Fernmeldegesetz

Notifikation einer Verfügung Das Bundesamt für Kommunikation hat am 4. Juli 2012 in Sachen Real Telekom Ltd, Hamilton Road 60, Barnet, EN49HE, Vereinigtes Königreich, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz, betreffend Gegenstandslosigkeit eines Nummernwiderrufsverfahrens verfügt: 1.

Das mit Publikation im Bundesblatt Nr. 22 vom 30. Mai 2012 eröffnete Nummerwiderrufsverfahren betreffend die Einzelnummern 0800 440020 und 0800 440050 wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2.

Für vorliegendes Verfahren werden keine Verwaltungsgebühren erhoben.

3.

Diese Verfügung wird im Bundesblatt publiziert.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen ab Eröffnung im Bundesblatt schriftlich Beschwerde erhoben werden. Diese Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde ist einzureichen an das Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14. Ab dem 1. Juli 2012, Postfach, 9023 St. Gallen.

Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind der Beschwerde beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

Bundesamt für Kommunikation Die nicht fristgerechte Bezahlung von Verwaltungsgebühren löst Verzugszinsen aus.

Nach unbenutztem Ablauf der 20-tägigen Nachfrist wird die EFV mit der Eintreibung der Forderung beauftragt.

Der Entscheid kann von der Adressatin/dem Adressaten angefordert werden bei: Bundesamt für Kommunikation Nummerierung und Adressierung Zukunftstrasse 44 2501 Biel Telefon +41 (0)32 327 55 11 Fax direkt +41 (0)32 327 55 49

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