Originaltext

Protokoll zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Slowenien zur Änderung des Abkommens vom 12. Juni 1996 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Slowenien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen Abgeschlossen am 7. September 2012 Von der Bundesversammlung genehmigt am ...

In Kraft getreten durch Notenaustausch am ...

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Slowenien, vom Wunsch geleitet, ein Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 12. Juni 1996 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Slowenien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (im Folgenden als «das Abkommen» bezeichnet), abzuschliessen, haben Folgendes vereinbart: Art. I Artikel 4 (Ansässige Person) des Abkommens wird durch den folgenden Artikel ersetzt: «Art. 4

Ansässige Person

1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, und umfasst auch diesen Staat, seine politischen Unterabteilungen und seine lokalen Körperschaften. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit dort gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.

2. Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes: a)

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Die Person gilt als nur in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren per-

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sönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).

b)

Kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

c)

Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehörige sie ist.

d)

Ist die Person Staatsangehörige beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.

3. Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

4. Eine Personengesellschaft gilt als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. Die Artikel 6­22 gelten jedoch nur insoweit für die Einkünfte und das Vermögen der Personengesellschaft, als sie in dem Vertragsstaat, in dem die Personengesellschaft als ansässig gilt, der Besteuerung unterliegen.» Art. II Artikel 7 (Unternehmensgewinne) des Abkommens wird durch den folgenden Artikel ersetzt: «Art. 7

Unternehmensgewinne

1. Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne, die der Betriebstätte gemäss den Bestimmungen von Absatz 2 zurechenbar sind, im anderen Staat besteuert werden.

2. Im Sinne dieses Artikels und von Artikel 23 können in jedem Vertragsstaat diejenigen Gewinne der in Absatz 1 erwähnten Betriebstätte zugerechnet werden, die sie, insbesondere im Geschäftsverkehr mit anderen Teilen des Unternehmens, voraussichtlich hätte erzielen können, wenn sie die gleichen oder ähnliche Tätigkeiten unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als eigenständiges und unabhängiges Unternehmen ausgeübt hätte; bei der Gewinnzurechnung sind die vom Unternehmen über die Betriebstätte und andere Teile des Unternehmens ausgeübten Funktionen, die verwendeten Aktiven und die übernommenen Risiken zu berücksichtigen.

3. Berichtigt ein Vertragsstaat in Übereinstimmung mit Absatz 2 die Gewinne, die der Betriebstätte eines Unternehmens eines der Vertragsstaaten zugerechnet werden können, und besteuert er deshalb Gewinne des Unternehmens, die bereits im anderen 9588

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Staat besteuert wurden, so nimmt der andere Vertragsstaat, soweit dies zur Vermeidung der Doppelbesteuerung dieser Gewinne erforderlich ist, eine entsprechende Berichtigung der auf diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor. Soweit erforderlich, konsultieren sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten über die Festsetzung der Berichtigung.

4. Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.» Art. III Artikel 9 Absätze 2 und 3 (Verbundene Unternehmen) des Abkommens wird durch folgenden Absatz ersetzt: «2. Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates Gewinne zugerechnet und entsprechend besteuert, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats in diesem Staat besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat eine entsprechende Änderung der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen; soweit erforderlich, konsultieren sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten.» Art. IV Artikel 10 (Dividenden) des Abkommens wird durch folgenden Artikel ersetzt: «Art. 10

Dividenden

1. Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.

2. Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn die zur Nutzung der Dividenden berechtigte Person im anderen Vertragsstaat ansässig ist, 15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen.

3. Ungeachtet von Absatz 2 nimmt der Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, die bezahlten Dividenden von der Besteuerung aus, wenn die zur Nutzung der Dividenden berechtigte Person: a)

eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist und unmittelbar über mindestens 25 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt; oder

b)

eine Vorsorgeeinrichtung ist.

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4. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln die Durchführung der Absätze 2 und 3 in gegenseitigem Einvernehmen. Die Absätze 2 und 3 berühren nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.

5. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Dividenden» bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten, ausgenommen Forderungen, mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind.

6. Die Absätze 1­3 sind nicht anwendbar, wenn die in einem Vertragsstaat ansässige, zur Nutzung der Dividenden berechtigte Person im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und wenn die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In einem solchen Fall ist, je nachdem, Artikel 7 oder Artikel 14 anwendbar.

7. Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nicht ausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nicht ausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.» Art. V Artikel 11 (Zinsen) des Abkommens wird durch folgenden Artikel ersetzt: «Art. 11

Zinsen

1. Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.

2. Diese Zinsen können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; ist aber die zur Nutzung der Zinsen berechtigte Person im anderen Vertragsstaat ansässig, so darf die Steuer 5 Prozent des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen.

3. Ungeachtet von Absatz 2 können Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige nutzungsberechtigte Person gezahlt werden, nur im anderen Staat besteuert werden, wenn die Zinsen gezahlt werden: a)

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durch die Regierung eines Vertragsstaats, seine politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften oder seine Nationalbank;

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b)

an die Regierung eines Vertragsstaats, seine politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften oder seine Nationalbank;

c)

im Zusammenhang mit einem Darlehen, das durch eine Einrichtung gewährt, genehmigt, garantiert oder versichert ist, die nach dem innerstaatlichen Recht befugt ist, internationale Geschäftstransaktionen zu versichern oder zu finanzieren;

d)

im Zusammenhang mit einer Schuld, die aus einem Verkauf auf Kredit von Ausrüstungen, Waren oder Dienstleistungen herrührt;

e)

von einer Bank an eine Bank des anderen Vertragsstaats; oder

f)

von einer Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Gesellschaft, wenn diese Gesellschaft mit der die Zinsen zahlenden Gesellschaft durch eine unmittelbare Beteiligung von mindestens 25 Prozent des Kapitals verbunden ist oder wenn sich beide Gesellschaften im Besitz einer dritten Gesellschaft befinden, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Schweiz ansässig ist und unmittelbar über mindestens je 25 Prozent des Kapitals der ersten und der zweiten Gesellschaft verfügt.

4. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln die Durchführung der Absätze 2 und 3 in gegenseitigem Einvernehmen.

5. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Zinsen» bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen, einschliesslich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen.

Nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels gelten Zuschläge für verspätete Zahlung.

6. Die Absätze 1­3 sind nicht anwendbar, wenn die in einem Vertragsstaat ansässige, nutzungsberechtigte Person im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und wenn die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In einem solchen Fall ist, je nachdem, Artikel 7 oder Artikel 14 anwendbar.

7. Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebstätte oder die feste Einrichtung diese Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte oder die feste Einrichtung liegt.

8. Bestehen zwischen dem Schuldner und der nutzungsberechtigten Person oder zwischen beiden und einer Drittperson besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und nutzungsberechtigte Person ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letztgenannten Betrag angewendet. In 9591

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diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.» Art. VI Artikel 12 (Lizenzgebühren) des Abkommens wird durch folgenden Artikel ersetzt: «Art. 12

Lizenzgebühren

1. Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.

2. Diese Lizenzgebühren können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; ist aber die zur Nutzung der Lizenzgebühren berechtigte Person im anderen Vertragsstaat ansässig, so darf die Steuer 5 Prozent des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht übersteigen.

3. Ungeachtet von Absatz 2 können Lizenzgebühren, die von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Gesellschaft gezahlt werden, nur diesem anderen Staat besteuert werden, wenn diese Gesellschaft mit der die Lizenzgebühren zahlenden Gesellschaft durch eine unmittelbare Beteiligung von mindestens 25 Prozent des Kapitals verbunden ist oder wenn sich beide Gesellschaften im Besitz einer dritten Gesellschaft befinden, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz ansässig ist und unmittelbar über mindestens je 25 Prozent des Kapitals der ersten und der zweiten Gesellschaft verfügt.

4. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln die Durchführung der Absätze 2 und 3 in gegenseitigem Einvernehmen.

5. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Lizenzgebühren» bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschliesslich kinematografischer Filme, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.

6. Die Absätze 1­3 sind nicht anwendbar, wenn die in einem Vertragsstaat ansässige, nutzungsberechtigte Person im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und wenn die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In einem solchen Fall ist, je nachdem, Artikel 7 oder Artikel 14 anwendbar.

7. Lizenzgebühren gelten dann als aus einem
Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung, mit 9592

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der die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren zusammenhängt, und trägt die Betriebstätte oder die feste Einrichtung diese Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte oder die feste Einrichtung liegt.

