Bundesgesetz über den Fonds zur Beschaffung des Kampfflugzeugs Gripen
Entwurf
(Gripen-Fondsgesetz) vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 60 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 14. November 20122, beschliesst: Art. 1
Fonds
Zur Beschaffung des Kampfflugzeugs Gripen wird ein Spezialfonds nach Artikel 52 des Finanzhaushaltgesetzes vom 7. Oktober 20053 (Gripen-Fonds) gebildet.
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Der Gripen-Fonds ist rechtlich unselbstständig und führt eine eigene Rechnung.
Art. 2
Einlagen und Kreditverschiebung
Der Gripen-Fonds wird zulasten des Voranschlagskredits «Einlage in den GripenFonds» (Rüstungsaufwand) geäufnet.
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Mit den Beschlüssen über den Voranschlag und seine Nachträge kann der Bundesrat ermächtigt werden, den Kredit «Einlage in den Gripen-Fonds» zulasten folgender Kredite zu erhöhen (Kreditverschiebung):
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a.
Verteidigung: 1. Aufwandkredit «Rüstungsmaterial», 2. Aufwandkredit «Ausrüstung und Erneuerungsbedarf (AEB)», 3. Aufwandkredit «Projektierung, Erprobung und Beschaffungsvorbereitung (PEB)»;
b.
Armasuisse Immobilien: Investitionskredit «Sach- und immaterielle Anlagen, Vorräte» (Globalbudget).
Zusätzlich kann der Kredit «Einlage in den Gripen-Fonds» mit den Beschlüssen über die Nachträge zum Voranschlag um die nicht budgetierten, zusätzlichen Einnahmen aus der Liquidation von Armeematerial und -immobilien erhöht werden.
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SR 101 BBl 2012 9281 SR 611.0
2012-1820
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Gripen-Fondsgesetz
Art. 3
Verwaltung und Entnahmen
Die Verwaltung des Gripen-Fonds obliegt dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS).
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Das VBS ist ermächtigt, Zahlungen zulasten des Gripen-Fonds zu leisten.
Art. 4
Fondsrechnung, Verschuldung und Verzinsung
Die Mittel des Gripen-Fonds werden von der Eidgenössischen Finanzverwaltung angelegt. Sie werden in der Jahresrechnung des Bundes unter dem Eigenkapital bilanziert.
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Der Gripen-Fonds darf sich nicht verschulden.
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Seine Mittel werden nicht verzinst.
Die Rechnung des Gripen-Fonds wird jährlich durch die Eidgenössische Finanzkontrolle geprüft.
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Art. 5
Berichterstattung
Über die Einlagen und Entnahmen sowie über den Stand des Fondsvermögens wird im Anhang zur Jahresrechnung des Bundes detailliert berichtet.
Art. 6
Auflösung
Der Gripen-Fonds wird aufgelöst, sobald die Beschaffung des Gripen abgeschlossen ist. Restmittel werden in der Erfolgsrechnung des Bundes als Ertrag ausgewiesen.
Art. 7
Referendum, Inkrafttreten und Geltungsdauer
1
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
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Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Das Gesetz gilt bis zur Auflösung des Gripen-Fonds, längstens aber bis zum 31. Dezember 2024.
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