Flughafen Zürich Gesuch um Plangenehmigung für die Erweiterung der Vorfeldfläche Zone West, Etappe 1
Gesuchstellerin:
Flughafen Zürich AG, Postfach, 8058 Zürich
Gegenstand Plangenehmigung:
Vorfeldfläche 1. Bauetappe Zone West mit Rollgasse und Anschlussrollweg UNIFORM; Verlängerung Rollweg ROMEO nach Norden bis zum Rollweg LIMA; Luftseitige Erschliessung mit Servicestrasse entlang Altbachkanal und Glatt im Süden; Werkleitungen (Wasserversorgung, Entwässerungsrinnen und -kanäle, Haupt- und Systemtrassen, Elektround Energieversorgung, Befeuerung, Sensorik, Rollwegsignalisation, 400 Hz Flugzeugenergieversorgung, Standplatzbeleuchtung (Hochmasten) etc.); Logistik- und Zwischenlagerfläche.
Standort: Flughafenareal, zwischen bestehendem Heliport und dem östlichen Ende der Klotenerstrasse, Grundstücke Kat.-Nrn. 3139.12, Gemeinde Kloten und 4075, Gemeinde Rümlang.
Verfahren:
Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 3737h des Luftfahrtgesetzes (LFG; SR 748.0) sowie den Bestimmungen der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL; SR 748.131.1).
Anhörung:
Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) hört den Kanton Zürich sowie die Bundesstellen direkt an.
Öffentliche Auflage:
Die Gesuchsunterlagen mit dem Umweltverträglichkeitsbericht können vom 17. September bis zum 16. Oktober 2012 an folgenden Stellen zu den ordentlichen Bürozeiten eingesehen werden: Amt für Verkehr, Neumühlequai 10, 8090 Zürich; weitere Auflagestellen gemäss Angaben in den kantonalen Publikationsorganen.
Einsprachen:
Wer von dem beschriebenen Vorhaben mehr als jedermann betroffen ist, kann während der Auflagefrist Einsprache erheben. Einsprachen sind schriftlich und begründet einzureichen beim: Bundesamt für Zivilluftfahrt, Sektion Sachplan und Anlagen, 3003 Bern.
Es wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt.
2012-2156
8017
Hinweise: Kollektiveinsprachen und vervielfältigte Einzeleinsprachen haben eine Person zu bezeichnen, welche die Einsprechergruppe rechtsverbindlich vertreten darf.
Andernfalls bezeichnet das BAZL diese Vertretung (Art. 11a VwVG).
Wer keine Einsprache erhebt, darf gegen eine allfällige Plangenehmigung nicht Beschwerde führen (Art. 37f Abs. 1 LFG).
11. September 2012
8018
Bundesamt für Zivilluftfahrt