8. Bestehen zwischen dem Schuldner und der nutzungsberechtigten Person oder zwischen beiden und einer Drittperson besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und nutzungsberechtigte Person ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letztgenannten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.» Art. VII Artikel 13 Absatz 4 (Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen) wird durch folgende Absätze ersetzt: «4. Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung von Aktien und ähnlichen Rechten bezieht, deren Wert unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 Prozent aus im anderen Vertragsstaat gelegenem unbeweglichem Vermögen besteht, können im anderen Staat besteuert werden. Die Bestimmungen des vorherigen Satzes sind nicht anzuwenden auf Gewinne: a)

aus der Veräusserung von Anteilen, die an einer Börse in einem der Vertragsstaaten oder an einer Börse entsprechend der Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten kotiert sind;

b)

aus der Veräusserung von Anteilen an einer Gesellschaft, deren Aktiven zu mehr als 50 Prozent unmittelbar aus unbeweglichem Vermögen bestehen, in welchen das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit ausübt.

5. Gewinne aus der Veräusserung des in den Absätzen 1­4 nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die veräussernde Person ansässig ist.» Art. VIII Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a (Vermeidung der Doppelbesteuerung) wird durch folgenden Buchstaben ersetzt: «a) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Slowenien besteuert werden, so nimmt die Schweiz, unter Vorbehalt von Buchstabe b, diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus; sie kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären. Gewinne nach Artikel 13 Absatz 4 werden indessen nur von der Besteuerung ausge9593

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nommen, wenn ihre tatsächliche Besteuerung in Slowenien nachgewiesen wird.» Art. IX Die in Artikel 24 Absatz 3 (Gleichbehandlung) des Abkommens gemachten Verweise auf Artikel 11 Absatz 6 und Artikel 12 Absatz 6 werden durch Verweise auf Artikel 11 Absatz 8 und Artikel 12 Absatz 8 ersetzt.

Art. X Artikel 25 (Verständigungsverfahren) des Abkommens wird durch folgenden Absatz ergänzt: «5. Wenn a)

eine Person der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats gemäss Absatz 1 einen Fall mit der Begründung unterbreitet hat, dass die Massnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung geführt haben, die diesem Abkommen nicht entspricht, und

b)

die zuständigen Behörden nicht in der Lage sind, innerhalb von drei Jahren ab der Vorlage des Falls an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats eine einvernehmliche Lösung im Sinne des Absatzes 2 herbeizuführen,

sind alle ungelösten Streitpunkte des Falls auf Ersuchen der Person einem Schiedsverfahren zuzuleiten. Diese ungelösten Streitpunkte dürfen jedoch dann nicht einem Schiedsverfahren zugeleitet werden, wenn in dieser Angelegenheit bereits eine Entscheidung durch ein Gericht oder ein Verwaltungsgericht eines der beiden Staaten ergangen ist. Sofern nicht eine vom Fall unmittelbar betroffene Person die Verständigungsregelung zur Umsetzung des Schiedsspruchs ablehnt oder die zuständigen Behörden und die unmittelbar betroffenen Personen sich nicht innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Schiedsspruchs auf eine abweichende Lösung einigen, ist dieser Schiedsspruch für beide Vertragsstaaten bindend und ungeachtet der Fristen ihres innerstaatlichen Rechts umzusetzen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie das Verfahren nach diesem Absatz durchzuführen ist.

Die Vertragsstaaten können der nach diesem Absatz gebildeten Schiedsstelle die für die Durchführung des Schiedsverfahrens erforderlichen Informationen zugänglich machen. Die Mitglieder der Schiedsstelle unterliegen hinsichtlich dieser Informationen den Geheimhaltungsvorschriften nach Artikel 26 Absatz 2.» Art. XI Artikel 26 (Informationsaustausch) des Abkommens wird durch folgenden Artikel ersetzt:

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«Art. 26

Informationsaustausch

1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten, ihrer politischen Unterabteilungen oder ihrer lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt.

2. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen; sie dürfen nur den Personen oder Behörden, einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden, zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern oder mit der Aufsicht über die vorgenannten Personen oder Behörden befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie können die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden können und die zuständige Behörde des übermittelnden Staates dieser anderen Verwendung zustimmt.

3. Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat: a)

Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;

b)

Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;

c)

Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbeoder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.

