Bundesbeschluss über den Einsatz der Armee im Assistenzdienst im Ausland zum Schutz der Schweizer Botschaft in Tripolis vom 15. März 2012

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 70 Absatz 2 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. Januar 20122, beschliesst: Art. 1 Der Einsatz der Schweizer Armee im Assistenzdienst im Ausland zum Schutz der Schweizer Botschaft in Tripolis wird genehmigt.

1

Der Einsatz ist für eine Dauer von sechs Monaten befristet. Der Bundesrat ist ermächtigt, ihn für eine Dauer von höchstens sechs Monaten zu verlängern, falls die Situation vor Ort dies erfordert.

2

Art. 2 Der Bundesrat kann den Einsatz, sofern er dies als nötig erachtet, jederzeit unterbrechen oder beenden. In diesem Fall informiert er die Aussenpolitischen und Sicherheitspolitischen Kommissionen beider Räte nach Artikel 152 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20023.

Art. 3 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

Ständerat, 8. März 2012

Nationalrat, 15. März 2012

Der Präsident: Hans Altherr Der Sekretär: Philippe Schwab

Der Präsident: Hansjörg Walter Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

1 2 3

SR 510.10 BBl 2012 1195 SR 171.10

2012-0016

3865

Einsatz der Armee im Assistenzdienst im Ausland zum Schutz der Schweizer Botschaft in Tripolis. BB

3866