Geschäftsreglement des Ständerates

Entwurf

(GRS) (Elektronische Abstimmungsanlage) Änderung vom ...

Der Ständerat, nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Ständerates vom 25. Oktober 20121, beschliesst: I Das Geschäftsreglement des Ständerates vom 20. Juni 20032 wird wie folgt geändert: Art. 44 Abs. 1 und 2 (neu) Jedes Ratsmitglied stimmt von seinem Pult aus mit dem elektronischen Abstimmungssystem.

1

Bei geheimer Beratung oder falls die elektronische Abstimmungsanlage defekt ist, erfolgt die Stimmabgabe durch Handerheben oder unter Namensaufruf.

2

Art. 44a (neu)

Erfassung und Veröffentlichung der Abstimmungsdaten

Das elektronische Abstimmungssystem zählt und speichert die abgegebenen Stimmen bei jeder Abstimmung.

1

Das Stimmverhalten der Ratsmitglieder und das Ergebnis werden auf Anzeigetafeln angezeigt.

2

3

Die Präsidentin oder der Präsident gibt das Ergebnis bekannt.

4

Das Ergebnis wird in Form einer Namensliste veröffentlicht:

1 2 3

a.

bei Gesamtabstimmungen;

b.

bei Schlussabstimmungen;

c.

bei Abstimmungen über Bestimmungen, für deren Annahme die Mehrheit der Ratsmitglieder gemäss Artikel 159 Absatz 3 der Bundesverfassung3 erforderlich ist;

d.

wenn mindestens zehn Ratsmitglieder dies verlangen.

BBl 2012 9463 SR 171.14 SR 101

2012-2746

9473

Geschäftsreglement des Ständerates

5

Auf der Namensliste wird für jedes Ratsmitglied vermerkt, ob es: a.

Ja stimmt;

b.

Nein stimmt;

c.

sich der Stimme enthält;

d.

an der Abstimmung nicht teilnimmt; oder

e.

entschuldigt ist.

Als entschuldigt gilt, wer sich spätestens bis zu Sitzungsbeginn für einen ganzen Sitzungstag aufgrund eines Auftrages einer ständigen Delegation gemäss Artikel 60 ParlG4 oder wegen Mutterschaft, Unfall oder Krankheit abgemeldet hat.

6

Das Büro kann auf Gesuch hin eine wissenschaftliche Auswertung der übrigen Abstimmungsergebnisse bewilligen.

7

Art. 45 Sachüberschrift und Abs. 1 Stimmabgabe durch Handerheben Bei Stimmabgabe durch Handerheben in den Ausnahmefällen gemäss Artikel 44 Absatz 2 kann auf das Zählen der Stimmen verzichtet werden, wenn das Ergebnis einer Abstimmung offensichtlich ist.

1

Art. 46 Abs. 1, 2, 4 (neu) und 5 (neu) Die Stimmabgabe findet in den Ausnahmefällen gemäss Artikel 44 Absatz 2 unter Namensaufruf statt, wenn einem entsprechenden Ordnungsantrag zehn Ratsmitglieder zustimmen.

1

Bei der Stimmabgabe unter Namensaufruf ruft die Sekretärin oder der Sekretär des Ständerates die Ratsmitglieder in der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen auf.

Diese antworten auf die von der Präsidentin oder vom Präsidenten vorgelegte Abstimmungsfrage von ihrem Platz aus mit «Ja», «Nein» oder «Enthaltung.

2

Nach jeder Antwort teilt die Sekretärin oder der Sekretär des Ständerates das Zwischenergebnis mit.

4

Das Ergebnis wird in Form einer Namensliste veröffentlicht; ausgenommen sind geheime Beratungen

5

II Das Büro des Ständerates bestimmt das Inkrafttreten.

Minderheit (Schwaller, Cramer, Egerszegi-Obrist, Lombardi, Niederberger) Nichteintreten 4

SR 171.10

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