4. Ersucht ein Vertragsstaat um Informationen nach diesem Artikel, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung dieser Informationen, selbst wenn dieser andere Staat sie für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3, die jedoch in keinem Fall so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er kein innerstaatliches Interesse an solchen Informationen hat.

5. Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf Eigentumsrechte an einer Person bezie9595

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hen. Ungeachtet des Absatzes 3 oder entgegenstehender Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verfügen die Steuerbehörden des ersuchten Vertragsstaats über die Befugnis, die Offenlegung der in diesem Absatz genannten Informationen durchzusetzen, sofern dies für die Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Absatz erforderlich ist.» Art. XII Das folgende Zusatzprotokoll wird dem Abkommen beigefügt:

«Zusatzprotokoll Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Slowenien haben anlässlich der Unterzeichnung des Protokolls zur Änderung des Abkommens vom 12. Juni 1996 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Slowenien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen folgende Bestimmungen vereinbart, die einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bilden.

1. Vorsorgeeinrichtung Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Ausdruck «Vorsorgeeinrichtung» alle Pläne, Systeme, Fonds, Stiftungen, Trusts oder sonstigen Regelungen eines Vertragsstaats bedeutet, die den Vorschriften dieses Staats unterstehen und von den Steuern vom Einkommen generell ausgenommen sind und hauptsächlich der Verwaltung oder Auszahlung von Vorsorgeleistungen oder der Erzielung von Einkünften zugunsten einer oder mehrerer solcher Einrichtungen dienen. Der Ausdruck umfasst: a)

in Slowenien, sämtliche Vorsorgeeinrichtungen nach: (i) dem Gesetz vom 23. Dezember 1999 über die Altersrenten- und Invalidenversicherung; (ii) dem ersten Gesetz vom 28. Juni 1999 über die Pensionskasse der Republik Slowenien und den Übergang der zugelassenen Investitionsgesellschaften; und (iii) dem Gesetz vom 18. Dezember 2003 über die kollektive zusätzliche Altersrentenversicherung für öffentliche Angestellte;

b)

in der Schweiz, sämtliche Pläne und Modelle nach: (i) dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; (ii) dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung; (iii) dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;

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(iv) dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, einschliesslich der nicht registrierten Vorsorgeeinrichtungen, die berufliche Vorsorgepläne anbieten; und (v) den mit der beruflichen Vorsorge vergleichbaren anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge gemäss Artikel 82 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge; sowie alle gleichen oder im Wesentlichen vergleichbaren Einrichtungen, die aufgrund von nach der Unterzeichnung des Protokolls erlassenen Gesetzen errichtet werden entsprechend der Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten.

2. Zu Art. 4 Hinsichtlich Artikel 4 Absatz 1 besteht Einvernehmen darüber, dass der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» auch Folgendes einschliesst: a)

Organisationen, die ausschliesslich zu religiösen, wohltätigen, wissenschaftlichen, kulturellen, sportlichen oder Ausbildungszwecken (oder zu mehreren dieser Zwecke) gegründet und geführt werden und die in einem Vertragsstaat gemäss seinem Recht ansässig sind, ungeachtet der Tatsache, dass ein Teil oder die Gesamtheit ihrer Einkünfte oder ihres Gewinns gemäss dem innerstaatlichen Recht dieses Staates steuerbefreit sein kann; und

b)

in diesem Staat errichtete Vorsorgeeinrichtungen.

3. Zu den Art. 7 und 9 Es besteht Einvernehmen darüber, dass eine Berichtigung nach Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 vorgenommen wird, wenn sie als gerechtfertigt angesehen wird.

4. Zu den Art. 10, 11 und 12 Die Artikel 10, 11 und 12 gelten nicht für Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren, die auf der Grundlage einer Gewinndurchlaufregelung oder als Teil einer solchen bezahlt werden. Der Ausdruck «Gewinndurchlaufregelung» bedeutet ein Geschäft oder eine Abfolge von Geschäften, das oder die so ausgestaltet ist, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige, abkommensberechtigte Person Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat bezieht und diese Einkünfte ganz oder nahezu ganz (zu irgendeinem Zeitpunkt oder in irgendeiner Form) unmittelbar oder mittelbar an eine andere Person zahlt, die in keinem der Vertragsstaaten ansässig ist und die, wenn sie die Einkünfte unmittelbar aus dem anderen Vertragsstaat erhielte, nicht nach einem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen ihrem Ansässigkeitsstaat und dem Staat, aus dem die Einkünfte stammen, oder auf andere Weise zu Vorteilen mit Bezug auf diese Einkünfte berechtigt wäre, die gleichwertig oder günstiger sind als die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person nach dem vorliegenden Abkommen zustehenden Vorteile, und der Hauptzweck der gewählten Ausgestaltung im Erlangen der Vorteile nach diesem Abkommen besteht.

