt wird und welche Informationen in die Berichte aufzunehmen sind.

2. Das Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen kann auf jedes aufgrund dieses Übereinkommens angenommene Protokoll angewendet werden.» g)

Anhang I des Übereinkommens wird durch den Anhang zu diesem Beschluss ersetzt.

h)

In Anhang VI wird nach Absatz 2 folgender neuer Absatz eingefügt: «3. Die Absätze 1 und 2 finden sinngemäss auf jedes Protokoll zu diesem Übereinkommen Anwendung.»

1793

Änderung des Übereinkommens vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen.

Beschluss III/7. Nachtrag zum Übereinkommen von Espoo

Anhang

Liste der Projekte 1. Erdölraffinerien (ausgenommen Unternehmen, die nur Schmiermittel aus Erdöl herstellen) sowie Anlagen zur Vergasung und Verflüssigung von täglich mindestens 500 t Kohle oder bituminösem Schiefer.

2. a)

Wärmekraftwerke und sonstige Verbrennungsanlagen mit einer Wärmeleistung von mindestens 300 MW sowie

b)

Kernkraftwerke und sonstige Kernreaktoren, einschliesslich der Demontage oder Stilllegung solcher Kraftwerke oder Reaktoren2 (ausgenommen Forschungseinrichtungen für die Erzeugung und Konversion von Spalt- und Brutstoffen mit einer maximalen Dauerleistung von 1 kW).

3. a) b)

Anlagen zur Wiederaufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe; Anlagen, die für Folgendes bestimmt sind: ­ die Erzeugung oder Anreicherung von Kernbrennstoffen; ­ die Behandlung bestrahlter Kernbrennstoffe oder hoch radioaktiver Abfälle; ­ die endgültige Entsorgung bestrahlter Kernbrennstoffe; ­ ausschliesslich für die endgültige Entsorgung radioaktiver Abfälle; ­ ausschliesslich für die (für mehr als 10 Jahre geplante) Lagerung bestrahlter Kernbrennstoffe oder radioaktiver Abfälle an einem anderen Ort als dem Produktionsort.

4. Grössere Anlagen für das Erschmelzen von Gusseisen und Stahl und für die Erzeugung von Nichteisenmetallen.

5. Anlagen zur Asbestförderung sowie zur Behandlung und Verarbeitung von Asbest und asbesthaltigen Erzeugnissen, und zwar mit einer Jahresproduktion von mehr als 20 000 t Fertigerzeugnissen im Falle von Asbestzementprodukten, von mehr als 50 t Fertigerzeugnissen im Falle von Reibungsbelägen und mit einem Jahreseinsatz von mehr als 200 t Asbest bei anderen Verwendungszwecken.

6. Integrierte chemische Anlagen.

2

Im Sinne dieses Übereinkommens gelten Kernkraftwerke und sonstige Kernreaktoren nicht mehr als solche Anlagen, wenn der gesamte Kernbrennstoff und andere radioaktiv kontaminierte Komponenten auf Dauer vom Standort der Anlage entfernt wurden.

1794

Änderung des Übereinkommens vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen.

Beschluss III/7. Nachtrag zum Übereinkommen von Espoo

7. a)

Bau von Autobahnen, Autostrassen3 und Eisenbahn-Fernstrecken sowie von Flugplätzen4 mit einer Start- und Landebahn-Grundlänge von 2100 m und mehr;

b)

Bau von neuen vier- oder mehrspurigen Strassen oder Verlegung und/oder Ausbau bestehender ein- oder zweispuriger Strassen zu vier- oder mehrspurigen Strassen, wenn diese neue Strasse oder dieser verlegte und/oder ausgebaute Strassenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 km oder mehr aufweisen würde.

8. Öl-, Gas- oder Chemikalienpipelines grossen Durchmessers.

9. Seehäfen sowie Binnenschifffahrtswege und -häfen, die Schiffen mit einer Tragfähigkeit von mehr als 1350 t zugänglich sind.

