Anhang 2 (Ziff. II Abs. 2)

Bundesgesetz über die Wettbewerbsbehörde

Entwurf

(Wettbewerbsbehördengesetz, WBBG) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 96 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrats vom 22. Februar 20122, beschliesst:

1. Abschnitt: Die Wettbewerbsbehörde Art. 1

Rechtsform

Die Wettbewerbsbehörde ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Bern. Sie wird im Handelsregister eingetragen.

1

2

Sie organisiert sich selber und führt eine eigene Rechnung.

3

Sie wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt.

Art. 2

Aufgaben

Die Wettbewerbsbehörde erfüllt die Aufgaben, die ihr gemäss diesem Gesetz, dem Kartellgesetz vom 6. Oktober 19953 (KG), dem Binnenmarktgesetz vom 6. Oktober 19954 sowie weiteren Bundesgesetzen zugewiesen sind.

Art. 3

Organe

Die Organe der Wettbewerbsbehörde sind:

1 2 3 4

a.

der Wettbewerbsbehördenrat (WB-Rat);

b.

die Geschäftsleitung;

c.

die Revisionsstelle.

SR 101 BBl 2012 3905 SR 251 SR 943.02

2011-2929

4007

Wettbewerbsbehördengesetz

Art. 4

Funktion und Zusammensetzung des WB-Rats

1

Der WB-Rat ist das oberste Leitungsorgan.

2

Er besteht aus fünf fachkundigen und unabhängigen Mitgliedern.

Der Bundesrat wählt die Mitglieder des WB-Rats und bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten.

3

Die Mitglieder werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Jedes Mitglied kann zweimal wieder gewählt werden.

4

5

Der Bundesrat kann Mitglieder des WB-Rats aus wichtigen Gründen abberufen.

Er legt die Entschädigung und die weiteren Vertragsbedingungen der Mitglieder des WB-Rats fest.

6

Art. 5 1

Aufgaben des WB-Rats

Der WB-Rat hat folgende Aufgaben: a.

Er erlässt das Organisationsreglement.

b.

Er sorgt für ein der Wettbewerbsbehörde angepasstes internes Kontrollsystem und Risikomanagement.

c.

Er erlässt die Personal- und die Gebührenverordnung und unterbreitet sie dem Bundesrat zur Genehmigung.

d.

Er schliesst den Anschlussvertrag mit der Pensionskasse des Bundes PUBLICA ab und unterbreitet sie dem Bundesrat zur Genehmigung.

e.

Er regelt die Zusammensetzung, das Wahlverfahren und die Organisation des paritätischen Organs für das Vorsorgewerk.

f.

Er entscheidet über die Begründung, die Änderung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors. Die Begründung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat.

g.

Er entscheidet auf Antrag der Direktorin oder des Direktors über die Begründung, die Änderung und die Beendigung der Arbeitsverhältnisse der übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung.

h.

Er beaufsichtigt die Geschäftsleitung.

i.

Er erlässt die strategischen Ziele der Wettbewerbsbehörde, unterbreitet sie dem Bundesrat zur Genehmigung und erstattet dem Bundesrat jährlich Bericht über deren Erreichung.

j.

Er verabschiedet das Budget und beantragt dem Departement die Abgeltungen nach Artikel 13.

k.

Er erstellt und verabschiedet für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht.

Er unterbreitet den revidierten Geschäftsbericht dem Bundesrat zur Genehmigung und veröffentlicht ihn nach der Genehmigung. Gleichzeitig mit dem Geschäftsbericht stellt er dem Bundesrat Antrag auf Entlastung.

4008

Wettbewerbsbehördengesetz

Die Mitglieder des WB-Rats müssen ihre Aufgaben und Pflichten mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Wettbewerbsbehörde in guten Treuen wahren.

2

Der WB-Rat trifft die organisatorischen Vorkehren zur Wahrung der Interessen der Wettbewerbsbehörde und zur Verhinderung von Interessenkollisionen.

3

Art. 6 1

Funktion und Zusammensetzung der Geschäftsleitung

Die Geschäftsleitung ist das operative Organ.

Sie steht unter der Leitung einer Direktorin oder eines Direktors und besteht aus mindestens zwei weiteren Mitgliedern.

