Tarifgenehmigung in der Privatversicherung (Art. 84 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dez. 2004; SR 961.01) Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat die nachstehende Tarifgenehmigung, welche laufende Versicherungsverträge berührt, ausgesprochen: Verfügung vom

Tarifvorlage der

16. Mai 2012

AXA Leben AG, General Guisan-Str. 40, 8401 Winterthur

in der Kollektiv-Lebensversicherung im Rahmen der beruflichen Vorsorge 1.

Die Änderung betrifft alle Versicherten der bei AXA Leben AG versicherten Vorsorge- und Sammeleinrichtungen der beruflichen Vorsorge.

2.

Demzufolge werden die Übergangsmassnahmen für das Modell der risikogerechten Tarifierung der Todesfall- und Invaliditätsversicherung im Rahmen der beruflichen Vorsorge dauerhaft als Teil der Tarifierung weitergeführt. Diese Übergangsmassnahmen haben zum Ziel, starke Prämienanhebungen, welche nicht durch eine extrem schlechte vertragsindividuelle Schadenerfahrung begründet sind, zu dämpfen.

Zudem erfährt die Risikoklassenzuteilung der Wirtschaftsbranchen geringfügige Änderungen.

Für die Prüfung und Genehmigung von Tarifen gilt Artikel 38 VAG. Er sieht vor, dass sich genehmigungsfähige Tarife in einem Rahmen bewegen müssen, der einerseits die Solvenz des gesuchstellenden Versicherungsunternehmens und andererseits den Schutz der Versicherten vor Missbräuchen gewährleistet.

Die Gesuchstellerin hat mit ihrer Tarifeingabe den Nachweis erbracht, dass der Rahmen von Artikel 38 VAG eingehalten ist, weshalb die FINMA dem Gesuch um Tarifänderung mittels Verfügung vom 23. Apirl 2012 zugestimmt hat.

Die Gesuchstellerin beabsichtigt, die genehmigten Tarifanpassungen per 1. Janaur 2013 auf den gesamten Bestand (bisherige und neu abzuschliessende Verträge) anzuwenden.

Rechtsmittelbelehrung Diese Mitteilung gilt als Eröffnung der Verfügung. Personen, welche nach Artikel 48 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt sind, können die Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht, Abteilung 2, Aufsicht über die Privatversicherungen, Postfach, 3000 Bern 14, unter Angabe des Wohnsitzes, resp. Sitzes, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Während dieser Zeit kann die Verfügung bei der Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, eingesehen werden.

19. Juni 2012 2012-1386

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA 5851