Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen

Entwurf

(Kartellgesetz, KG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 27 Absatz 1, 96, 97 und 122 der Bundesverfassung1 in Ausführung der wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen internationaler Abkommen, nach Einsicht in den Bericht des Bundesrats vom 15. Februar 20122, beschliesst: I Das Kartellgesetz vom 6. Oktober 19953 wird wie folgt geändert: Gliederungstitel nach Art. 534

2. Abschnitt: Strafsanktionen Art. 53a (neu)

Mitwirkung an Preis-, Gebiets- und Mengenabreden zwischen Wettbewerbern

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich an einer Abrede über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen, über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen oder über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern zwischen Unternehmen, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen, mitwirkt.

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2

Der Versuch ist nicht strafbar.

Wirkt die Person nach Absatz 1 an der Aufdeckung und der Beseitigung der Wettbewerbsabrede mit, so wird die Strafverfolgung eingestellt oder es wird von einer Bestrafung ganz oder teilweise abgesehen.

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SR 101 BBl 2012 1835 SR 251 Hinweis: Gemäss Botschaft zu einer Kartellgesetzrevision vom 22. Februar 2012 wird anders als in der Vernehmlassungsunterlage vom 30. Juni 2010 nicht mehr vorgesehen, den geltenden Art. 53a «Gebühren» aufzuheben und die Gebühren in einem neuen Kapitel 9 «Gebühren» als Art. 59b und c zu regeln. Um den Bezug zum Erläuternden Bericht zur zweiten Vernehmlassung nicht zu verlieren, erfolgt hier allerdings noch keine Einpassung der damals vorgeschlagenen Art. 53a und 53b in den Aufbau des Erlasses gemäss Entwurf vom 22. Februar 2012.

2012-0167

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Kartellgesetz

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Auf eine Strafverfolgung wird verzichtet, wenn: a.

die Belastung für das Unternehmen aufgrund einer Meldung nach Artikel 49a Absatz 4 entfallen ist;

b.

die Wettbewerbsabrede bei der Eröffnung der Untersuchung gegen das Unternehmen länger als fünf Jahre nicht mehr ausgeübt worden ist;

c.

der Bundesrat eine Wettbewerbsbeschränkung nach Artikel 8 zugelassen hat.

Wird die Tat nach Absatz 1 im Ausland begangen, so ist Artikel 2 Absatz 2 anwendbar.

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Art. 53b (neu)

Verfahren bei Handlungen gemäss Artikel 53a

Die Verfolgung und die Beurteilung von Widerhandlungen gegen Artikel 53a unterliegen der Bundesstrafgerichtsbarkeit.

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Die Bundesanwaltschaft eröffnet im Einvernehmen mit der Wettbewerbsbehörde eine Untersuchung gemäss Artikel 309 Absatz 1 der Strafprozessordnung5 (StPO).

2

Ist auch ein Verfahren nach den Artikeln 27­30 im Gang oder steht die Eröffnung eines solchen Verfahrens bevor, so stellen die Bundesanwaltschaft und die Wettbewerbsbehörde die Koordination ihrer Untersuchungsmassnahmen sicher, insbesondere bei der Durchführung von Zwangsmassnahmen im Sinne der Artikel 241­250 StPO, des Artikels 42 Absatz 2 dieses Gesetzes und der Artikel 45­50 des Bundesgesetzes vom 22. März 19746 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR). Ein Strafverfahren wegen einer Abrede nach Artikel 53a Absatz 1 darf solange nicht mit einer Verurteilung der angeklagten Person abgeschlossen werden, als wegen derselben Abrede ein Verfahren nach den Artikeln 26­30 hängig ist.

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Die Wettbewerbsbehörde und die Bundesanwaltschaft leisten einander Amtshilfe und unterrichten sich gegenseitig über den Stand ihrer jeweiligen Verfahren.

4

Die Wettbewerbsbehörde kann gegenüber der Bundesanwaltschaft von der Weitergabe von Informationen absehen oder ihr Akten nicht übermitteln, sofern die Weitergabe

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a.

die Wettbewerbsbehörde in der Ausübung der Aufgaben beeinträchtigen würde, die ihr durch dieses Gesetz übertragen sind;

b.

Aussagen von Personen betrifft, die sich im Strafverfahren auf das Recht, zu schweigen und nicht zur eigenen Verurteilung beitragen zu müssen, berufen können, soweit sich eine solche Person der Weitergabe widersetzt.

Über Streitigkeiten im Bereich der Zusammenarbeit zwischen der Bundesanwaltschaft und der Wettbewerbsbehörde entscheidet auf Begehren einer der beiden Behörden das Bundesverwaltungsgericht.

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Das Strafverfahren wird eingestellt, wenn im Verfahren nach den Artikeln 26­30 keine administrative Sanktion nach Artikel 49a ausgesprochen wird.

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SR 312.0 SR 313.0

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