Schweizerisches Strafgesetzbuch Militärstrafgesetz

Entwurf

(Verlängerung der Verfolgungsverjährung) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 7. November 20121, beschliesst: I Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Strafgesetzbuch2 Art. 97 Abs. 1 Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:

1

a.

lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren;

b.

eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren;

c.

eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren;

d.

eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.

2. Militärstrafgesetz vom 13. Juni 19273 Art. 55 Abs. 1 Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:

1

1 2 3

a.

lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren;

b.

eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren;

c.

eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren;

d.

eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.

BBl 2012 9253 SR 311.0 SR 321.0

2011-1643

9279

Schweizerisches Strafgesetzbuch. Militärstrafgesetz

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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