2

Art. 7

Aufgaben der Geschäftsleitung

Die Geschäftsleitung hat insbesondere folgende Aufgaben: a.

Sie ist für die Geschäftsführung verantwortlich.

b.

Sie erlässt die Verfügungen.

c.

Sie eröffnet Untersuchungen nach Artikel 27 KG5.

d.

Sie beurteilt Unternehmenszusammenschlussvorhaben und Widerhandlungen nach den Artikeln 54 und 55 KG.

e.

Sie stellt Antrag beim Bundesverwaltungsgericht nach Artikel 30 KG.

f.

Sie unterbreitet Empfehlungen gemäss Artikel 45 KG, nimmt Stellung gemäss Artikel 46 KG und verfasst Gutachten gemäss Artikel 47 KG.

g.

Sie vertritt die Wettbewerbsbehörde gegen aussen.

h.

Sie entscheidet unter Vorbehalt von Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben f und g über die Begründung, die Änderung und die Beendigung der Arbeitsverhältnisse des Personals der Anstalt.

i.

Sie bereitet die Geschäfte des WB-Rats vor und berichtet ihm regelmässig, bei besonderen Ereignissen ohne Verzug.

j.

Sie erfüllt alle Aufgaben gemäss Artikel 2, soweit diese nicht einem anderen Organ zuwiesen sind.

Art. 8 1

Revisionsstelle

Die Eidgenössische Finanzkontrolle ist die Revisionsstelle.

Die Revision richtet sich sinngemäss nach den für die ordentliche Revision geltenden Bestimmungen des Aktienrechts.

2

Die Revisionsstelle erstattet dem WB-Rat und dem Bundesrat umfassend Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfung.

3

Der Bundesrat kann bestimmte Sachverhalte durch die Revisionsstelle abklären lassen.

4

5

SR 251

4009

Wettbewerbsbehördengesetz

2. Abschnitt: Personal Art. 9

Anstellungsverhältnisse

Die Geschäftsleitung und das übrige Personal unterstehen den Bestimmungen des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20006 (BPG).

1

Der WB-Rat legt in der Personalverordnung Entlöhnung, Nebenleistungen und weitere Vertragsbedingungen fest und legt sie dem Bundesrat zur Genehmigung vor.

2

3

Die Wettbewerbsbehörde ist Arbeitgeberin im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 BPG.

Art. 10

Pensionskasse

Die Geschäftsleitung und das übrige Personal sind bei der Pensionskasse des Bundes PUBLICA nach den Bestimmungen der Artikel 32a­32m BPG7 versichert.

1

2

Die Wettbewerbsbehörde ist Arbeitgeberin nach Artikel 32b Absatz 2 BPG.

3. Abschnitt: Finanzierung und Finanzhaushalt Art. 11 1

2

Finanzierung und Abgeltungen des Bundes

Die Wettbewerbsbehörde finanziert ihre Tätigkeiten aus: a.

Gebühren;

b.

Abgeltungen des Bundes.

Die Bussen und Einnahmen aus Sanktionen gehen an den Bund.

Art. 12

Gebühren

Der WB-Rat regelt in der Gebührenverordnung nach Artikel 53a KG8 insbesondere:

1

2

a.

die Höhe der Gebühren;

b.

die Modalitäten der Erhebung der Gebühren;

c.

die Haftung im Fall einer Mehrheit von Gebührenpflichtigen;

d.

die Verjährung von Gebührenforderungen.

Er ist dabei an das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip gebunden.

Er kann Ausnahmen von der Gebührenerhebung vorsehen, soweit dies durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt ist, insbesondere für Verfahren oder Dienstleistungen, die von Behörden des Bundes, von Kantonen, Gemeinden oder interkantonalen Organen verursacht oder veranlasst wurden.

3

6 7 8

SR 172.220.1 SR 172.220.1 SR 251

4010

Wettbewerbsbehördengesetz

Art. 13

Abgeltungen

Der Bund gewährt der Wettbewerbsbehörde jährliche Beiträge zur Abgeltung der Aufgaben nach Artikel 2, soweit diese nicht durch Gebühren gedeckt sind.

Art. 14

Rechnungslegung

Die Rechnungslegung der Wettbewerbsbehörde stellt die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend dar.

