Bundesgesetz über den Umweltschutz

Entwurf

(Umweltschutzgesetz, USG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates vom 13. August 20121 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 14. November 20122, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 7. Oktober 19833 über den Umweltschutz wird wie folgt geändert: Art. 32dbis (neu)

Sicherstellung der Kosten

Die Behörde kann vom Verursacher verlangen, die Deckung seines voraussichtlichen Anteils an den Kosten für Untersuchung, Überwachung und Sanierung in geeigneter Form sicherzustellen, wenn von einem belasteten Standort schädliche oder lästige Einwirkungen zu erwarten sind.

1

Die Höhe der Sicherstellung wird insbesondere unter Berücksichtigung der Ausdehnung der Belastung sowie der Art und Intensität der Verschmutzung festgelegt.

Sie wird angepasst, wenn dies auf Grund eines verbesserten Kenntnisstands gerechtfertigt ist.

2

Die Veräusserung oder die Teilung eines Grundstücks, auf dem sich ein im Kataster der belasteten Standorte eingetragener Standort befindet, bedarf der Bewilligung der kantonalen Behörde. Die Bewilligung wird erteilt, wenn:

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a.

vom Standort keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erwarten sind;

b.

die Kosten für die zu erwartenden Massnahmen sichergestellt sind; oder

c.

ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Veräusserung oder an der Teilung besteht.

BBl 2012 9391 BBl 2012 9403 SR 814.01

2012-2464

9401

Umweltschutzgesetz

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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