B Bundesbeschluss über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur (direkter Gegenentwurf zur Volksinitiative «Für den öffentlichen Verkehr»)

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. Januar 20122, beschliesst: I Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: Art. 81a (neu)

Öffentlicher Verkehr

Bund und Kantone sorgen für ein ausreichendes Angebot an öffentlichem Verkehr auf Schiene, Strasse und Wasser in allen Landesgegenden.

1

Die Kosten des öffentlichen Verkehrs werden zu einem angemessenen Teil durch die von den Nutzerinnen und Nutzern bezahlten Preise gedeckt.

2

Art. 85 Abs. 2 Der Reinertrag der Abgabe wird zur Deckung von Kosten verwendet, die im Zusammenhang mit dem Landverkehr stehen.

2

Art. 87a (neu)

Eisenbahninfrastruktur

Der Bund trägt die Hauptlast der Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur.

Die Eisenbahninfrastruktur wird über einen Fonds finanziert. Dem Fonds werden folgende Mittel zugewiesen:

1 2

1 2

a.

höchstens zwei Drittel des Ertrags der Schwerverkehrsabgabe nach Artikel 85;

b.

der Ertrag aus der Mehrwertsteuererhöhung nach Artikel 130 Absatz 3bis;

SR 101 BBl 2012 1577

2011-2609

1759

Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur (direkter Gegenentwurf zur Volksinitiative «Für den öffentlichen Verkehr»). BB

c.

2,0 Prozent der Einnahmen aus der direkten Bundessteuer der natürlichen Personen;

d.

2300 Millionen Franken pro Jahr aus dem allgemeinen Bundeshaushalt; das Gesetz regelt die Indexierung dieses Betrags.

Die Kantone beteiligen sich angemessen an der Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur. Das Gesetz regelt die Einzelheiten.

3

4

Das Gesetz kann eine ergänzende Finanzierung durch Dritte vorsehen.

Art. 130 Abs. 3bis (neu) 3bis Zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur werden die Sätze um 0,1 Prozentpunkte erhöht.

Art. 196 Ziff. 3 Abs. 2 und 3 Der Bundesrat kann zur Finanzierung der Eisenbahngrossprojekte 9 Prozent des Reinertrages der zweckgebundenen Verbrauchssteuer nach Artikel 86 Absätze 1 und 4 verwenden, höchstens aber 310 Millionen Franken pro Jahr. Das Gesetz regelt die Indexierung dieses Betrags.

2

Die Eisenbahngrossprojekte nach Absatz 1 werden über den Fonds nach Artikel 87a Absatz 2 finanziert.

3

II Dieser Gegenentwurf wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet. Sofern die Volksinitiative «Für den öffentlichen Verkehr» nicht zurückgezogen wird, wird er zusammen mit der Volksinitiative nach dem Verfahren gemäss Artikel 139b der Bundesverfassung Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

1

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

1760