Ablauf der Referendumsfrist: 17. Januar 2013

Schweizerische Zivilprozessordnung und Schweizerische Strafprozessordnung (Protokollierungsvorschriften) Änderung vom 28. September 2012 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 16. April 20121 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 23. Mai 20122, beschliesst: I Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Zivilprozessordnung3 Art. 176 Abs. 1 und 3 Die Aussagen werden in ihrem wesentlichen Inhalt zu Protokoll genommen, der Zeugin oder dem Zeugen vorgelesen oder zum Lesen vorgelegt und von der Zeugin oder dem Zeugen unterzeichnet. Zu Protokoll genommen werden auch abgelehnte Ergänzungsfragen der Parteien, wenn dies eine Partei verlangt.

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Werden die Aussagen während einer Verhandlung mit technischen Hilfsmitteln nach Absatz 2 aufgezeichnet, so kann das Gericht oder das einvernehmende Gerichtsmitglied darauf verzichten, der Zeugin oder dem Zeugen das Protokoll vorzulesen oder zum Lesen vorzulegen und von der Zeugin oder dem Zeugen unterzeichnen zu lassen. Die Aufzeichnungen werden zu den Akten genommen und zusammen mit dem Protokoll aufbewahrt.

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BBl 2012 5707 BBl 2012 5719 SR 272

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Protokollierungsvorschriften

Gliederungstitel vor Art. 404

3. Titel: Übergangsbestimmungen 1. Kapitel: Übergangsbestimmungen vom 19. Dezember 2008 Gliederungstitel vor Art. 407a

2. Kapitel: Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012 Art. 407a In Verfahren, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt für Verfahrenshandlungen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens das neue Recht.

2. Strafprozessordnung4 Art. 78 Abs. 5bis und 7 5bis Wird die Einvernahme im Hauptverfahren mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet, so kann das Gericht darauf verzichten, der einvernommenen Person das Protokoll vorzulesen oder zum Lesen vorzulegen und von dieser unterzeichnen zu lassen. Die Aufzeichnungen werden zu den Akten genommen.

Sind handschriftlich erstellte Protokolle nicht gut lesbar oder wurden die Aussagen stenografisch aufgezeichnet, so werden sie unverzüglich in Reinschrift übertragen.

Die Notizen werden bis zum Abschluss des Verfahrens aufbewahrt.

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Gliederungstitel vor Art. 456a

5. Abschnitt: Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012 Art. 456a In Verfahren, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt für Einvernahmen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens das neue Recht.

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SR 312.0

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Protokollierungsvorschriften

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

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Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 28. September 2012

Nationalrat, 28. September 2012

Der Präsident: Hans Altherr Der Sekretär: Philippe Schwab

Der Präsident: Hansjörg Walter Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Datum der Veröffentlichung: 9. Oktober 20125 Ablauf der Referendumsfrist: 17. Januar 2013

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