Flughafen Zürich Gesuch um Plangenehmigung für die Erweiterung der Vorfeldfläche Zone West, Etappe 1

Gesuchstellerin:

Flughafen Zürich AG, Postfach, 8058 Zürich

Gegenstand Plangenehmigung:

­ Vorfeldfläche 1. Bauetappe Zone West mit Rollgasse und Anschlussrollweg UNIFORM; ­ Verlängerung Rollweg ROMEO nach Norden bis zum Rollweg LIMA; ­ Luftseitige Erschliessung mit Servicestrasse entlang Altbachkanal und Glatt im Süden; ­ Werkleitungen (Wasserversorgung, Entwässerungsrinnen und -kanäle, Haupt- und Systemtrassen, Elektround Energieversorgung, Befeuerung, Sensorik, Rollwegsignalisation, 400 Hz Flugzeugenergieversorgung, Standplatzbeleuchtung (Hochmasten) etc.); ­ Logistik- und Zwischenlagerfläche.

Standort: Flughafenareal, zwischen bestehendem Heliport und dem östlichen Ende der Klotenerstrasse, Grundstücke Kat.-Nrn. 3139.12, Gemeinde Kloten und 4075, Gemeinde Rümlang.

Verfahren:

Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 37­37h des Luftfahrtgesetzes (LFG; SR 748.0) sowie den Bestimmungen der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL; SR 748.131.1).

Anhörung:

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) hört den Kanton Zürich sowie die Bundesstellen direkt an.

Öffentliche Auflage:

Die Gesuchsunterlagen mit dem Umweltverträglichkeitsbericht können vom 17. September bis zum 16. Oktober 2012 an folgenden Stellen zu den ordentlichen Bürozeiten eingesehen werden: ­ Amt für Verkehr, Neumühlequai 10, 8090 Zürich; ­ weitere Auflagestellen gemäss Angaben in den kantonalen Publikationsorganen.

Einsprachen:

Wer von dem beschriebenen Vorhaben mehr als jedermann betroffen ist, kann während der Auflagefrist Einsprache erheben. Einsprachen sind schriftlich und begründet einzureichen beim: Bundesamt für Zivilluftfahrt, Sektion Sachplan und Anlagen, 3003 Bern.

Es wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt.

2012-2156

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Hinweise: ­ Kollektiveinsprachen und vervielfältigte Einzeleinsprachen haben eine Person zu bezeichnen, welche die Einsprechergruppe rechtsverbindlich vertreten darf.

Andernfalls bezeichnet das BAZL diese Vertretung (Art. 11a VwVG).

­ Wer keine Einsprache erhebt, darf gegen eine allfällige Plangenehmigung nicht Beschwerde führen (Art. 37f Abs. 1 LFG).

11. September 2012

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Bundesamt für Zivilluftfahrt