Notifikation (Art. 36 Bst. a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dez. 1968; VwVG; SR 172.021).

Joseph Anagbor, geb. 1. Januar 1975, Nigeria, unbekannten Aufenthalts.

Das Bundesverwaltungsgericht verfügt in Anwendung von Artikel 11b Absatz 1 und 63 Absatz 4 VwVG: 1.

Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, innert 30 Tagen nach Veröffentlichung der vorliegenden Verfügung ein Zustellungsdomizil (Name und Adresse) in der Schweiz anzugeben.

2.

Läuft die Frist ungenutzt ab, werden auch zukünftige Anordnungen und Entscheide im vorliegenden Verfahren durch Publikation im Bundesblatt eröffnet.

3.

Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, einen Kostenvorschuss von 800 Franken in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten. Dieser Betrag ist unter Angabe der Geschäftsnummer C-339/2012 innert 30 Tagen nach Veröffentlichung der vorliegenden Verfügung zu Gunsten der Gerichtskasse (IBAN-Nr. CH54 0900 0000 3021 7609 6, Swift-Code POFICHBEXXX) zu überweisen.

4.

Wird der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt, wird auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten. Die Frist gilt als gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.

23. Mai 2012

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

5404

2012-1191