1

Sie folgt den Grundsätzen der Wesentlichkeit, der Vollständigkeit, der Verständlichkeit, der Stetigkeit und der Bruttodarstellung und orientiert sich an allgemein anerkannten Standards.

2

Die aus den Rechnungslegungsgrundsätzen abgeleiteten Bilanzierungs- und Bewertungsregeln sind im Anhang zur Bilanz offenzulegen.

3

Das betriebliche Rechnungswesen ist so auszugestalten, dass Aufwände und Erträge der einzelnen über Abgeltungen und Gebühren finanzierten Aufgaben ausgewiesen werden können.

4

5

Der Bundesrat kann Vorschriften zur Rechnungslegung erlassen.

Art. 15

Geschäftsbericht

Der Geschäftsbericht enthält die Jahresrechnung (Einzelabschluss) und den Lagebericht.

1

Die Jahresrechnung setzt sich zusammen aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang.

2

3

Jahresrechnung und Lagebericht sind durch die Revisionsstelle prüfen zu lassen.

Art. 16

Tresorerie

Die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) verwaltet im Rahmen ihrer zentralen Tresorerie die liquiden Mittel der Wettbewerbsbehörde.

1

Sie gewährt der Wettbewerbsbehörde zur Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung Darlehen zu marktkonformen Bedingungen.

2

Die EFV und die Wettbewerbsbehörde vereinbaren die Einzelheiten in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag.

3

Art. 17

Verantwortlichkeit

Die Verantwortlichkeit der Wettbewerbsbehörde, ihrer Organe, ihres Personals sowie der von der Wettbewerbsbehörde Beauftragten richtet sich unter Vorbehalt von Absatz 2 nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 19589.

1

9

SR 170.32

4011

Wettbewerbsbehördengesetz

2

Die Wettbewerbsbehörde und die von ihr Beauftragten haften nur, wenn: a.

sie wesentliche Amtspflichten verletzt haben; und

b.

Schäden nicht auf Pflichtverletzungen von Unternehmen gemäss Artikel 2 Absatz 1 KG10 zurückzuführen sind.

Art. 18

Steuern

Die Wettbewerbsbehörde ist von jeder Besteuerung durch Bund, Kantone und Gemeinden befreit.

Art. 19

Liegenschaften

Der Bund überlässt der Wettbewerbsbehörde die notwendigen Liegenschaften zur Miete.

1

Die Liegenschaften verbleiben im Eigentum des Bundes. Dieser sorgt für den Unterhalt.

2

Der Bund stellt der Wettbewerbsbehörde für die Miete der Liegenschaften einen angemessenen Betrag in Rechnung.

3

Die Begründung und die Einzelheiten des Mietverhältnisses werden in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Bund und der Wettbewerbsbehörde vereinbart.

4

4. Abschnitt: Unabhängigkeit und Aufsicht Art. 20

Unabhängigkeit

Die Wettbewerbsbehörde erfüllt ihre Aufgaben unabhängig und untersteht in ihren Entscheiden keinen Weisungen des Bundesrates oder von Verwaltungsbehörden.

1

Sie erörtert dem Bundesrat mindestens einmal jährlich ihre strategischen Ziele und die Erfüllung ihrer Aufgaben.

2

Art. 21

Aufsicht

1

Die Wettbewerbsbehörde untersteht der administrativen Aufsicht des Bundesrates.

2

Der Bundesrat übt seine Aufsichts- und Kontrollfunktion insbesondere aus durch:

10

a.

die Wahl und Abberufung der Mitglieder des WB-Rats und der Bestimmung von dessen Präsidentin oder Präsidenten;

b.

die Genehmigung der Begründung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Direktorin oder mit dem Direktor;

c.

die Genehmigung der Personal- und der Gebührenverordnung sowie des Anschlussvertrages mit der Pensionskasse des Bundes PUBLICA; SR 251

4012

Wettbewerbsbehördengesetz

d.

die Genehmigung des Geschäftsberichts;

e.

die Entlastung des WB-Rats;

f.

die jährliche Überprüfung der Erreichung der strategischen Ziele.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 22

Errichtung der Wettbewerbsbehörde

Die Wettbewerbskommission und ihr Sekretariat werden vorbehältlich von Artikel 25 Absatz 2 in eine Wettbewerbsbehörde umgewandelt. Die Wettbewerbsbehörde tritt in die bisher geltenden Rechtsverhältnisse ein und gestaltet diese neu, wo dies erforderlich ist.

