Sammelfrist bis 19. Dezember 2013

Eidgenössische Volksinitiative «Schutz der Gesundheit vor dem Passivrauchen ­ Für einen effektiv wirksamen und nicht diskriminierenden Schutz gemäss den Normen der WHO» Vorprüfung Die Schweizerische Bundeskanzlei, nach Prüfung der am 15. Mai 2012 eingereichten Unterschriftenliste zur eidgenössischen Volksinitiative «Schutz der Gesundheit vor dem Passivrauchen ­ Für einen effektiv wirksamen und nicht diskriminierenden Schutz gemäss den Normen der WHO», gestützt auf die Artikel 68 und 69 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19761 über die politischen Rechte, gestützt auf Artikel 23 der Verordnung vom 24. Mai 19782 über die politischen Rechte, verfügt:

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1.

Die am 15. Mai 2012 eingereichte Unterschriftenliste zur eidgenössischen Volksinitiative «Schutz der Gesundheit vor dem Passivrauchen ­ Für einen effektiv wirksamen und nicht diskriminierenden Schutz gemäss den Normen der WHO» entspricht den gesetzlichen Formen: Sie enthält eine Rubrik für Kanton und politische Gemeinde, in der die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner stimmberechtigt sind, sowie für das Datum der Veröffentlichung des Initiativtextes im Bundesblatt, ferner Titel und Wortlaut der Initiative, eine Rückzugsklausel, den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer bei der Unterschriftensammlung für eine eidgenössische Volksinitiative besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB3) oder wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht (Art. 282 StGB), sowie Namen und Adressen von mindestens sieben und höchstens 27 Urheberinnen und Urhebern der Initiative. Die Gültigkeit der Initiative wird erst nach ihrem Zustandekommen durch die Bundesversammlung geprüft.

2.

Folgende Urheberinnen und Urheber sind ermächtigt, die Volksinitiative mit absoluter Mehrheit zurückzuziehen: 1. Jean-Alain Barth, Route de Frontenex 60C, 1207 Genève 2. Michela Prinz, Rue de Contamines 33, 1206 Genève

SR 161.1 SR 161.11 SR 311.0

2012-1371

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Eidgenössische Volksinitiative

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

Myriam Fantazi, Rue Plantamour 41, 1201 Genève Ivan Ruet, Rue de Lausanne 67, 1202 Genève Alain Wenger, Rue Henri-Mussard 15, 1208 Genève Pierrette Birraux, Rue Gustave-Muller-Brun 2, 1208 Genève Llona Doudot-Pattay, Avenue de Montchoisi 33, 1006 Lausanne Silvana Furger, Chemin du Reposoir 20, 1007 Lausanne Christoph Allenbach, Bernhard Jäggi-Weg 42, 8055 Zürich

3.

Der Titel der eidgenössischen Volksinitiative «Schutz der Gesundheit vor dem Passivrauchen ­ Für einen effektiv wirksamen und nicht diskriminierenden Schutz gemäss den Normen der WHO» entspricht den gesetzlichen Erfordernissen von Artikel 69 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte.

4.

Mitteilung an das Initiativkomitee: Schweizerische Liga gegen das Passivrauchen, Postfach 282, 1211 Genf 4 und Veröffentlichung im Bundesblatt vom 19. Juni 2012.

5. Juni 2012

Schweizerische Bundeskanzlei Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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Eidgenössische Volksinitiative

Eidgenössische Volksinitiative «Schutz der Gesundheit vor dem Passivrauchen ­ Für einen effektiv wirksamen und nicht diskriminierenden Schutz gemäss den Normen der WHO» Die Volksinitiative lautet: I Die Bundesverfassung4 wird wie folgt geändert: Art. 118c (neu)

Schutz vor dem Passivrauchen

Jede Person hat Anrecht auf einen wirksamen Schutz gegen die toxische Wirkung des Passivrauchens an ihrem Arbeitsplatz und in geschlossenen, öffentlich zugänglichen Räumen.

1

2

Nicht geraucht werden darf namentlich: a.

in Räumlichkeiten, in denen eine berufliche Tätigkeit ausgeübt wird;

b.

in Restaurations- und Hotelbetrieben sowie in Verkaufsstellen für Getränke;

c.

in Läden und Einkaufszentren;

d.

in öffentlichen Gebäuden;

e.

in Spitälern und Pflegeheimen;

f.

in Einrichtungen für die familienergänzende Kinderbetreuung;

g.

in Altersheimen;

h.

in Hafteinrichtungen und Strafanstalten;

i.

in Bildungsstätten;

j.

in kulturellen Einrichtungen;

k.

in Sport-, Freizeit- und Vergnügungsstätten;

l.

in allen Bauten, die, provisorisch oder nicht, aus mehr bestehen als einem Dach und einer Wand, gleich welchen Materials;

m. in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs.

Nicht geraucht werden darf ausserdem in offenen Räumen, wenn dies zum Schutz gewisser Personengruppen erforderlich ist, insbesondere zum Schutz von:

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4

a.

Kranken;

b.

Kindern;

c.

älteren Menschen.

SR 101

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Eidgenössische Volksinitiative

Ausnahmen können gewährt werden, sofern dadurch nicht andere Personen dem Passivrauchen ausgesetzt werden; solche Ausnahmen werden ausschliesslich Personen gewährt:

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a.

denen die Freiheit entzogen ist;

b.

die in Spitälern und Pflegeheimen leben und auf Dauer nicht in der Lage sind, ihren Aufenthaltsort zu wechseln.

Mit Busse zwischen 200 und 20 000 Franken wird bestraft, wer: a.

gegen ein Rauchverbot verstösst;

b.

es unterlässt, das Rauchverbot in Räumen nach den Absätzen 2 und 3 durchzusetzen.

II Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert: Art. 197 Ziff. 95 (neu) 9. Übergangsbestimmung zu Art. 118c (Schutz vor dem Passivrauchen) Spätestens sechs Monate nach Annahme von Artikel 118c Absätze 1­5 durch Volk und Stände erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen auf dem Verordnungsweg. Diese sind anwendbar bis zum Inkrafttreten der entsprechenden Bundesgesetzgebung.

5

Da die Volksinitiative keine Übergangsbestimmung der Bundesverfassung ersetzen will, erhält die Übergangsbestimmung zum vorliegenden Artikel erst nach der Volksabstimmung die endgültige Ziffer, und zwar aufgrund der Chronologie der in der Volksabstimmung angenommenen Verfassungsänderungen. Die Bundeskanzlei wird die nötigen Anpassungen vor der Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) vornehmen.

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