Schweizerisches Strafgesetzbuch Militärstrafgesetz
Entwurf
(Verlängerung der Verfolgungsverjährung) vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 7. November 20121, beschliesst: I Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Strafgesetzbuch2 Art. 97 Abs. 1 Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
1
a.
lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren;
b.
eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren;
c.
eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren;
d.
eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.
2. Militärstrafgesetz vom 13. Juni 19273 Art. 55 Abs. 1 Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
1
1 2 3
a.
lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren;
b.
eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren;
c.
eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren;
d.
eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.
BBl 2012 9253 SR 311.0 SR 321.0
2011-1643
9279
Schweizerisches Strafgesetzbuch. Militärstrafgesetz
II 1
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
9280