1

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt, in dem die Wettbewerbsbehörde eigene Rechtspersönlichkeit erlangt.

2

Er bezeichnet die Rechte, Pflichten und Werte, die auf die Wettbewerbsbehörde übergehen, und genehmigt das entsprechende Inventar. Er legt den Eintritt der Rechtswirkungen fest und genehmigt die Eröffnungsbilanz.

3

Er trifft alle weiteren für den Übergang notwendigen Vorkehren und erlässt entsprechende Bestimmungen und fasst Beschlüsse. Namentlich kann er:

4

a.

Stellen, die bisher Aufgaben wahrgenommen haben, für welche nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Wettbewerbsbehörde zuständig ist, verpflichten, ihre Unterlagen und Daten, insbesondere Informatiksysteme, der Anstalt zur Verfügung zu stellen;

b.

der Wettbewerbsbehörde die im Bundesbudget für die Wettbewerbskommission und ihr Sekretariat eingestellten Kredite und Dienstleistungen zur Verfügung stellen, sofern beim Inkrafttreten dieses Gesetzes die zur Erfüllung der Aufgaben der Anstalt notwendigen Mittel noch nicht verfügbar sind.

Der Übergang der Rechte, Pflichten und Werte sowie die Eintragungen in das Grundbuch, in das Handelsregister sowie in andere öffentliche Register im Zusammenhang mit der Errichtung der Anstalt erfolgen steuer- und gebührenfrei.

5

Die EFV kann der Wettbewerbsbehörde für den Aufbau Darlehen nach Artikel 16 Absatz 2 gewähren.

6

Auf die Gründung der Wettbewerbsbehörde sind die Bestimmungen des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 200311 nicht anwendbar.

7

11

SR 221.301

4013

Wettbewerbsbehördengesetz

Art. 23

Übergang der Arbeitsverhältnisse

Die Arbeitsverhältnisse des Personals des Sekretariats der Wettbewerbskommission gehen auf den vom Bundesrat festzulegenden Zeitpunkt auf die Wettbewerbsbehörde über und sind ab diesem Zeitpunkt ihrem Personalrecht unterstellt. Vorbehalten bleibt die Ernennung der Direktorin oder des Direktors (Art. 5 Abs. 1 Bst. f).

Art. 24

Zuständige Arbeitgeberin

Die Wettbewerbsbehörde gilt als zuständige Arbeitgeberin für die Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger:

1

a.

die dem Sekretariat der Wettbewerbskommission zugeordnet sind; und

b.

deren Alters-, Invaliden- oder Hinterlassenenrenten aus der beruflichen Vorsorge vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Pensionskasse des Bundes PUBLICA zu laufen begonnen haben.

Die Wettbewerbsbehörde gilt ebenfalls als zuständige Arbeitgeberin, wenn eine Invalidenrente nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen beginnt, die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, aber vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten war.

2

Art. 25

Weitere Übergangsbestimmungen

Beschwerden des Personals, die im Zeitpunkt des Übergangs der Arbeitsverhältnisse (Art. 23) hängig sind, werden nach bisherigem Recht beurteilt.

1

Die Wettbewerbskommission bleibt während eines Jahres ab Inkrafttreten der vorliegenden Bestimmungen zum Entscheid in den in den Artikeln 1 und 2 Absatz 1 Übergangsbestimmung KG12 genannten Verfahren bestehen. In den betroffenen Fällen übernimmt die Wettbewerbsbehörde die Funktionen des Sekretariats der Wettbewerbskommission. In Beschwerdeverfahren, die nach bisherigem Verfahrensrecht beurteilt werden, nimmt die Wettbewerbsbehörde nach Ablauf dieses Jahres die Aufgaben der Wettbewerbskommission wahr.

2

Der Bundesrat legt die Entschädigung und die weiteren Vertragsbedingungen der Mitglieder der Wettbewerbskommission für ihre Tätigkeiten gemäss Absatz 2 fest.

3

12

SR 251

4014