10. a) Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung, chemischen Behandlung oder Deponielagerung giftiger und gefährlicher Abfälle; b) Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung oder chemischen Behandlung ungefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von mehr als 100 t pro Tag.

11. Grosse Talsperren und Stauseen.

12. Massnahmen zur Grundwasserentnahme oder künstliche Grundwasserauffüllungssysteme, soweit die jährliche Wasserentnahme- oder -auffüllungsmenge mindestens 10 Millionen m3 beträgt.

13. Anlagen zur Herstellung von Zellstoff, Papier und Pappe mit einem Ausstoss von mindestens 200 t (luftgetrocknet) täglich.

14. Grössere Steinbrüche und grössere Anlagen für den Bergbau, die Förderung vor Ort sowie die Veredelung von Erzen oder Kohle.

15. Offshore-Kohlenwasserstoffförderung. Gewinnung von Erdöl und Erdgas zu gewerblichen Zwecken mit einer Fördermenge von mehr als 500 t/Tag bei Erdöl und von mehr als 500 000 m3/Tag bei Erdgas.

3

4

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet «Autobahn» eine Strasse, die ausschliesslich für die Benützung mit Motorfahrzeugen bestimmt ist, zu der von den angrenzenden Grundstücken aus keine unmittelbare Zufahrt besteht und die a) ausser an einzelnen Stellen oder vorübergehend ­ für beide Richtungen besondere Fahrbahnen hat, die durch einen nicht für den Verkehr bestimmten Mittelstreifen oder in Ausnahmefällen durch andere Mittel voneinander getrennt sind; b) keine höhengleiche Kreuzung mit Strassen, Eisenbahn- oder Strassenbahnschienen oder Gehwegen hat; c) als Autobahn besonders gekennzeichnet ist.

bedeutet «Autostrasse» eine Strasse, die ausschliesslich für die Benützung mit Motorfahrzeugen bestimmt und nur über Anschlussstellen oder niveaufreie Kreuzungen erreichbar ist und auf der insbesondere das Anhalten und das Parken auf der Fahrbahn verboten sind.

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet «Flugplatz» einen Flugplatz nach der Begriffsbestimmung des Abkommens von Chicago von 1944 zur Errichtung der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation ­ Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt ­ (Anhang 14).

1795

Änderung des Übereinkommens vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen.

Beschluss III/7. Nachtrag zum Übereinkommen von Espoo

16. Grössere Anlagen zur Lagerung von Mineralöl, petrochemischen oder chemischen Erzeugnissen.

17. Abholzung grosser Flächen.

18. a) Bauvorhaben zur Umleitung von Wasserressourcen von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, wenn durch die Umleitung Wassermangel verhindert werden soll und eine Wassermenge von mehr als 100 Millionen m3/Jahr umgeleitet wird; b) in allen anderen Fällen Bauvorhaben zur Umleitung von Wasserressourcen von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, wenn der langjährige durchschnittliche Wasserdurchfluss des Flusseinzugsgebiets, dem Wasser entnommen wird, 2000 Millionen m3/Jahr übersteigt und mehr als 5 Prozent dieses Durchflusses umgeleitet werden.

In beiden Fällen wird der Transport von Trinkwasser in Rohren nicht berücksichtigt.

19. Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Leistung von mehr als 150 000 Einwohnerwerten.

20. Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen mit mehr als ­

85 000 Plätzen für Masthähnchen und -hühnchen;

­

60 000 Plätzen für Hennen;

­

3000 Plätzen für Mastschweine (Schweine über 30 kg);

­

900 Plätzen für Sauen.

21. Bau von Hochspannungsfreileitungen für eine Stromstärke von 220 kV oder mehr und einer Länge von 15 km oder mehr.

22. Grössere Anlagen zur Nutzung von Windenergie zur Stromerzeugung (Windfarmen).

1796