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5. Zu den Art. 18 und 19 Es besteht Einvernehmen darüber, dass der in den Artikeln 18 und 19 verwendete Begriff «Ruhegehälter» nicht nur periodische Zahlungen, sondern auch Kapitalleistungen einschliesst.

6. Zu den Art. 18 und 24 Hinsichtlich der Artikel 18 und 24 sind Beiträge, die von oder für Rechnung einer natürlichen Person, die in einem Vertragsstaat Dienste leistet, an eine im anderen Vertragsstaat errichtete und dort steuerlich anerkannte Vorsorgeeinrichtung entrichtet werden, für Zwecke der Ermittlung der im erstgenannten Staat von der natürlichen Person zu zahlenden Steuer und der Ermittlung der Unternehmensgewinne, die dort besteuert werden können, in gleicher Weise und unter den gleichen Bedingungen und Einschränkungen zu behandeln wie Beiträge, die an eine im erstgenannten Staat steuerlich anerkannte Vorsorgeeinrichtung gezahlt werden, sofern die natürliche Person unmittelbar vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit in diesem Staat dort nicht ansässig war und schon zu diesem Zeitpunkt der Vorsorgeeinrichtung angehört hatte.

7. Zu Art. 26 a)

Es besteht Einvernehmen darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat.

b)

Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Steuerbehörden des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Artikel 26 den Steuerbehörden des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern haben: (i) die Identität der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person; (ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden; (iii) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht; (iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden; (v) soweit bekannt, den Namen und die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen.

c)

Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, darin besteht, einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, «fishing expeditions» zu betreiben oder um Informationen zu ersuchen, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist. Während Buchstabe b wichtige verfahrenstechnische Anforderungen enthält, die «fishing expeditions» vermeiden sollen, sind die

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Unterabsätze i­v von Buchstabe b nicht so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch behindern.

d)

Es besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 26 die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen.

e)

Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Fall des Austauschs von Informationen die im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts über die Rechte der Steuerpflichtigen vorbehalten bleiben.

Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmung dazu dient, der steuerpflichtigen Person ein ordnungsgemässes Verfahren zu gewähren, und nicht bezweckt, den Informationsaustausch zu verhindern oder übermässig zu verzögern.»

Art. XIII 1. Jeder Vertragsstaat notifiziert dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg, dass die innerstaatlichen gesetzlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten dieses Protokolls erfüllt sind.

2. Dieses Protokoll bildet einen integrierenden Bestandteil des Abkommens und tritt am Tag des Eingangs der späteren dieser beiden Notifikationen in Kraft. Das Protokoll findet Anwendung: a)

hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf Einkünfte, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten dieses Protokolls folgenden Kalenderjahres gezahlt oder gutgeschrieben werden;

b)

hinsichtlich der übrigen Steuern auf Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten dieses Protokolls folgenden Kalenderjahres beginnen;

c)

hinsichtlich Artikel 25 Absatz 5 auf Verständigungsverfahren, (i) die zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls bereits hängig sind (in diesen Fällen beginnt die Dreijahresfrist nach Buchstabe b am Datum des Inkrafttretens dieses Protokolls zu laufen), oder (ii) die nach diesem Zeitpunkt eingeleitet werden;

d)

hinsichtlich Artikel 26 auf Ersuchen, die nach dem Inkrafttreten des Protokolls gestellt werden für Informationen über Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten dieses Protokolls folgenden Kalenderjahres beginnen.

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Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Ljubljana, am 7. September 2012, im Doppel in deutscher, slowenischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist.

Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und slowenischen Wortlauts ist der englische Wortlaut massgebend.

Für den Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung der Republik Slowenien:

Robert Reich Schweizerischer Botschafter in Slowenien

Janeza Sustersica Ministerin der Finanzen in Slowenien

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